(1) Die Erkundung eines kontaminierten Bereichs umfasst grundsätzlich die folgenden Schritte:
(2) Liegen aus der historischen Erkundung bereits ausreichende Kenntnisse zu den vorhandenen Gefahrstoffen vor, kann im begründeten Einzelfall auf die technische Erkundung verzichtet werden. Regelungen zum Bodenschutz und des Abfallrechts bleiben hiervon unberührt.
(1) Die historische Erkundung ist Aufgabe des Auftraggebers und wesentliche Grundlage aller weiteren Erkundungs- und Ermittlungsschritte. Sie bestimmt die bei der technischen Erkundung zu betrachtenden Stoffe. Gefahrstoffe, die in der historischen Erkundung nicht ermittelt werden, werden bei den weiteren Erkundungsschritten in der Regel nicht berücksichtigt. Dies kann auf die weitere Planung und die Durchführung der Tätigkeiten negative Auswirkungen bezüglich der Schutzwirkung haben.
(2) Hinweise auf Gefahrstoffe lassen sich aus der Nutzungs- und Baugeschichte eines Standortes bzw. einer baulichen oder technischen Anlage ableiten. Dies erfolgt in der Regel mittels Sichtung von Unterlagen (z. B. Bauakten, Planungs- und Ausschreibungsunterlagen, Luftbilder, Gewerbeanmeldungen), Befragungen von Zeitzeugen oder Ortsbesichtigungen unter besonderer Berücksichtigung der ehemaligen und derzeitigen Nutzung des Standortes oder der Anlage. Hinweise auf Altlastverdachtsflächen geben die Altlastenkataster der zuständigen Behörden.
(3) Bei der historischen Erkundung sind Ergebnisse von bereits durchgeführten technischen Erkundungen zu berücksichtigen.
(1) Bei der Planung der technischen Erkundung sind die Expositions- und Emissionssituationen zu berücksichtigen, die aus den Tätigkeiten oder Vorgaben der Abfalltrennung resultieren können. Zum Beispiel sind bei der Sanierung kontaminierter Böden diejenigen Bodenhorizonte getrennt zu erfassen, in denen hohe stoffliche Belastungen oder in Abhängigkeit von den Arbeitsverfahren eine hohe Stofffreisetzung zu erwarten sind. Ist dies nicht möglich, sind aus Mischproben ermittelte Analysenergebnisse im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung als Mindestgehalte zu betrachten (siehe dazu Abschnitt 5.2.7 Absatz 7 - Worst-Case-Betrachtung).
(2) Werden zur technischen Erkundung Vorgehensweisen aus anderen Rechtsbereichen verwendet, z. B. aus dem Abfall- oder Bodenschutzrecht, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die auf dieser Grundlage ermittelten Analysenergebnisse für die Gefährdungsbeurteilung genutzt werden können bzw. ausreichend sind.
(3) Zur Plausibilitätsprüfung der Analysenergebnisse sind in der Dokumentation der stofflichen Ermittlungen sämtliche untersuchten Stoffe und Parameter aufzuführen, dies sollte vorzugsweise tabellarisch erfolgen. Dies gilt auch für Stoffe, die auf Grundlage der Historischen Erkundung zu vermuten sind, analytisch aber nicht nachgewiesen wurden.
(1) Informationen zu nutzungsbedingten Kontaminationen im Untergrund, in der Bausubstanz sowie zu möglichen Rückständen in Rohrleitungen und Behältern von Produktionsanlagen können sich z. B. aus Verfahrensanweisungen, Gefahrstoffverzeichnissen, Sicherheitsdatenblättern oder Betriebsanweisungen ergeben. Darüber hinaus können Beobachtungen am Standort z. B. der aktuellen Nutzung des Umfeldes und der Vegetation (Vegetationslücken oder Minderwuchs) Hinweise auf eventuell vorhandene Kontaminationen im Untergrund geben.
(2) Bei der historischen Erkundung von Industrie- oder Gewerbestandorten sind die bei der Produktion verwendeten und hergestellten Stoffe zu ermitteln. Industrie- und Gewerbebetriebe einer gleichen Branche können bei der Produktion unterschiedliche Herstellungs-/Produktionsverfahren angewendet haben. Dies kann an den Standorten hinsichtlich anfallender Zwischenprodukte und Verunreinigungen zu einer unterschiedlichen stofflichen Situation führen. Somit beinhaltet die am jeweiligen Standort angewandte Verfahrenstechnik oder deren Wechsel im Laufe der Betriebszeit wesentliche Informationen zur stofflichen Situation.
(3) Zur Ermittlung der auf Industrie- oder Gewerbestandorten anzutreffenden Gefahrstoffe stehen u. a. folgende Informationsquellen zur Verfügung:
(4) Weitere Hinweise zur Durchführung der Historischen Erkundung von Altlastverdachtsflächen geben die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und Arbeitshilfen der Länder.
(1) Ergibt die Historische Erkundung Hinweise, dass Gefahrstoffe zu erwarten sind, sind die weiteren Erkundungen zu Art, Umfang und Verteilung der zu vermutenden Gefahrstoffe von Personen zu planen und durchzuführen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen über Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen verfügen. Die Erkundung sollte sich an den Vorgaben des Abschnitt 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) orientieren.
(2) In Abhängigkeit der vorgesehenen Arbeiten (z. B. Flächen- oder Grundwassersanierung) und den dabei auszuführenden Tätigkeiten sind die Gefahrstoffe entsprechend den möglicherweise anzutreffenden Aggregatzuständen umfassend zu ermitteln.
(3) Um die Gefahrstoffe nach Art und Konzentration möglichst umfassend zu ermitteln, ist es in der Regel notwendig, sich mittels Übersichtsanalysen (z. B. GC-MS-Screening) einen ersten Überblick zu verschaffen. Dies dient insbesondere der Feststellung,
(4) Weitergehende Informationen über Art, Konzentration und Verteilung der im kontaminierten Bereich vorhandenen Gefahrstoffe sind durch geeignete Untersuchungsmethoden und eine ausreichende Anzahl von Probenahmeorten und Einzelproben zu beschaffen. Probenahmeorte und Untersuchungsparameter können aus den Ergebnissen der historischen Erkundung bzw. der Übersichtsanalysen nach Absatz 3 abgeleitet werden.
(5) Bei der Auswahl der Untersuchungsparameter und Probenahmeverfahren ist zu berücksichtigen, dass sich Gefahrstoffe unter den physikalisch-chemischen Bedingungen der umgebenden Matrix (z. B. Boden), durch Luftzutritt oder mikrobiologische Aktivität umwandeln und andere Gefahrstoffe entstehen können, z. B.:
(6) Die Probenahme ist möglichst so auszuführen, dass Art und Umfang der zu erwartenden stofflichen Exposition repräsentativ beurteilt werden können. Dies bedeutet insbesondere eine möglichst unmittelbare Probenahme aus Bohrungen, Schürfen oder dergleichen. Die Ergebnisse von Probenahmen aus Haufwerken können nur dann als repräsentativ angesehen werden, wenn infolge der Zeitdauer zwischen Herstellung des Haufwerks und Probenahme nicht mit wesentlichen Informationsverlusten zu rechnen ist. Dies ist insbesondere beim Vorhandensein flüchtiger Stoffe zu beachten. Die Beprobung von Haufwerken ist im Sinne von Abschnitt 4.1.2 Absatz 2 als Mischprobe zu betrachten.
(7) Gefahrstoffe werden bevorzugt an das im Boden vorhandene Feinkorn gebunden bzw. können dort angereichert werden. Somit ist im Hinblick auf die inhalative Gefährdung der Masseanteil des Feinkorns an der Gesamtprobe zu berücksichtigen. Sind Gefahrstoffe zu erwarten, die ausschließlich staubförmig freigesetzt werden, sind bei der Analyse körniger oder stückiger Materialien (z. B. gemischtkörniger Boden, Deponiegut, Auffüllungsmaterialien) die Kornfraktionen < 2 mm und > 2 mm getrennt zu analysieren. Sind flüchtige oder leicht flüchtige Stoffe zu erwarten, sind die Proben zur Vermeidung von Minderbefunden mit geeigneten Reagenzien zu überschichten.
(8) Bei möglichem Kontakt der Beschäftigten zu kontaminiertem Grund-, Schichten- oder Sickerwasser ist zu ermitteln, ob die Stoffe im Wasser gelöst und/oder in Phase vorliegen, in Abhängigkeit des Dichteunterschiedes zu Wasser entweder auf der Oberfläche aufschwimmend oder angereichert auf Stauhorizonten im oder unterhalb des Wasserkörpers anzutreffen sind. Für eine betreffende Abschätzung kann der n-Octanol-Wasser-Verteilungskoeffizient Kow herangezogen werden. Er gibt einen Hinweis darauf, ob ein Stoff eher wasser- oder fettlöslich ist:
(9) Sind aufgrund der historischen Erkundung oder aus Erfahrungen von vergleichbar kontaminierten Standorten flüchtige Gefahrstoffe zu erwarten, sind zur Ermittlung der bei den Arbeiten gegebenenfalls gasförmig freigesetzten Stoffe Bodenluftanalysen durchzuführen, z. B. mittels quantitativem GC-MS-Screening. Bodenluftanalysen dienen zur Absicherung der Ermittlungen der qualitativen Stoffzusammensetzung. Die in der Bodenluft ermittelte quantitative Stoffzusammensetzung dient allein der Abschätzung, welche Gefahrstoffe bei Ausführung der Arbeiten ggf. in höheren oder geringeren Konzentrationen in der Atemluft zu erwarten sind, lässt aber keine Rückschlüsse auf die tatsächlich in der Atemluft zu erwartende Stoffkonzentration zu.
(1) Zur Gefährdungsbeurteilung für eine erstmalige Begehung oder die technische Erkundung liegen in der Regel noch keine Analysendaten vor. Daher ist die Historische Erkundung die notwendige Datenbasis bzgl. der zu vermutenden und in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigenden Gefahrstoffe.
(2) Vor Aufnahme von technischen Erkundungsmaßnahmen, bei denen ein Eingriff in den Untergrund erforderlich ist (z. B. Sondieren, Bohren, Rammen, Schürfen), ist eine Ermittlung und Beurteilung der Kampfmittelsituation erforderlich.
(3) Für die Oberflächensondierung sowie für die technische Erkundung und Bergung von Kampfmitteln mittels Eingriffen in den Untergrund gilt Absatz 1. Die Regelungen des Sprengstoffrechts bleiben unberührt.
(4) Bei Erkundungsarbeiten in Schächten, Baugruben und schlecht belüfteten baulichen Anlagen kann eine besondere Gefährdung durch gasförmige Gefahrstoffe infolge einer möglichen Anreicherung bestehen.
(1) Bei allen Arten von Deponien ist die Ablagerungsgeschichte zu beachten. In den verschiedenen Ablagerungsbereichen einer Deponie können unterschiedliche Stoffe enthalten sein. Entsprechende Hinweise können z. B. aus Betriebstagebüchern oder Einlagerungsplänen entnommen werden.
(2) Bei der technischen Erkundung ist insbesondere Folgendes vorzusehen:
Hinweise zu den erwartenden Spurenstoffen können ggf. aus der Kenntnis zu den abgelagerten Abfällen abgeleitet werden.
(3) Werden keine Analysen nach Absatz 2 durchgeführt, sondern zur Beurteilung der stofflichen Situation ausschließlich Literaturdaten herangezogen, sind sämtliche in der betreffenden Literatur genannten Spurenstoffe als in relevanter Konzentration vorhanden anzusehen.
(4) Die Zusammensetzung des im Sammelbalken einer Entgasungseinrichtung enthaltenen Deponiegases stellt einen Durchschnitt über den von der Entgasung erfassten Deponiekörper dar. Bei der Bearbeitung von Teilabschnitten der Deponie wird empfohlen, die Gasproben möglichst ortsnah zu diesen Teilabschnitten zu entnehmen, z. B. in benachbarten Gasbrunnen oder vergleichbarem.
(1) Die stoffliche Zusammensetzung der am Brand beteiligten Materialien und die Abbrandbedingungen sind entscheidende Faktoren für Art und Menge der entstehenden Brandfolgeprodukte (z. B. Rauchkondensate, Pyrolyseprodukte, Aschen). Daher ist zu ermitteln, was gebrannt und wie es gebrannt hat (Vollbrand, sauerstoffreich oder Schwelbrand, sauerstoffarm).
(2) Bei der Informationsermittlung sind alle Stoffe (z.B. Roh-, Hilfs-, Betriebs- oder Baustoffe wie Asbest, Künstliche Mineralfasern) zu berücksichtigen, die bereits vor dem Brand vorlagen, am Brandgeschehen beteiligt waren und die die Entstehung und Freisetzung gefährlicher Brandfolgeprodukte vermuten lassen. Besonders zu beachten sind Materialien, die Kunststoffe wie Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan (PU), Polystyrol (PS) oder Melamin- und Phenolharze enthalten sowie Lithium-Akkumulatoren. Hilfestellung bei der Ermittlung von Brandfolgeprodukten gibt die vfdb-Richtlinie 10/03 "Schadstoffe nach Bränden".
(3) Laboranalysen der Brandfolgeprodukte sind dann notwendig, wenn mit der Beteiligung von Gefahrstoffen zu rechnen ist, die bereits vor dem Brandereignis als Betriebs-, Roh- oder Hilfsstoffe vorhanden und am Brandgeschehen beteiligt waren oder als Folge des Brandes freigesetzt wurden.
(1) Bei Tätigkeiten im Gleisbau ist zu beachten, dass der Gleiskörper durch Gefahrstoffe verunreinigt sein kann. Dies können z. B. sein:
(2) Gemäß der DB-Richtlinie 880.4010 "Bautechnik; Verwertung von Altschotter" erfolgen die Analysen zu den ggf. im Gleisschotter vorhandenen Gefahrstoffen im Hinblick auf die abfalltechnische Verwertung vielfach aus der Kornfraktion 0 bis 31,5 mm. Für die Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzes sind die Analysen aus der Kornfraktion < 2 mm heranzuziehen (siehe 4.2.2 Absatz 7).
(3) Bei Tätigkeiten mit steinkohlenteerpechhaltigen Materialien im Straßen- und Verkehrswegebau kann eine Einstufung als "nicht umweltgefährlich" nach der Richtlinie zur Verwertung von Ausbauasphalt (RuVA-StB 01) nicht für eine Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzes herangezogen werden.
(4) Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gesteinen im Gleisschotter (z. B. Rückbau, Bettungsreinigung) oder im Straßenbau wird auf die TRGS 517 verwiesen.
(1) Im Rahmen der historischen Erkundung erfolgt eine Recherche der Baugeschichte des Objektes. Baujahr und Ausführungszeiträume von Umbauten oder Renovierungen geben Hinweise auf potenziell vorhandene Gebäudeschadstoffe. Konkrete Informationen zu verwendeten Baumaterialien können in Bauakten, Bestandsplänen oder Abrechnungsunterlagen enthalten sein.
(2) Der nächste Schritt ist eine Ortsbegehung mit visueller Aufnahme des Objekts zur Bestätigung bzw. zum Ausschluss der Hinweise aus der historischen Erkundung. Für die Ortsbegehung ist im Hinblick auf die vermuteten Gebäudeschadstoffe eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
(3) Ergebnis der historischen Erkundung und Ortsbegehung ist ein Verzeichnis (Schadstoffkataster) der Gebäudeteile bzw. Baumaterialien, in denen Gebäudeschadstoffe zu vermuten sind.
(4) Für die historische Erkundung von Gebäudeschadstoffen stehen z. B. folgende Informationsquellen zur Verfügung:
(1) Ergibt die historische Erkundung Hinweise darauf, dass Gebäudeschadstoffe vorhanden sind, ist eine technische Erkundung durchzuführen. Auf eine technische Erkundung kann verzichtet werden, wenn die Ergebnisse der historischen Erkundung für die Gefährdungsbeurteilung bereits ausreichend sind.
(2) Für die technische Erkundung ist ein Probenahmeplan sowie eine Dokumentation der Ergebnisse mit folgenden Angaben zu erstellen:
(3) Bei der Planung zur technischen Erkundung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
(4) Die Ergebnisse der technischen Erkundung sind in ein Verzeichnis (Schadstoffkataster) aufzunehmen. Dabei sind insbesondere folgende Angaben zu erfassen: