(1) Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen dürfen erst dann aufgenommen werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle Einflussfaktoren, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten führen können, zu ermitteln und zu bewerten. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen (siehe Anlage 1).
(2) Wird erst nach Aufnahme von Tätigkeiten, z.B. bei Bauarbeiten, erkannt, dass die Tätigkeiten in einem kontaminierten Bereich stattfinden, ohne dass dazu eine Gefährdungsbeurteilung inklusive Schutzmaßnahmen vorliegt, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und dürfen erst dann wieder aufgenommen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert ist und die Schutzmaßnahmen angepasst sind.
(3) Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (siehe Abschnitt 3.2).
(4) Sind die Gefährdungen nicht eindeutig zu beurteilen, muss von der höchstmöglichen Gefährdung für die Beschäftigten ausgegangen werden.
(5) Nach § 6 Absatz 11 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(6) Zu einer fachkundigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen sind spezifische Fachkenntnisse erforderlich, um die Gefährdungen in Abhängigkeit von den vermuteten oder vorhandenen Gefahrstoffen und den durchzuführenden Tätigkeiten zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die fachspezifischen Kenntnisse können im Rahmen der beruflichen Ausbildung oder durch Berufserfahrung oder zeitnah ausgeführte Tätigkeiten oder durch spezifische Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.
(7) Die Schulungsinhalte sowie der zeitliche Umfang spezifischer Fortbildungsmaßnahmen werden in den Anlagen 2A und 2B beschrieben. Eine Fortbildung nach Anlage 2A vermittelt umfassend die erforderlichen Fachkenntnisse für Arbeiten in kontaminierten Bereichen einschließlich Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen. Eine Fortbildung nach Anlage 2B beschränkt sich auf die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse für Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen.
(8) Es wird empfohlen, die spezifischen Fachkenntnisse durch Zeugnis oder andere Bescheinigungen nachzuweisen bzw. zu dokumentieren. Dazu zählt auch die Bescheinigung innerbetrieblicher Schulungen. Nachweise über Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder zeitnah ausgeübte Tätigkeit oder der Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen sollte der Arbeitgeber verfügbar haben. Die nach der DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche“ Anhang 6A bzw. 6B erworbene Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen erfüllt die Anforderungen an die Fachkenntnisse nach Anlage 2A bzw. 2B.
(9) Zur Aufrechterhaltung der Fachkunde nach Anlage 2A sind die erworbenen Fachkenntnisse durch eine regelmäßige Teilnahme an einer qualifizierten Fortbildungsmaßnahme auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen aufzufrischen. Bei Fachkunde nach Anlage 2B wird die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen empfohlen.
(10) Qualifizierte Fortbildungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 8 sind z. B.
(1) Der Auftraggeber hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Verfügung zu stellen, die Auskunft darüber geben, ob entsprechend der Bau- und Nutzungsgeschichte des Objekts oder des Standortes Gefahrstoffe vorhanden oder zu vermuten sind. Dazu hat der Auftraggeber die ihm zugänglichen Unterlagen zu sichten und die auf dieser Grundlage gewonnen Kenntnisse über das mögliche Vorhandensein von Gefahrstoffen mitzuteilen – siehe Abschnitt 4.2.1 Historische Erkundung.
(2) Führt die Historische Erkundung zu der Vermutung, dass Gefahrstoffe vorhanden sein können, sollten für eine umfassende Informationsweitergabe, auf deren Grundlage das ausführende Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen kann, bereits im Rahmen der Planung eine technische Erkundung der Gefahrstoffe durchgeführt und ein Arbeits- und Sicherheitsplan erstellt werden.
(1) Ergeben die dem Auftraggeber vorliegenden Informationen oder eine vom Auftraggeber veranlasste technische Erkundung, dass Gefahrstoffe zu vermuten oder vorhanden sind, sollte bereits in der Planungsphase durch eine fachkundige Person ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept, nachfolgend Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) genannt, erstellt werden.
(2) Die wesentlichen Inhalte des Arbeits- und Sicherheitsplanes sind
(3) Die Gefährdungsabschätzung erfolgt auf Grundlage der erkundeten Gefahrstoffe sowie einem für die Ausführung der Arbeitsaufgabe gewählten Arbeitsverfahren.
(4) Das im Rahmen der Erstellung des Arbeits- und Sicherheitsplans ausgewählte Arbeitsverfahren dient als Grundlage der Gefährdungsabschätzung und zur Ermittlung und Ausschreibung der erforderlichen Maßnahmen. Eine Festlegung des vom Auftragnehmer auszuführenden Arbeitsverfahrens ist damit nicht verbunden, die Auswahl des Arbeitsverfahrens obliegt allein dem Arbeitgeber als Auftragnehmer.
(5) Dem Auftraggeber dient der Arbeits- und Sicherheitsplan
(6) Die Vorgehensweise zur Erstellung des Arbeits- und Sicherheitsplans durch den Auftraggeber ist weitgehend identisch mit der Vorgehensweise der in Abschnitt 5.2 dargestellten Methodik der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber.
(7) Für das ausführende Unternehmen stellt der Arbeits- und Sicherheitsplan eine wichtige Grundlage für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung dar.
(8) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach Baustellenverordnung (SIGE-Plan) ersetzt bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nicht den Arbeits- und Sicherheitsplan. Ist nach Baustellenverordnung die Erstellung eines SIGE-Plans durch den Auftraggeber erforderlich, stellt der Arbeits- und Sicherheitsplan einen besonderen Bestandteil des SIGE-Plans dar.
(1) Die im Arbeits- und Sicherheitsplan beschriebenen Einrichtungen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Schutzes Dritter bilden die Grundlage einer detaillierten Leistungsbeschreibung bzw. erschöpfenden Leistungsbeschreibung im Sinne der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).
(2) Der Auftraggeber ist verantwortlich, dass für die Tätigkeiten nur Fachbetriebe herangezogen werden, die über spezifische Fachkenntnisse für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, die erforderliche personelle und sicherheitstechnische Ausstattung sowie über entsprechende Erfahrungen verfügen.
(1) Ändern sich die im Arbeits- und Sicherheitsplan für die Gefährdungsabschätzung und Beschreibung der Maßnahmen herangezogenen Sachverhalte, ist der Arbeits- und Sicherheitsplan anzupassen und fortzuschreiben. Dies kann insbesondere notwendig werden, wenn
(2) Im Hinblick auf die besonderen Gefahren bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen hat der Auftraggeber zur Koordinierung der Tätigkeiten verschiedener Arbeitgeber, zur Überwachung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen sowie zur Anpassung der Maßnahmen bei veränderten Situationen eine geeignete Person als Koordinator zu bestellen. Geeignet sind fachkundige Personen nach Abschnitt 3.1 Absatz 6.
(3) Die koordinierende Person hat im kontaminierten Bereich in Bezug auf stofflich bedingte Gefährdungen Weisungsbefugnis gegenüber allen Arbeitgebern und deren Beschäftigten.
(4) Zu den Aufgaben der koordinierenden Person gehören insbesondere
(5) Weitere Koordinierungsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen auf Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und offensichtliche Fehler zu prüfen ("Plausibilitätsprüfung").
(2) Stellt der Auftraggeber für die Informationsweitergabe einen Arbeits- und Sicherheitsplan zur Verfügung, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob die darin beschriebenen Maßnahmen für eine sichere Durchführung der Arbeiten geeignet und ausreichend sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Arbeits- und Sicherheitsplan den Vorgaben von Nummer 3.2.1 entspricht. Eine Anleitung zur Prüfung des Arbeits- und Sicherheitsplans enthält Anlage 3.
(3) Kommt der Arbeitgeber zu dem Ergebnis, dass die im Arbeits- und Sicherheitsplan beschriebenen Schutzmaßnahmen zur sicheren Durchführung seiner Arbeiten geeignet sind, kann er das im Arbeits- und Sicherheitsplan beschriebene Schutzkonzept in seine Gefährdungsbeurteilung übernehmen.
(4) Reichen die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nicht aus, hat der Arbeitgeber im Rahmen besonderer Leistungen weitere Informationen einzuholen. Erfordert die weitere Informationsermittlung Kenntnisse, über die der Arbeitgeber nicht verfügt, hat er externen Sachverstand hinzuziehen.
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, die mit einer Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwerts oder der Toleranzkonzentration (Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos) verbunden sind, mitzuteilen. Eine Mitteilung ist für kontaminierte Bereiche insbesondere dann erforderlich, wenn entsprechende Tätigkeiten dauerhaft oder regelmäßig ausgeübt werden sollen. Der Mitteilung ist gleichwertig zum Maßnahmenplan die Gefährdungsbeurteilung beizufügen.
(2) Werden Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B durchgeführt, die mit einer Überschreitung des AGW oder der Akzeptanzkonzentration verbunden sind, sind die Beschäftigten in das Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV aufzunehmen. In dem Verzeichnis sind die Tätigkeit sowie die Höhe und die Dauer der Exposition der Beschäftigten anzugeben.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (aufsichtführende Person). Diese müssen die sichere Durchführung der Arbeiten gewährleisten und hierfür spezifische Fachkenntnisse gemäß Abschnitt 3.1 Absatz 6 besitzen.
(1) Vergibt ein Arbeitgeber Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen an Nachunternehmen, hat er als Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten alle ihm vorliegenden Informationen über vermutete oder vorhandene Gefahrstoffe an die Nachunternehmen weiterzugeben.
(2) Nachunternehmen unterliegen als Arbeitgeber den Forderungen dieser TRGS. Dies gilt auch für Unternehmer ohne Beschäftigte.