TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, 1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRBA findet Anwendung auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) in Bereichen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt, transportiert oder gepflegt werden. Im Anwendungsbereich eingeschlossen sind Tätigkeiten im Rettungsdienst beim Krankentransport und in der ambulanten Alten- und Krankenpflege oder ambulante Versorgung sowie Tätigkeiten, die der Ver- und Entsorgung oder der Aufrechterhaltung des Betriebes der oben genannten Bereiche dienen. Im Anwendungsbereich der TRBA 250 werden die Schutzstufen 1–3 konkretisiert. Maßnahmen der Schutzstufe 4 (Biostoffe der Risikogruppe 4, z. B. Ebola-, Marburg- oder Lassaviren) werden in der TRBA 252 "Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 4 im Gesundheitsdienst und im Bestattungswesen" geregelt.
Zu den Tätigkeiten mit Biostoffen im Anwendungsbereich dieser Regel zählt die berufliche Arbeit mit Menschen, Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können. Dies kann z. B. durch das Einatmen von Bioaerosolen, Haut- und Schleimhautkontakte oder Schnitt- und Stichverletzungen geschehen. Ehrenamtlich Tätige und in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Personen im Anwendungsbereich dieser Regel sind über das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger in das staatliche Regelwerk eingebunden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten können z. B. in folgenden Arbeitsbereichen und Einrichtungen stattfinden, sowie in anderen Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Biostoffen von Angehörigen der Fachberufe im Gesundheitsdienst ausgeübt werden:
(3) Diese TRBA findet keine Anwendung auf Laboratorien, die in den Anwendungsbereich der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" fallen. Hierzu gehören beispielsweise Einrichtungen und Praxen der Labormedizin, Medizinischen Mikrobiologie bzw. Hygiene und Umweltmedizin sowie Laboratorien der Transfusionsmedizin.
(4) Sofern geringfügige Labortätigkeiten in Arztpraxen, in Apotheken oder zahntechnischen Einrichtungen, von der TRBA 250 in Art und Umfang abgedeckt werden, ist es nicht zwingend erforderlich, die TRBA 100 heranzuziehen.
Derartige Labortätigkeiten sind z. B.:
Finden darüber hinaus weitergehende diagnostische Arbeiten (insbesondere Kultivierung) statt, so unterliegen diese den Anforderungen der TRBA 100.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, welche TRBA im jeweiligen Einzelfall anzuwenden ist.
(5) Ob spezielle Tätigkeiten in den in Absatz 1 genannten Bereichen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege unter die BioStoffV fallen, ist im Einzelfall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu prüfen. Ist dies der Fall, so sind die hier beschriebenen Regelungen anzuwenden.
(6) Wird bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass in Arbeitsbereichen außerhalb des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege vergleichbare Tätigkeiten mit Biostoffen durchgeführt werden, sollten die hier beschriebenen Regelungen analoge Anwendung finden.
Derartige Tätigkeiten sind z. B.:
(7) Im Falle einer epidemischen Lage nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die durch nicht ausreichend impfpräventable respiratorische Viren ausgelöst wird, ist zusätzlich die TRBA 255 "Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreichend impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst" anzuwenden.