TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, 5 Spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten – besondere und zusätzliche Schutzmaßnahmen

5 Spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten – besondere und zusätzliche Schutzmaßnahmen

(1) In diesem Abschnitt werden auch Hinweise und Empfehlungen zu Einrichtungen bzw. Tätigkeiten gegeben, die sich nicht dem Schutzstufenkonzept zuordnen lassen.

(2) Obwohl dort bzw. dabei bestehende Gefährdungen und zu ergreifende Präventionsmaßnahmen denen von Einrichtungen und Tätigkeiten innerhalb des Schutzstufenkonzeptes gleichen, werden sie aus Gründen der Vollständigkeit und besseren Lesbarkeit dieses Abschnitts explizit und ggf. wiederholt aufgeführt.

5.1 Ambulante Versorgung

5.1.1 Häusliche Versorgung

(1) Die häusliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen ("Pflegekunden") durch ambulante Pflegedienste und therapeutische Berufe umfasst unterschiedlich komplexe Aufgaben (z. B. anhand des Pflegegrades 1–511). Nicht die einzelne Tätigkeit entscheidet über den jeweiligen qualitativen Anspruch, der an diese gestellt wird, sondern der Pflegebedarf, u. a. die Beeinträchtigung durch eine oder mehrere Krankheiten des pflegebedürftigen Menschen bestimmt diesen.

So können Maßnahmen wie z. B. das Waschen eines Menschen einfach bis hochkomplex sein (z. B. Beeinträchtigung einer pflegebedürftigen Person durch einen Unterarmbruch, bis zur hochkomplexen Versorgung eines Menschen mit Knochenmetastasen). Dieses trifft auch auf alle anderen Aufgaben zu. Neben dem Infektionsstatus der Pflegebedürftigen ist daher auch die notwendige körperliche Nähe oder unkontrollierte Bewegungen (in Bezug auf NSV) zu berücksichtigen.

Einfache Versorgungssituationen sind dadurch gekennzeichnet, dass die pflegebedürftige Person noch in der Lage ist an ihrer alltäglichen Versorgung mitzuwirken (z. B. Teilwäsche, selbständige Nahrungsaufnahme, selbständiger Toilettengang, Aufrichten im Bett, sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten).

Komplexe Versorgungssituationen erfordern eine erhöhte Aufmerksamkeit. Die betroffene Person zeichnet sich durch stabile oder kontrollierbare instabile Zustände aus (z. B. Multimorbidität, z. B. gekennzeichnet durch chronische Schmerzen, Schluckstörungen, chronische Wunden, bedarf einer regelmäßigen Medikamentenüberwachung, spezifisches Lauftraining).

Hochkomplexe Versorgungssituationen erfordern eine hohe Aufmerksamkeit. Sie sind durch verschiedene, schwerwiegende, schlecht einschätzbare Bedarfssituationen der Person gekennzeichnet, welche sich rasch verändern können. Zumeist bedürfen diese Personen medizintechnischer Unterstützung (z. B. unkontrollierbare Schmerzattacken, Atmungsunterstützung durch eine Trachealkanüle oder Beatmung, schwerste Herz-Kreislaufbeeinträchtigungen, Bedarf eines umfassenden Medikamentenregimes oder einer blickgesteuerten Kommunikation).

(2) Einige dieser Tätigkeiten, z. B. Unterstützung beim An- und Auskleiden, sind mit Tätigkeiten der Schutzstufe 1, viele jedoch mit Tätigkeiten der Schutzstufe 2 vergleichbar, da es zu Kontakten mit potenziell infektiösem Material wie Blut, Sekreten und Ausscheidungen kommen kann.

Hinweis: Siehe Abschnitt 3.4.2 Absätze 1 und 2.

(3) Während der Pflege oder Therapie üben Beschäftigte Tätigkeiten im häuslichen Bereich der zu pflegenden Person aus. Dies können Privathaushalte sein oder in zunehmendem Maße auch neue Wohnformen wie ambulant betreute Wohngemeinschaften, in denen z. B. Menschen intensivtechnisch und Menschen mit Demenz betreut werden. Deswegen sind die Bedingungen innerhalb der "Kundenwohnung" (z. B. die Gestaltung des Bades) in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

(4) Pflegebedürftige Menschen, die bekanntermaßen infektiös sind, sollten möglichst von denselben Beschäftigten versorgt werden.

(5) Die Bereitstellung von ausreichend persönlicher Schutzausrüstungen, einschließlich Schutzkleidung und Arbeitsmitteln erfolgt in der Regel in den Diensträumen des ambulanten Dienstes. Finden hier auch Tätigkeiten wie die Reinigung kontaminierter Arbeits- oder Schutzkleidung oder weiterer PSA statt, sind diese in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

(6) Der Arbeitgeber hat in Arbeitsanweisungen Festlegungen zum Umgang mit Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstungen einschließlich Schutzkleidung sowie zu den erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene und Desinfektion zu treffen.

(7) Während der Pflegetätigkeiten ist grundsätzlich Arbeitskleidung zu tragen, die vom Arbeitgeber zu stellen ist. Sofern Privathaushalte von Patienten/Kunden direkt bzw. unter Umgehung der Dienststelle mit einem Kraftfahrzeug angefahren werden, kann die Arbeitskleidung in der Häuslichkeit der Beschäftigten an- und abgelegt werden.

Ist mit Kontaminationen der Arbeitskleidung zu rechnen, ist die vom Arbeitgeber gestellte Schutzkleidung bzw. die jeweils notwendige PSA (z. B. Schutzhandschuhe, flüssigkeitsdichte Schürzen, FFP-Masken als Atemschutz, wenn Bioaerosole freiwerden können) zu verwenden. Der Arbeitgeber hat festzulegen, bei welchen Tätigkeiten welche Schutzkleidung bzw. PSA zu tragen sind. Er legt auch fest, wann Mund-Nasen-Schutz als Berührungsschutz als sinnvoll erachtet werden kann.

(8) Kontaminierte Schutzkleidung und sonstige PSA sind – sofern es sich nicht um Einwegprodukte handelt - vom Arbeitgeber mit geeigneten Verfahren zu desinfizieren und zu reinigen. In der gleichen Weise ist mit kontaminierter Arbeitskleidung zu verfahren.

Behältnisse zum Sammeln kontaminierter Arbeitskleidung (z. B. mitwaschbarer ausreichend widerstandsfähiger Wäschesack) und benutzter wiederverwendbarer Schutzkleidung bzw. weitere PSA sind vorzuhalten.

Kleidet sich das Personal außerhalb der Dienstelle um, so sind geeignete Sammelmöglichkeiten für kontaminierte Wäsche vom Arbeitgeber bereitzustellen. Diese Wäsche ist dann vom Arbeitgeber ordnungsgemäß zu reinigen. Dem Personal ist in ausreichender Anzahl saubere Schutzkleidung und weitere PSA zur Verfügung zu stellen.

Die Verfahrensweise dazu ist in Arbeitsanweisungen und Unterweisungen durch den Arbeitgeber festzulegen. Ziel ist es, dass private Wäsche und kontaminierte Arbeits- und Schutzkleidung bzw. PSA strikt getrennt aufbewahrt und nach Vorgaben des Hygieneplanes gereinigt werden.

(9) Die notwendigen Hygienemaßnahmen sind entsprechend der Arbeitsanweisung umzusetzen, insbesondere die hygienische Händedesinfektion. Zudem sind den Beschäftigten Hautschutz- und -pflegemittel zur Verfügung zu stellen.

Die Händedesinfektion soll tätigkeitsnah erfolgen.

Hinweise: Bei der Auswahl der Desinfektionsmittel ist neben dem Verwendungszweck und dem Wirkungsspektrum auch deren mögliche gesundheitsschädliche Wirkung zu berücksichtigen.

Für die verschiedenen Anlässe zur Desinfektion sind z. B. fixierbare Pumpflaschen und gegebenenfalls auch desinfizierende Tücher und Kittelflaschen zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Auswahl ist auch die Gefährdung der Patienten zu berücksichtigen.

Es sollte vertraglich sichergestellt sein, dass die vorhandene Waschgelegenheit im häuslichen Bereich des Pflegekunden genutzt werden kann.

Alternativ sind den Beschäftigten desinfizierende Tücher zur Verfügung zu stellen.

(10) Um einer Verschleppung von Biostoffen über die Hände und Arbeitskleidung in das Kraftfahrzeug vorzubeugen, sind im Kraftfahrzeug ebenfalls Möglichkeiten zur Händedesinfektion, zur Flächendesinfektion (Desinfektion von Lenkrad, Griffen, Armaturenbrett) und Abdecktücher für die Sitze, die mit der Arbeitskleidung Kontakt haben, vorzuhalten. Alternativ sind sämtliche durch Kontakt potenziell kontaminierte Oberflächen inklusive der Sitzbezüge entsprechend Gefährdungsbeurteilung desinfizierend zu reinigen.

(11) Zur Vermeidung von Stich- und Schnittverletzungen sind Sicherheitsgeräte (Sicherheitslanzetten, Instrumente zur Blutabnahme mit Sicherheitsmechanismus) – wie in Abschnitt 4.2.5 beschrieben – einzusetzen.

(12) Zur Entsorgung verwendeter spitzer und scharfer Arbeitsgeräte sind die in Abschnitt 4.2.5 Absatz 6 beschriebenen Behälter mitzuführen und zu benutzen. Gebrauchte Kanülen dürfen nicht in die Kanülenabdeckung zurückgesteckt werden. Auch Instrumente mit ausgelöstem Sicherheitsmechanismus müssen entsprechend entsorgt werden.

Hinweis: Die Abfallbehältnisse können gegebenenfalls in Abhängigkeit von der kommunalen Satzung über den Restmüll des Pflegekunden entsorgt werden. Siehe auch Anhang 5 – Abfallschlüssel 18 01 01.

(13) Für wiederverwendbare, kontaminierte Arbeitsgeräte müssen geeignete Transportbehältnisse zur Verfügung stehen, falls die Geräte nicht vor Ort desinfiziert/aufbereitet werden können.

(14) Treten besondere Infektionsgefährdungen aufgrund einer Erkrankung/Infektion des Pflegekunden/Patienten auf, sind weitergehende Schutzmaßnahmen unter Einbeziehung des Übertragungsweges im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

5.1.2 Tätigkeiten in Diensträumen

(1) Die folgenden Maßnahmen sind einzuhalten, wenn der ambulante Pflegedienst einen zentralen Bereich in den Diensträumen vorhält, in dem kontaminierte Arbeitskleidung gewaschen, Schutzkleidung bzw. andere PSA desinfiziert und gereinigt, kontaminierte Arbeitsgeräte aufbereitet und/oder kontaminierte Abfälle zur Entsorgung zentral gesammelt werden.

Hinweis: Diensträume sind Arbeitsstätten i. S. d. Arbeitsstättenverordnung und unterliegen in vollem Umfang der Arbeitsschutzgesetzgebung.

(2) Der Arbeitsbereich, in dem die vorgenannten Tätigkeiten stattfinden, muss über leicht zu reinigende Oberflächen (Fußböden, Arbeitsflächen, Oberflächen von Arbeitsmitteln) verfügen, die beständig gegen die verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind.

(3) Kontaminierte Wäsche darf vor dem Waschen nicht sortiert werden. Der gefüllte Wäschesack ist ungeöffnet einem geeigneten Waschverfahren zuzuführen.

(4) Der Arbeitgeber hat Folgendes bereitzustellen:

  1. Desinfektionsmittelspender für die hygienische Händedesinfektion wie in Abschnitt 4.1.1 beschrieben,
  2. einen Handwaschplatz wie in Abschnitt 4.1.2 beschrieben und
  3. Hautschutz- und Hautpflegemittel wie in Abschnitt 4.1.3 beschrieben.

(5) Kontaminierte Abfälle sind gemäß den Anforderungen der LAGA (Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall) einzusammeln und zu entsorgen (siehe Abschnitt 5.6 und Anhang 5).

5.2 Instandhaltung

(1) Unter Instandhaltung werden Wartung, Inspektion und Instandsetzung (=Reparatur) verstanden. Instandhaltungstätigkeiten sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Diese stellen risikobehaftete Tätigkeiten dar, da es sich häufig um ungewohnte und gegebenenfalls unter außergewöhnlichen Bedingungen, z. B. enge Räume, Zeitdruck, durchzuführende Arbeiten handelt. Die mit Instandhaltungsarbeiten betrauten Beschäftigten sind daher vor Arbeitsaufnahme gesondert zu unterweisen.

Hinweis: Siehe § 10 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung.

(2) Geräte, die mit Biostoffen kontaminiert sind oder sein können, müssen vor Instandhaltungsarbeiten – soweit möglich – gereinigt und desinfiziert werden. Erst danach darf eine Arbeitsfreigabe erfolgen. Ist eine Desinfektion nicht oder nicht ausreichend möglich, ist eine spezielle Arbeitsanweisung mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen notwendig.

Sind mehrere Unternehmen an der Instandhaltung beteiligt, sind die Ausführungen zur Zusammenarbeit verschiedener Auftraggeber (Nummer 9) zu berücksichtigen.

5.3 Reinigungsarbeiten

Reinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege umfassen alle regelmäßigen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des hygienischen Soll-Zustandes.

In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nach BioStoffV (siehe Abschnitt 3.4.1) sind diese Tätigkeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einer Schutzstufe zuzuordnen. So entsprechen die Reinigung von Verkehrswegen oder eines Stationsflurs im Allgemeinen einer Tätigkeit der Schutzstufe 1, die Reinigung von Räumen mit der Entfernung von Verunreinigungen durch Blut und anderen Körperflüssigkeiten (z. B. OP-, Behandlungsräume) oder sanitären Anlagen sowie die Bettenaufbereitung dagegen der Schutzstufe 2. Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit dem innerbetrieblichen Patiententransport sowie beim qualifizierten Krankentransport (Rettungswagen) entsprechen mindestens Schutzstufe 2.

Hinweis: Siehe auch Schriften der Unfallversicherungsträger zu Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten im Gesundheitswesen.

5.4 Aufbereitung von Medizinprodukten

(1) Die Aufbereitung von Medizinprodukten, z. B. von Instrumenten, hat zum Ziel, eine Infektionsgefährdung von Patienten, Anwendern und Dritten auszuschließen. Sie umfasst im Sinne der TRBA, die den Schutz der Beschäftigten betrifft und andere Rechtsbereiche unberührt lässt, im Wesentlichen die folgenden Prozessschritte:

  1. die Vorbereitung für die Reinigung,
  2. die Reinigung,
  3. die Desinfektion und ggf.
  4. die Sterilisation.

Bei der Aufbereitung mit Körperflüssigkeiten kontaminierter Medizinprodukte handelt es sich in der Regel um Tätigkeiten der Schutzstufe 2. Dies gilt insbesondere bei der Aufbereitung invasiv gebrauchter Medizinprodukte. Bei Medizinprodukten, die bei Patienten mit bekannten Erkrankungen durch Infektionserreger oder sonstiger Biostoffe der Risikogruppe 3 eingesetzt waren, sind entsprechend der Übertragungswege ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Hinweis: Grundsätzliche Anforderungen an die Hygiene und Infektionsprävention bei der Aufbereitung von Medizinprodukten siehe Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" (in der jeweils gültigen Fassung).

(2) Folgende präventive Maßnahmen sind am Anfallsort, z. B. im OP oder Eingriffs-/Funktionsraum erforderlich:

  1. Spitze und scharfe Medizinprodukte sind - sofern es sich um Einwegmaterial handelt - möglichst unmittelbar vor Ort sicher zu entsorgen oder separat auf einem Sieb/einer Nierenschale abzulegen.
  2. Einwegartikel, wie z. B. Skalpellklingen, Nadeln und Kanülen, sind - wenn möglich - mit Hilfsmitteln wie Pinzetten oder Zangen aus den Sieben/Nierenschalen zu entfernen.
  3. Tupfer und Kompressen sind während des Eingriffs sofort in einem Abwurf zu entsorgen.
  4. Alle manuell aufzubereitenden Medizinprodukte sind gesondert zu sammeln.
  5. Medizinprodukte der Minimal Invasiven Chirurgie (MIC), welche zur Instrumentenaufbereitung demontiert werden müssen, sind gesondert zu behandeln und - wenn möglich - bereits bei der Demontage auf den MIC-Reinigungswagen aufzustecken.

Hinweis: Die höchste Infektionsgefährdung liegt beim Vorbereiten der Medizinprodukte für die Reinigung vor, da diese hier noch mit Blut, weiteren Körperflüssigkeiten oder Körpergewebe kontaminiert sind.

(3) Die Verletzungsrisiken sind bei der manuellen Reinigung deutlich höher, daher ist, wenn möglich eine alleinige maschinelle Reinigung und Desinfektion zu bevorzugen. Einige Medizinprodukte erfordern eine mechanische Reinigung und Desinfektion mit der Hand, um etwa eine Entfernung gröberer Anhaftungen zu gewährleisten. Die Desinfektion bewirkt eine Erregerreduktion.

(4) Potenziell infektiöse Medizinprodukte sind in einem von der unmittelbaren Patientenversorgung getrennten Raum aufzubereiten. Alternativ kann die Aufbereitung im Raum der Patientenversorgung erfolgen, wenn kein Patient zugegen ist. Der Raum muss über eine Lüftungsmöglichkeit verfügen. Der Raum darf nicht zu anderen Zwecken der offenen Lagerung, des Umkleidens oder als Sozialraum genutzt werden.

(5) Bei der manuellen Reinigung von Medizinprodukten, insbesondere bei verklebtem, angetrocknetem Material, ist die Bildung erregerhaltiger Spritzer und Aerosole durch technische Maßnahmen bzw. durch vorausschauende Handlungen zu minimieren. So darf keine Reinigung unter scharfem Wasserstrahl erfolgen. Bei Medizinprodukten, die mit einer Bürste gereinigt werden müssen, ist wegen der Gefahr des Verspritzens das Bürsten nur unter der Wasseroberfläche im Reinigungsbecken zu tätigen. Die Wasserflotte ist regelmäßig zu wechseln. Falls (Zusatz-)Instrumente im Ultraschallbad gereinigt werden, muss dieses abgedeckt werden.

(6) Falls eine mechanische Vorreinigung, bei der es zu einer Aerosolbildung kommt (z. B. Luft oder Wasser aus Druckpistolen), zwingend erforderlich ist, ist eine geeignete Arbeitsplatzabsaugung vorzusehen (Beispiel: Halboffene Erfassung der Aerosole an einem Spülbecken mit Absaugung und/oder senkbarer Abdeckhaube).

(7) Solange die Bioaerosole an diesen Arbeitsplätzen nicht durch technische Maßnahmen entfernt werden können, ist bei diesen Tätigkeiten mindestens eine FFP2-Maske (mit Ausatemventil) zu tragen. Sofern kein Spritzschutz durch technische Maßnahmen gewährleistet wird, ist bei diesen Arbeiten eine Schutzbrille, ggf. eine Korrektionsschutzbrille oder ein Visier zu tragen. Erfolgt die Aufbereitung in einer Zentralsterilisation, sind deren Eingabeseite (unreine Seite) und Ausgabeseite (reine Seite) räumlich oder organisatorisch voneinander zu trennen. Die Eingabeseite ist so zu bemessen, dass das aufzubereitende Gut kurzzeitig gelagert werden kann. Vor dem Verlassen der unreinen Seite ist die Schutzkleidung abzulegen, und die Hände sind zu desinfizieren.

(8) Die Reinigung und die Desinfektion der Medizinprodukte soll vorzugsweise im geschlossenen System eines Reinigungs-Desinfektionsgerätes (RDG) erfolgen, um Verletzungs- und Kontaminationsgefahren zu minimieren und um die Beschäftigten vor Kontakt mit dem Desinfektionsmittel zu schützen. Dabei ist ein vorheriges Umpacken kontaminierter Medizinprodukte durch organisatorische und technische Maßnahmen zu vermeiden. Aus Sicht des Arbeitsschutzes sollen bei der Beschaffung von Medizinprodukten solche bevorzugt werden, die maschinell aufbereitet werden können, sofern funktionelle Anforderungen dem nicht entgegenstehen.

(9) Jegliche Medizinprodukte, die kontaminiert sein können und zur Aufbereitung bzw. zur Weiterbearbeitung vorgesehen sind, müssen vor Abgabe gereinigt bzw. desinfiziert werden, um die Beschäftigten, die die Aufbereitung durchführen, zu schützen.

Hinweis: Details z. B. zu den Indikationen für eine Säuberung bzw. Desinfektion hierzu finden sich in den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten"

(10) Folgende Schutzkleidung bzw. Persönliche Schutzausrüstungen sind zu tragen:

Bei der Eingabe kontaminierter und ggf. manuell vorgereinigter Medizinprodukte in das RDG (maschinelle Aufbereitung):

  1. Körperschutz, je nach Gefährdungsbeurteilung flüssigkeitsdicht
  2. Flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe

Bei der Vorreinigung von Medizinprodukten auf der unreinen Seite sowie generell der manuellen Reinigung und Desinfektion von Instrumenten oder Geräten:

  1. Flüssigkeitsdichter Körperschutz (Langärmeliger Kittel mit Bündchen).
  2. Flüssigkeitsdichte langstulpige Schutzhandschuhe. Die Schutzhandschuhmaterialien sind entsprechend dem Reinigungs- und Desinfektionsmittel bzw. dem potenziell infektiösen Gut auszuwählen.
  3. Augen/Gesichtsschutz; optional kann, anstelle einer Schutzbrille bzw. einer Korrektionsschutzbrille, auch ein Gesichtsvisier verwendet werden. Die Notwendigkeit entfällt, wenn ein Spritzschutz durch technische Maßnahmen gewährleistet wird.
  4. Schnittfeste oder schnitthemmende Handschuhe bei Tätigkeiten an scharfen Kanten von Medizinprodukten.

Je nach den Expositionsbedingungen ist gegebenenfalls ein zusätzliches Tragen von Atemschutz, z. B. FFP2, erforderlich (siehe z. B. Abschnitt 5.4. Absatz 7).

5.5 Umgang mit benutzter Wäsche

(1) Benutzte Wäsche, z. B. Bettwäsche des Patienten, die bei Tätigkeiten in den Schutzstufen 2 oder 3 anfällt, ist unmittelbar im Arbeitsbereich in ausreichend widerstandsfähigen und dichten sowie eindeutig gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln. Eine Abstimmung zwischen den Arbeitsbereichen, in denen die Wäsche anfällt, und der Wäscherei ist zur richtigen Sammlung und Kennzeichnung erforderlich.

Hinweis: Details zur Sammlung können den Schriften der Unfallversicherungsträger zur Infektionsgefährdung durch den Umgang mit benutzter Wäsche entnommen werden.

(2) Das Sammeln schließt insbesondere ein:

  1. Gesondertes Erfassen von Wäsche, die einem besonderen Waschverfahren zugeführt werden muss.
  2. Gesondertes Erfassen von nasser (stark mit Körperflüssigkeiten oder Körperausscheidungen durchtränkter) Wäsche in dichten Behältnissen.
  3. Entfernen von Fremdkörpern vor dem Abwurf der Wäsche.

Wäsche, die Fremdkörper enthält, von denen ein Verletzungsrisiko ausgeht, darf der Wäscherei nicht übergeben werden.

5.6 Entsorgung von Abfällen

(1) Bei der Entsorgung von Abfällen ist eine Gefährdung Dritter nach § 1 (1) BioStoffV auszuschließen. Die Zuordnung der Abfälle zu einzelnen Abfallschlüsseln (AS) entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) erfolgt aufgrund europäischer Vorgaben. National sind für die Entsorgung von Abfällen die "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) sowie länderspezifische Regelungen maßgeblich. Dabei sind besondere Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes und der Infektionsprävention sowohl für die Beschäftigten der Einrichtung als auch für die der Entsorgungsbetriebe zu berücksichtigen.

Hinweis: Hilfestellung bietet die Broschüre "Abfallentsorgung – Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst" der BGW.

(2) Tätigkeiten, die im Rahmen des Sammelns, Verpackens, Bereitstellens, Transportierens und Behandelns medizinischer Abfälle aus der Untersuchung, Behandlung und Pflege erfolgen, sind im Allgemeinen der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Gesondert zu berücksichtigen sind Tätigkeiten bei der Entsorgung medizinischer Abfälle, welche Biostoffe der Risikogruppe 3 enthalten. Dabei sind im Einzelfall je nach Infektionsrisiko die notwendigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen vom Betriebsbeauftragten für Abfall in Abstimmung mit dem für die Hygiene Zuständigen und gegebenenfalls dem Betriebsarzt bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen.

(3) Werden gefüllte Abfallbehältnisse bis zur weiteren Entsorgung zwischengelagert, müssen diese Sammelorte so gestaltet sein, dass durch die Art der Lagerung eine Gefährdung ausgeschlossen wird. Die Abfallbehältnisse müssen nach den Anforderungen der Entsorgung (transportfest, feuchtigkeitsbeständig, fest verschließbar) ausgewählt und für jedermann erkennbar entsprechend ihrer Gefährdung gekennzeichnet sein. Beim innerbetrieblichen Transport der Abfälle zu zentralen Lagerstellen und Übergabestellen ist sicherzustellen, dass ein Austreten der Abfälle vermieden wird. Dabei ist der Aufbau des innerbetrieblichen Sammel- und Transportsystems auf die außerhalb der Einrichtung vorhandenen Entsorgungswege abzustimmen.

(4) Abfälle des AS 18 01 01, 18 01 04 sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens in sicher verschlossenen Behältnissen zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren zur zentralen Sammelstelle zu befördern. Die Abfälle dürfen auch an der Sammelstelle nicht umgefüllt oder sortiert werden. Sammelgefäße für Abfälle der AS 18 01 01 (spitze und scharfe Gegenstände) dürfen nur verdichtet werden, wenn die Anforderungen des Arbeitsschutzes bis zur endgültigen Entsorgung (z. B. Siedlungsabfallverbrennung) gewährleistet sind (vgl. LAGA-Mitteilung 18).

(5) Abfälle des AS 18 01 02 und 18 01 03* sind in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in geeigneten, sicher verschlossenen Behältnissen zur zentralen Sammelstelle zu befördern. Eine Kontamination der Außenseite der Sammelgefäße ist in jedem Falle zu vermeiden. Falls dennoch Kontaminationen vorkommen, sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzunehmen. Die "infektiösen Abfälle"12 (18 01 03*) sind aus Gründen des Infektions- und Arbeitsschutzes ohne vorheriges Verdichten oder Zerkleinern, in den für ihre Sammlung verwendeten Behältnissen, in einer zugelassenen Anlage zu verbrennen. Alternativ dürfen Abfälle nach AS 18 01 03* nur in vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsverfahren behandelt (sofern weder Körperteile noch Organe oder TSE-Erreger enthalten sind) und erst danach gegebenenfalls verdichtet werden.

(6) Die zentrale Sammelstelle muss so gestaltet sein, dass eine Desinfektion der Oberflächen möglich ist und durch die Lagerung der Abfälle Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Das Eindringen von Schädlingen ist zu verhindern. Zusätzlich müssen bei der Lagerung der Abfälle des AS 18 01 02 und 18 01 03* eine Staub- und Geruchsbelästigung durch Lüftung sowie eine Gasbildung in den Sammelbehältnissen durch Kühlung vermieden werden.

Möglichkeiten zur Reinigung und Desinfektion der Hände für die Beschäftigten sind ortsnah zur Verfügung zu stellen.

Informationen für das Einsammeln und Befördern von Abfällen innerhalb der Einrichtung finden sich in der Tabellenspalte "Sammlung – Lagerung" in Anhang 5 dieser TRBA.

Hinweise: Die Abfallsatzungen der Kommunen und die speziellen Anforderungen an die Abfallentsorgung für Arztpraxen und andere Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind dabei zu beachten. Es ist daher sinnvoll, sich bei der Gewerbeabfallberatung der örtlichen Gemeinde über die speziellen Modalitäten der Abfallentsorgung zu informieren. Hinweise enthält auch die unter Absatz 1 genannte Broschüre "Abfallentsorgung – Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst".

5.7 Multiresistente Erreger

Bakterien mit Antibiotikaresistenzen, so genannte Multiresistente Erreger (MRE), unterscheiden sich bezüglich ihrer Übertragungswege und krankmachenden Wirkungen sowie ihrer Eigenschaften in der Umwelt und ihrer Empfindlichkeit gegenüber Desinfektionsmitteln nicht von Bakterien der gleichen Art ohne diese Resistenzen. Für den Arbeitsschutz ist deshalb die strikte Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen ausreichend. Barriere-/Isolierungs-Maßnahmen allein können unzureichende oder nicht strikt eingehaltene allgemeine Hygienemaßnahmen nicht ersetzen.

Hinweis: Überregionale und regionale Netzwerke zu Multiresistenten Erregern (MRE)13, z. B. in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, können zur Schulung und Kommunikation wichtige Unterstützung bieten, da sie die Bekanntmachung und Vereinheitlichung des MRE-Managements im Gesundheitsdienst zum Ziel haben. Sie stellen zum Teil spezifische Informationen, meist auf Webseiten, zur Verfügung (FAQ, Merkblätter, Überleitungsbögen) und koordinieren die Netzwerkarbeit der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes vor Ort, die dann aktiv im Netzwerk mitarbeiten können.

5.8 Pathologie und Gerichtsmedizin – Durchführung von Sektionen und Bearbeitung von Nativproben

5.8.1 Informationen für die Gefährdungsbeurteilung

(1) Die Pathologie ist gekennzeichnet durch die Arbeit an potenziell infektiösen Geweben oder Organen im Rahmen von Leichenöffnungen, Obduktionen, Autopsien und Sektionen zur Klärung der Erkrankungs- bzw. Todesursache sowie zu wissenschaftlichen Zwecken. Erregerart, Erregermenge und Infektiosität sind oft noch nicht bekannt.

Es ist zusätzlich zu beachten, dass kurz nach Eintritt des Todes neben den autolytischen Zersetzungsprozessen Fäulnis- und Verwesungsprozesse einsetzen, die mit einer starken Mikroorganismenvermehrung verbunden sind. Vorrangig sind daran aus dem Darm stammende Bakterien (darunter auch der Risikogruppe 2) beteiligt. Darüber hinaus tritt häufig das Wachstum von Schimmelpilzen auf.

(2) Leichenöffnungen erstrecken sich stets, soweit der Zustand der Leiche das gestattet, auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle. Durch die Öffnung der Leiche wird die Wahrscheinlichkeit des Kontaktes mit potenziell infektiösen Materialien erhöht. Infektionsgefährdung besteht für die Beschäftigten prinzipiell beim direkten Kontakt mit den Leichen bzw. ihren Teilen oder Körperflüssigkeiten. Beim Aufschneiden ganzer Organe, potenziell flüssigkeitsgefüllter Gedärme, Blasen und Zysten sowie von Lymphknoten können Körperflüssigkeiten wie Blut und Lymphe austreten und Bioaerosole entstehen. Es kommen Stich- und Schnittwerkzeuge zum Einsatz, so dass die Gefahr der Infektion über Schnittwunden und Nadelstichverletzungen besteht.

(3) Tätigkeiten in der Pathologie und Gerichtsmedizin sind im Allgemeinen der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Ist ein Verstorbener bekanntermaßen mit einem Infektionserreger der Risikogruppe 3 infiziert, kann entsprechend des Grads der Infektionsgefährdung eine Zuordnung zu Schutzstufe 3 (**) oder 3 notwendig sein. Für Laboratorien in der Pathologie findet die TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien" Anwendung (siehe Abschnitt 1 Anwendungsbereich).

5.8.2 Anforderungen an Räumlichkeiten und technische Ausstattung

(1) Der Sektionsraum muss durch einen Vorraum zu betreten sein, der folgendermaßen ausgestattet ist:

  1. Möglichkeit zum getrennten An- und Ablegen der spezifischen Sektionskleidung bzw. der Straßenkleidung (Schwarz-Weiß-Prinzip),
  2. Handwaschbecken und Desinfektionsmittelspender (nach den Abschnitten 4.1.1 und 4.1.2),
  3. geeignete Sammelbehälter zur Entsorgung benutzter PSA einschließlich Schutzkleidung.

(2) Aus dem Sektionsraum sollen Sichtverbindungen in andere Räume bestehen. Es müssen Kommunikationsmöglichkeiten nach außen, beispielsweise über Telefon oder Sprech-Anlage, vorhanden sein.

(3) Die Pathologie muss geeignete Räumlichkeiten zur Lagerung von bereits obduzierten und noch nicht obduzierten Leichen aufweisen. Eine geeignete Lösung stellen z. B. zwei Kühlräume dar.

In Pathologien sind aus infektionspräventiven Gründen direkte Anfahrtsmöglichkeiten mit kurzer Wegeführung und die Vermeidung von Durchgangsverkehr sinnvoll.

(4) Der Sektionsraum ist mit Sektionstischen aus Edelstahl auszustatten, die umlaufende Profilränder mit innen stark abgerundeten Ecken haben und Abläufe mit ausreichendem Gefälle enthalten. Die Ablaufstutzen sollen zur Minimierung von Spritzern tief bis zur Ablaufrinne herunterreichen, die wiederum im Hallenboden versenkt und mit einem bündig schließenden, abnehmbaren Metallgitter überdeckt ist.

Oberflächen im Sektionsraum müssen den Anforderungen der Abschnitte 4.2.1 entsprechen.

(5) Sind zusätzlich zu den Routineuntersuchungen Sektionen mit besonderer Infektionsgefahr zu erwarten, ist möglichst ein separater Sektionsraum vorzusehen. Dieser sollte über einen eigenen Vorraum verfügen. Eine nachrangige Möglichkeit stellt die zeitlich-organisatorische Trennung der Tätigkeiten dar.

(6) Die Aerosolbildung ist zu minimieren, insbesondere, wenn der Verdacht besteht, dass eine Infektion mit luftübertragbaren Infektionserregern vorliegt. So tragen Absaugungen an Knochensägen zur Aerosolminimierung bei. Finden weitere Bearbeitungsschritte von entnommenen Geweben oder Organen im Sektionsbereich statt, sind je nach Größe des Untersuchungsguts Mikrobiologische Sicherheitswerkbänke (MSW) oder Pathologie-Arbeitstische mit einer technischen Lüftung mit Verdrängungsströmung einzusetzen.

(7) Um Verletzungsgefahren durch Verrutschen der zu bearbeitenden Körpersegmente zu minimieren, sind Möglichkeiten zur Fixierung, z. B. spezielle Schraubstöcke, vorzusehen.

5.8.3 Umgang mit Instrumenten und Materialien

(1) Es müssen geeignete Möglichkeiten vorhanden sein, Instrumente im Zuge der Sektion wiederholt abzulegen. Dies kann beispielsweise durch eine auf dem Sektionstisch stabil platzierbare Instrumentenablage oder durch einen mobilen Beistelltisch erfolgen.

(2) Spitze und scharfe Instrumente sind in stich- und bruchfesten Behältern nach Abschnitt 4.2.5 Absatz 6 zu sammeln.

(3) Zur Sammlung infektiöser Abfälle aus der Sektion sind geeignete, leicht desinfizierbare Entsorgungsbehälter mit glatten Innenflächen oder Einwegbehälter jeweils mit verschließbarem Deckel einzusetzen. Die Entsorgung hat entsprechend Abschnitt 5.6 zu erfolgen.

(4) Arbeitsgeräte und -flächen müssen nach Beendigung der Sektion gereinigt und desinfiziert werden. Als Desinfektionsmittel sind geeignete wirksame und anerkannte Desinfektionsmittel zu verwenden. Sollten im Einzelfall Vorreinigungsschritte notwendig sein, müssen diese mit einem druckreduzierten Wasserstrahl und/oder Einmal-Wischtüchern erfolgen.

(Die Manuelle Reinigung von Instrumenten ist in Abschnitt 5.4 beschrieben.

(5) Proben-Transportbehältnisse müssen bruchsicher, dicht verschließbar, flüssigkeitsdicht, dauerhaft gekennzeichnet und leicht zu desinfizieren sein, auch für die Weitergabe an nachgeordnete Bereiche. Der Einsatz offener Probenschalen ist zu vermeiden.

(6) Der direkte Kontakt zu potenziell infektiösem Material ist so weit wie möglich zu verhindern. Der Einsatz von entsprechenden Hilfsmitteln ist vorzusehen.

5.8.4 Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Die notwendigen Persönlichen Schutzausrüstungen bzw. Schutzkleidungen umfassen einen Schutzkittel, einen geeigneten Gesichtsschutz (Gesichtsschild, Visier), Bereichsschuhe sowie flüssigkeitsdichte und gegebenenfalls mit Schnittschutzeigenschaften ausgestattete Schutzhandschuhe.

(Es wird empfohlen, die Schutzkleidung als spezifische Sektionsschutzkleidung zu kennzeichnen (etwa durch die Farbgebung). Sie darf nicht außerhalb des Pathologiebereichs getragen werden.

(2) Bei Untersuchungsschritten, bei denen z. B. größere Flüssigkeitsmengen auftreten können, sind zusätzlich flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Schürzen beziehungsweise Einmalschürzen zu tragen.

(3) Die Bereichsschuhe müssen flüssigkeitsdicht und rutschhemmend sein sowie eine ausreichende Profilierung aufweisen.

(4) Sind Gefährdungen durch Biostoffe der Risikogruppe 3, z. B. Mycobacterium tuberculosis, zu erwarten und ist kein ausreichender technisch-baulicher Schutz möglich, ist zusätzlich zu dem Gesichtsvisier Atemschutz nach Abschnitt 4.2.10 zu tragen.

 


11 Neues Begutachtungsinstrument: https://md-bund.de/themen/pflegebeduerftigkeit-und-pflegebegutachtung/das-begutachtungsinstrument.html
12 AS 18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden.
13 z. B. Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus (MRSA), Vancomycin-resistente Enterokokken (VRE).