(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Zu den Fachkundeanforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. Fachkundige Personen im Sinne dieser TRGS müssen insbesondere über folgende Kenntnisse verfügen:
Die fachkundige Person muss in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Sie muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend gewerkeübergreifend zu berücksichtigen, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Die fachkundige Person muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Sie muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation besitzen. Ihre Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass sie die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und sie sich ihrer Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann.
Werden Lehrgänge zum Erwerb der spezifischen Fachkenntnisse für die Allgemeine Fachkunde zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen gemäß Abschnitt 2.4 angeboten, müssen sie folgende Inhalte und einen zeitlichen Umfang von mindestens 32 Lehreinheiten (à 45 Minuten) umfassen. Der Lehrgang soll mit einer Erfolgskontrolle abschließen.
| Lehrgangsinhalte |
Lehreinheiten |
| 1 |
Überblick über die Rechtssystematik des Arbeitsschutzes und die für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen relevanten Vorschriften und Regeln gemäß Absatz 1 Nr. 9
Die Bearbeitung der aus den einzelnen Vorschriften und Regeln für das Lehrgangsthema wesentlichen Teilaspekte soll in den betreffenden Lehreinheiten erfolgen. |
1 LE |
| 2 |
Einführung in die Inhalte der TRGS 524 |
1 LE |
| 3 |
Personelle Anforderung, Verantwortung und Haftung
| –
| Leitung, Aufsicht
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| –
| Koordination nach TRGS 524 (Abgrenzung zur BaustellV)
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2 LE |
| 4 |
Methodik der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nach Abschnitt 5.2 inkl. Übung an Fallbeispielen |
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| |
| a)
| Einführung in die Methodik
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1 LE |
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| b)
| Informationsermittlung der stofflichen Faktoren der Exposition
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4 LE |
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| c)
| Informationsermittlung der tätigkeitsbezogenen Faktoren der Exposition
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3 LE |
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| d)
| Expositionsabschätzung und Gefährdungsbeurteilung
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1 LE |
| 5 |
Sicherheitstechnische Maßnahmen und Einrichtungen nach Abschnitt 6 incl. Übung an Fallbeispielen |
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2 LE |
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| b)
| Technische Schutzmaßnahmen
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2 LE |
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| c)
| Organisatorische Schutzmaßnahmen
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1 LE |
| |
| d)
| Persönliche Schutzmaßnahmen
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4 LE |
| |
| e)
| Messtechnische Überwachung
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2 LE |
| 6 |
Notfallmaßnahmen, Organisation der Ersten Hilfe |
1 LE |
| 7 |
Arbeitsmedizin
| –
| Vorsorge, rechtliche Grundlagen
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| –
| Gefahrstoffe, Toxikologie und Risikoabschätzung
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| –
| Belastung und Beanspruchung durch persönliche Schutzausrüstungen
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| –
| Hygiene, Hautschutz
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3 LE |
| 8 |
Arbeits- und Sicherheitsplan, Betriebsanweisung, Unterweisung, Dokumentation |
4 LE
32 LE |