Anlage 2B
Fachkunde zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen

(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Zu den Fachkundeanforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. Fachkundige Personen bei Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen im Sinne dieser TRGS müssen insbesondere über folgende Kenntnisse verfügen:

1. baufachliche Kenntnisse zu den eingesetzten Arbeits- und Sanierungsverfahren,
2. Kenntnisse zu Vorkommen und Eigenschaften der Gebäudeschadstoffe gemäß Abschnitt 2.4 Absatz 2 Nummer 15,
3. Grundkenntnisse zur Methodik der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 524,
4. Kenntnisse zu technischen, organisatorischen Schutzmaßnahmen und persönlicher Schutzausrüstung und den speziellen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen,
6. Grundkenntnisse zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,
7. Grundkenntnisse zur Organisation von Notfallmaßnahmen und Erster Hilfe,
8. Grundkenntnisse im Vorschriften- und Regelwerk, insbesondere:
a) Arbeitsschutzgesetz,
b) Gefahrstoffverordnung,
c) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,
d) Baustellenverordnung,
e) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 524),
f) DGUV Regel 112-189 Benutzung von Schutzkleidung,
g) DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten,
h) DGUV Regel 112-195 Benutzung von Schutzhandschuhen,
i) branchenspezifische Handlungsanleitungen,
j) bauaufsichtliche Richtlinien/Empfehlungen.
9. Grundkenntnisse zu Verantwortungsstrukturen (Leitung und Aufsicht) und der daraus abzuleitenden Haftung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes.

(2) Anforderungen an Fortbildungsmaßnahmen nach Anlage 2B

Werden Lehrgänge zum Erwerb der spezifischen Fachkenntnisse für Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen gemäß Abschnitt 2.4 Absatz 2 Nummer 15 angeboten, müssen sie folgende Inhalte und einen zeitlichen Umfang von mindestens 14 Lehreinheiten (à 45 Minuten) umfassen. Der Lehrgang soll mit einer Erfolgskontrolle abschließen.

Lehrgangsinhalte Lehreinheiten
1 Überblick über die Rechtssystematik des Arbeitsschutzes und die für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen relevanten Vorschriften und Regeln gemäß Absatz 1 Nr. 8

Die Bearbeitung der aus den einzelnen Vorschriften und Regeln für das Lehrgangsthema wesentlichen Teilaspekte soll in den betreffenden Lehreinheiten erfolgen.
1 LE
2 Einführung in die Inhalte der TRGS 524 1 LE
3 Methodik der Gefährdungsbeurteilung inkl. Übung an Fallbeispielen  
 
a) Einführung in die Methodik
1 LE
 
b) Informationsermittlung der stofflichen Faktoren der Exposition
3 LE
 
c) Informationsermittlung der tätigkeitsbezogenen Faktoren der Exposition
1 LE
 
d) Expositionsabschätzung und Gefährdungsbeurteilung
1 LE
4 Sicherheitstechnische Maßnahmen und Einrichtungen nach Nr. 6 incl. Übung an Fallbeispielen  
 
a) Baustelleneinrichtung
1 LE
 
b) Technische Schutzmaßnahmen
2 LE
 
c) Organisatorische Schutzmaßnahmen
1 LE
 
d) Persönliche Schutzmaßnahmen
1 LE
5 Arbeitsmedizinische Vorsorge, Organisation der Ersten Hilfe 1 LE

14 LE