(1) Gemäß § 6 Absatz 1 GefStoffV hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei den Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Im Folgenden werden die in § 6 GefStoffV und der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" beschriebenen Aspekte, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind, für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen konkretisiert. Zusätzlich werden Hinweise zu besonderen Situationen gegeben, die bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen auftreten können.
(2) Für die Gefährdungsbeurteilung können Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten und Randbedingungen herangezogen werden. Diese Erfahrungen liegen z. T. in Form von branchen- oder tätigkeitsspezifischen Handlungshilfen vor (siehe Abschnitt 5.3).
(3) Die nachfolgend beschriebenen Vorgehensweisen und Anforderungen sind bei der Erstellung eines Arbeits- und Sicherheitsplans gemäß Abschnitt 3.2.1 gleichermaßen zu berücksichtigen.
(1) Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung umfasst folgende Schritte:
| a) | zu vermutende oder bei bereits früher durchgeführten technischen Erkundungen festgestellte Gefahrstoffe (Ergebnisse der Historischen Erkundung) |
| b) | Art und Konzentration der vorhandenen Gefahrstoffe durch technische Erkundung, |
| c) | Eigenschaften der Gefahrstoffe bzgl. Freisetzungsverhalten (Emissionsverhalten) und Gesundheitsgefahren, |
| d) | Arbeitsbereiche, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden sollen, |
| e) | verfügbare Arbeitsverfahren und daraus resultierende Arbeitsabläufe, Arbeitsschritte und Einzeltätigkeiten sowie |
| f) | arbeitsbereichs- und tätigkeitsbedingte Faktoren der Gefährdung. |
| a) | inhalative, dermale oder orale Gefahrstoffaufnahme |
| b) | Brand- und Explosionsgefährdungen sowie |
| c) | Sauerstoffmangel |
(1) Ermittlung zu Art, Konzentration und Verteilung der im kontaminierten Bereich vorhandenen Gefahrstoffe erfolgt durch eine technische Erkundung (siehe Abschnitte 4.2 und 4.3).
(2) Werden durch die eingesetzten Maschinen und Geräte oder das angewandte Arbeitsverfahren weitere, nicht aus dem kontaminierten Bereich stammende Gefahrstoffe freigesetzt oder eingebracht, sind diese bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dies können z. B. sein
(1) Folgende Stoffeigenschaften sind zu ermitteln
(2) Typische Bewertungskriterien bzw. Kenngrößen für die Stoffeigenschaften enthält Anlage 4. Sie nennt auch Eigenschaften solcher Stoffe, die bei Freisetzung im Boden oder an der Luft bereits abreagiert sein können, so dass die betreffende Wirkung nicht mehr vorliegt – dies kann z. B. bei oxidierenden Stoffen der Fall sein. Dies gilt nicht für geschlossene Gebinde oder wenn die Stoffe bis zur Freisetzung gegen den Zutritt von Luftsauerstoff oder Wasser gekapselt sind (z. B. selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe aus Gebinden oder Magnesiumspäne in Deponien mit Industrieabfällen).
(3) Zur Ermittlung der Gesundheitsgefahren können insbesondere folgende Informationsquellen verwendet werden:
| a) | MAK- und BAT-Werte der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), |
| b) | internationale Grenzwerte (siehe GESTIS), |
| c) | Derived No-Effect Level (DNEL) nach REACH. |
(4) Zur Ermittlung physikalisch-chemischer Gefährdungen und entsprechender Maßnahmen können folgende Informationsquellen verwendet werden:
Weitere Hinweise gibt Abschnitt 6.5 der TRGS 400.
(5) In die Gefährdungsbeurteilung sind weitere Kriterien einzubeziehen, insbesondere
| a) | Magen-Darmtrakt - oral, siehe TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" |
| b) | Haut – dermal über unverletzte und/oder verletzte Haut, siehe TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen" |
| c) | Atemwege - inhalativ, siehe TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition". |
(6) Entsprechend ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften und den Umgebungsbedingungen können Gefahrstoffe gleichzeitig in verschiedener Form auftreten, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind, z. B.
(7) Hinsichtlich der Gefährdung durch Metalle ist zu beachten, dass die in den Analysenprotokollen oder Laborberichten ausgewiesenen Messwerte und auch die Grenzwerte und Konzentrationen nach § 2 Absatz 8 bis 9 GefStoffV stets nur auf die jeweiligen Elemente bezogen sind. Die Metalle liegen aber vielfach nicht elementar vor, sondern in Form von Oxiden oder anderen Verbindungen, die analytisch jedoch nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können. Hinweise dazu können sich aus der Historischen Erkundung ergeben. Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung können die jeweiligen Ergebnisse der Eluatuntersuchungen geben, die die wasserlöslichen und bioverfügbaren anorganischen Verbindungen der Metalle erfassen.
(8) Bei der Ermittlung der für die Gefährdungsbeurteilung relevanten Stoffeigenschaften ist zu prüfen, ob sich bei Ausführung der Arbeiten bzw. durch das angewandte Arbeitsverfahren die Art der Stoffe oder ihr Aggregatzustand wesentlich ändern kann. Dies kann insbesondere durch äußere Einwirkung geschehen, z. B. Erwärmung durch das angewandte Arbeitsverfahren oder chemische Reaktionen untereinander / mit Luftsauerstoff oder bei bestimmten Sanierungsmethoden angewandte Reagenzien. Die in diesen Fällen zu erwartenden Stoffe sind zu ermitteln, z. B.:
(9) Die Ermittlungsergebnisse zu den stoffbezogenen Daten der für die Gefährdungsbeurteilung relevanten Gefahrstoffe sind - vorzugsweise tabellarisch - darzustellen (siehe Anlage 5).
(1) Bei der Festlegung der Arbeitsbereiche handelt es sich um eine örtliche und organisatorische Einteilung des Standortes, auf dem Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen ausgeführt werden sollen.
(2) Die Festlegung der Arbeitsbereiche, in denen Kontakt zu Gefahrstoffen bestehen kann, erfolgt nach (siehe auch Anlage 6):
| a) | der örtlichen bzw. räumlichen Gliederung des Standorts, z. B.
| ||||
| b) | der Bereiche mit unterschiedlicher Gefahrstoff-Situation, z. B.
|
| a) | Flächen für die Bereitstellung kontaminierter Materialien zum Abtransport |
| b) | Einrichtungen zur Reinigung kontaminierter Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte, z. B. Reifenwaschanlagen |
| c) | Anlagen zur Aufbereitung von kontaminiertem Grundwasser. |
(1) Es ist zu prüfen, ob Arbeitsverfahren verfügbar sind, bei deren Anwendung keine Gefahrstoffe freigesetzt werden und ein Hautkontakt zu Stoffen mit hautgefährdenden Eigenschaften vermieden wird.
(2) Sind Arbeitsverfahren, die die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, nicht verfügbar, sind für die nach Stand der Technik verfügbaren Arbeitsverfahren die jeweiligen Gefährdungen zu beurteilen. Es ist das Arbeitsverfahren auszuwählen, für das die Gefährdung für die Beschäftigten möglichst gering ist und der Einsatz belastender persönlicher Schutzausrüstung möglichst minimiert wird. Hinweise zur vergleichenden Bewertung von Arbeitsverfahren und sicherheitstechnischen Maßnahmen gibt die TRGS 600 "Substitution".
(1) Für jeden Arbeitsbereich sind die Arbeiten, bei denen die Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen exponiert sein können, zu ermitteln (siehe Anlage 6, Abb. 2). Dabei sind zu berücksichtigen:
(2) Zu berücksichtigen sind dabei auch Tätigkeiten zur Vorbereitung und Bereitstellung von Materialien zur Entsorgung sowie Lade- und Transporttätigkeiten.
(1) Die Exposition der Beschäftigten hängt auch ab von den Eigenschaften der Gefahrstoffe im Zusammenwirken mit den Bedingungen, die sich aus den Verhältnissen im Arbeitsbereich, den angewandten Arbeitsverfahren und den auszuführenden Tätigkeiten ergeben.
(2) Bei Tätigkeiten mit dem gleichen Gefahrstoff können sich bei Anwendung unterschiedlicher Arbeitsverfahren oder bei Tätigkeiten in unterschiedlichen Umgebungs- oder Arbeitsbereichsbedingungen unterschiedliche Gefährdungen ergeben.
(3) Die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermittelnden arbeitsbereichs- und tätigkeitsbedingten Faktoren sind insbesondere
(1) Für die vorgesehenen Arbeitsverfahren und den sich daraus ergebenden Einzeltätigkeiten ist die Höhe der inhalativen, dermalen und oralen Exposition zumindest halbquantitativ abzuschätzen. Grundlage dafür sind die Ermittlungsergebnisse zu den arbeitsbereichs- und tätigkeitsbedingten Gefährdungsfaktoren in Verbindung mit den Ermittlungen zum Freisetzungsverhalten der Gefahrstoffe. Liegen dazu Expositionsdaten vor, sind diese heranzuziehen. Hinweise dazu finden sich in Anlage 10.
(2) Werden zur Gefährdungsbeurteilung Beurteilungskriterien aus anderen Rechtsbereichen verwendet, z. B. aus dem Abfall-, Bodenschutz- oder Baurecht, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie für die Gefährdungsbeurteilung genutzt werden können bzw. ausreichend sind.
(3) Bei der Anwendung stoffbezogener Beurteilungskriterien, die homogene und gleichbleibende Verhältnisse voraussetzen, ist bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dies betrifft u. a. Beurteilungskriterien, die für die Einstufung und Kennzeichnung von nach festgelegter Zusammensetzung hergestellten Produkten anzuwenden sind; z. B.
| – | der zur Einstufung PAK-haltiger Produkte hinsichtlich der kanzerogenen Wirkung eines Stoffgemisches anzuwendende Gehalt von 50 mg/kg Benzo(a)pyren kann nicht zur Beurteilung einer PAK-Kontamination von Böden herangezogen werden. In diesem Fall ist die PAK-Gesamtkonzentration heranzuziehen. Naphthalin kann dabei als Leitparameter für diejenigen Einzelstoffe des PAK-Gemisches herangezogen werden, die je nach Arbeitsbedingungen und -verfahren auch gasförmig auftreten können. |
(4) Für die Gefährdungsbeurteilung inklusive der Beurteilung der Brand- und Explosionsgefährdungen sind die Ergebnisse der halbquantitativen Expositionsabschätzung bzw. der Messungen nach Absatz 1 mit den Stoffeigenschaften zu kombinieren. Um abgestufte Maßnahmen zu ermöglichen, kann die Höhe der Gefährdung ebenfalls halbquantitativ dargestellt werden. Hinweise dazu finden sich in Anlage 10.
(5) Bei parallel durchgeführten Arbeiten sind die gegenseitigen Einflüsse auf die Gefährdung zu berücksichtigen.
(6) Werden im Laufe der Ausführung der Arbeiten weitergehende Erkenntnisse ermittelt, sind die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Maßnahmen zu überprüfen und ggf. an die neue Kenntnislage anzupassen.
(7) Liegen für die Gefährdungsbeurteilung bezüglich der am Arbeitsplatz zu vermutenden oder vorhandenen Gefahrstoffe keine ausreichenden Kenntnisse vor, sind für den Einzelfall Sicherheitsmaßnahmen im Sinne einer „Worst-Case“-Betrachtung erforderlich.
(8) Zur Darstellung der Ergebnisse der Expositionsabschätzung und der Gefährdungsbeurteilung dient Anlage 10.
Gemäß den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung ist dasjenige Arbeitsverfahren für die Durchführung auszuwählen, von dem eine möglichst geringe Gefährdung ausgeht. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für das vorgesehene Arbeitsverfahren, dass damit sehr komplexe Anforderungen an die Schutzmaßnahmen verbunden sind oder der dauernde Einsatz belastender persönlicher Schutzausrüstung erforderlich ist, ist zu prüfen, ob bei Sicherstellung des gleichen Schutzniveaus das Arbeitsverfahren angepasst werden kann oder ein anderes Arbeitsverfahren gewählt werden muss.
Gemäß Abschnitt 5.4 TRGS 400 können für die Gefährdungsbeurteilung branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen (z. B. Regeln und Informationen der Unfallversicherungsträger, Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis) herangezogen werden. Falls diese in Bezug auf die geltende Fassung des Arbeitsschutzgesetzes und der Gefahrstoffverordnung noch nicht aktualisiert wurden, ist dies bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
(1) Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob eine betriebsärztliche Beteiligung an der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn nach ArbMedVV eine arbeitsmedizinische Pflicht- und/oder Angebotsvorsorge zu veranlassen oder anzubieten ist.
(2) Die Beteiligung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung kann je nach Gegebenheiten unterschiedlich ausgeprägt sein. Sie kann von kurzen Stellungnahmen bis hin zur umfänglichen Mitarbeit im Auftrag des Arbeitgebers reichen.
(3) Aufgaben im Rahmen der betriebsärztlichen Beratung können sein:
(4) Mitwirkung bei der Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen; dabei können Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge berücksichtigt werden. Inhalte der betriebsärztlichen Beratung können sein