TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, Anhang 5

Anhang 5 Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen entsprechend der LAGA-Vollzugshilfe27

Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

AVV28 Abfallschlüssel (AS)

AS 18 01 01
AVV-Bezeichnung: spitze oder scharfe Gegenstände Abfall­einstufung:

nicht gefährlich
Abfalldefinition: Spitze und scharfe Gegenstände, auch als "sharps" bezeichnet.  
Anfallstellen Bestandteile Sammlung – Bereitstellung Entsorgung
Gesamter Bereich der Patienten­versorgung Skalpelle, Erfassung am Abfallort Keine Sortierung!
  Kanülen von Spritzen und Infusions­systemen, in stich- und bruchfesten Einweg­behältnissen, Ggf. Entsorgung gemeinsam mit Abfällen des AS 18 01 04.
  Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnitt- und Stich­verletzungen kein Umfüllen, Sortieren oder Vorbehandeln  
 

 

AVV Abfallschlüssel

AS 18 01 02
AVV-Bezeichnung: Körperteile und Organe einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven Abfalleinstufung:

nicht gefährlich
Abfalldefinition: Körperteile, Organabfälle, gefüllte Behältnisse mit Blut und Blutprodukten  
Anfallstellen Bestandteile Sammlung – Bereitstellung Entsorgung
z. B. Operationsräume, ambulante Einrichtungen mit entsprechenden Tätigkeiten. Körperteile, Organabfälle, Blutbeutel, mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behältnisse. gesonderte Erfassung am Anfallort,

keine Vermischung mit Siedlungsabfällen,

kein Umfüllen, Sortieren oder Vorbehandeln,

Sammlung in sorgfältig verschlossenen Einwegbehältnissen (zur Verbrennung geeignet),

Zur Vermeidung von Gasbildung begrenzte Lagerung.
Gesonderte Beseitigung in zugelassener Verbrennungs­anlage, z. B. Sonderabfall­verbrennung (SAV),

einzelne Blutbeutel: Entleerung in die Kanalisation möglich (unter Beachtung hygienischer und infektions­präventiver Gesichtspunkte). Kommunale Abwasser­satzung beachten.
Hinweise: Diese Einstufung gilt nur für Abfälle, die nicht unter AS 18 01 03* einzustufen sind.

Extrahierte Zähne sind keine Körperteile i.S. dieses Abfallschlüssels.

 

AVV Abfallschlüssel

AS 18 01 03*
AVV-Bezeichnung: andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden. Abfall­einstufung:

gefährlicher Abfall
Abfalldefinition: Abfälle, die mit meldepflichtigen Erregern behaftet sind, wenn dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist (siehe Text!).  
Anfallstellen Bestandteile Sammlung – Bereitstellung Entsorgung
z. B. Operationsräume, Isoliereinheiten von Krankenhäusern, mikrobiologische Laboratorien, klinisch-chemische und infektions­serologische Laboratorien, Dialysestationen und -zentren bei Behandlung bekannter Hepatitis­virusträger, Abteilungen für Pathologie. Abfälle, die mit erregerhaltigem Blut, Sekret oder Exkret behaftet sind oder Blut in flüssiger Form enthalten.

z. B.: mit Blut oder Sekret gefüllte Gefäße, blut- oder sekretgetränkter Abfall aus Operationen, gebrauchte Dialysesysteme aus Behandlung bekannter Virusträger.

Mikrobiologische Kulturen aus z. B. Instituten für Hygiene, Mikrobiologie und Virologie, Labormedizin, Arztpraxen mit entsprechender Tätigkeit.
Am Anfallort verpacken in reißfeste, feuchtigkeits­beständige und dichte Behältnisse. Sammlung in sorgfältig verschlossenen Einweg­behältnissen (zur Verbrennung geeignet, Bauartzulassung).

Kein Umfüllen oder Sortieren.

Zur Vermeidung von Gasbildung begrenzte Lagerung.

Anforderungen an Abfallbehälter für spitze oder scharfe Instrumente siehe Nr. 4.2.5 (6) TRBA 250
Keine Verwertung!

Keine Verdichtung oder Zerkleinerung.

Entsorgung als gefährlicher Abfall mit Entsorgungs­nachweis: Beseitigung in zugelassener Abfall­verbrennungs­anlage, z. B. Sonder­abfall­verbrennung (SAV).

oder: Desinfektion mit vom RKI zugelassenen Verfahren, dann Entsorgung wie AS 18 01 04.

Achtung: Einschränkung bei bestimmten Erregern (CJK, TSE).
Hinweise: auch spitze und scharfe Gegenstände, Körperteile und Organabfälle von Patienten mit entsprechenden Krankheiten.

 

AVV Abfallschlüssel

AS 18 01 04
AVV-Bezeichnung: Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wäsche, Gipsverbände, Einwegkleidung) Abfalleinstufung:

nicht gefährlich
Abfalldefinition: mit Blut, Sekreten bzw. Exkreten behaftete Abfälle, wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln, Einwegartikel etc.  
Anfallstellen Bestandteile Sammlung – Bereitstellung Entsorgung
Gesamter Bereich der Patienten­versorgung Wund- und Gipsverbände, Stuhlwindeln, Einwegwäsche, Einwegartikel (z. B. Spritzenkörper), etc.

Gering mit Zytostatika kontaminierte Abfälle, wie Tupfer, Ärmelstulpen, Handschuhe, Atemschutz­masken, Einmalkittel, Plastik-/Papiermaterial, Aufwischtücher, leere Zytostatika­behältnisse nach bestimmungs­gemäßer Anwendung (Ampullen, Spritzenkörper ohne Kanülen etc.), Luftfilter und sonstiges gering kontaminiertes Material von Sicherheits­werkbänken.

nicht:

Getrennt erfasste, nicht kontaminierte Fraktionen von Papier, Glas, Kunststoffen (diese werden unter eigenen Abfall­schlüsseln gesammelt).
Sammlung in reißfesten, feuchtigkeits­beständigen und dichten Behältnissen.

Transport nur in sorgfältig verschlossenen Behältnissen (ggf. In Kombination mit Rücklauf­behältern).

Kein Umfüllen (auch nicht im zentralen Lager), Sortieren oder Vorbehandeln.

Zur 29Volumen­verringerung ist ein Pressen des Abfalls möglich, soweit keine Flüssigkeiten austreten
Verbrennung in zugelassener Abfall­verbrennungs­anlage (HMV) oder eine andere zugelassene thermische Behandlung.

Behältnisse mit größeren Mengen Körper­flüssigkelten können unter Beachtung von hygienischen und infektions­präventiven Gesichtspunkten in die Kanalisation entleert werden (kommunale Abwasser­satzung beachten).

Alternativ ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine flüssigen Inhalts­stoffe austreten.
Hinweise: Diese Einstufung gilt nur für Abfälle, die nicht AS 18 01 03* zuzuordnen sind.
Dieser Abfall stellt ein Gemisch aus einer Vielzahl von Abfällen dar, dem auch andere nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle zugegeben werden können, für die aufgrund der geringen Menge eine eigenständige Entsorgung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Werden Abfälle dieses AS im Rahmen der Siedlungs­abfall­entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingesammelt und beseitigt, ist eine gesonderte Deklaration nicht notwendig.

 


27 LAGA: Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
28 AVV: Abfallverzeichnisverordnung