TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, 3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
(1) Die Gefährdung der Beschäftigten ergibt sich aus den durchgeführten Tätigkeiten und den Infektionserregern bzw. allen Biostoffen, die dabei auftreten können.
(2) Bei Tätigkeiten, bei denen Kontakte zu potenziell infektiösem Material (siehe Abschnitt 2.10) stattfinden, muss mit der Möglichkeit des Vorhandenseins relevanter Biostoffe (zur Ermittlung relevanter Biostoffe siehe Abschnitt 3.3.2) gerechnet werden, soweit keine anderen Erkenntnisse vorliegen.
(3) Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber im Zusammenhang mit den Tätigkeiten ein Biostoffverzeichnis nach § 7 Absatz 2 der BioStoffV zu erstellen. Das Verzeichnis muss mindestens die Biostoffe und deren Risikogruppe enthalten, deren Auftreten auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss und die die Gefährdung aufgrund der Tätigkeit maßgeblich bestimmen. Zur Orientierung dienen die Beispiele in der Tabelle 1 in Abschnitt 3.3.2.
(4) Für Tätigkeiten im Regelungsbereich der TRBA 250, bei denen Tröpfchen bzw. Bioaerosole eingeatmet werden können, z. B. bei der Pflege eines Patienten mit respiratorischen Symptomen, soll deren Belastung mit Infektionserregern der Risikogruppen 2 und 3 in Erwägung gezogen werden.
Die verbindlichen Einstufungen von Biostoffen in Risikogruppen sind den TRBA 460 für Pilze, TRBA 462 für Viren, TRBA 464 für Parasiten und TRBA 466 für Bakterien zu entnehmen. Maßgeblich für die Einstufung sind die infektiösen Eigenschaften des Biostoffes; sensibilisierende und toxische Wirkungen beeinflussen die Zuordnung zu einer Risikogruppe nicht und sind z. B. in der TRBA 460 und der TRBA 464 gesondert ausgewiesen.
(1) Spezifische Informationen zu Erregern von Infektionserkrankungen bzw. über weitere Biostoffe geben z. B. auf nationaler Ebene:
(2) Hilfestellungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung geben
(3) Von Bedeutung sind weiterhin die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO), die sich im Wesentlichen auf den Patientenschutz beziehen, aber auch Aspekte des Beschäftigtenschutzes enthalten.
Hinweis2: Eine Zusammenstellung von Veröffentlichungen ist im Literaturverzeichnis "Vorschriften und Regeln, Literatur" enthalten.
Zur Abschätzung der Relevanz einzelner Infektionserreger ist neben den spezifischen Erregereigenschaften (Pathogenität, Virulenz) die epidemiologische Situation im Einzugsbereich zu betrachten. Zur Informationsbeschaffung ist daher in medizinischen Einrichtungen eine enge Kooperation mit dem Hygienefachpersonal gemäß § 23 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) notwendig. Darüber hinaus können die zuständigen Landesbehörden über die epidemiologische Situation einzelner Infektionserreger einschlägig informieren. Informationen sind weiterhin über lokale Netzwerkstrukturen und die beteiligten Gesundheitsämter zu erhalten. Über das Robert Koch-Institut (RKI) wird eine webbasierte Schnittstelle zur Verfügung gestellt, die den Zugang zur epidemiologischen Situation meldepflichtiger Erreger ermöglicht; weitere Informationen zur Aktivität akuter respiratorischer Erkrankungen werden über die Arbeitsgemeinschaft Influenza des RKI bereitgestellt.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass spätestens bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten, die an einer Infektionskrankheit leiden oder mit infektiologisch relevanten Biostoffen infiziert oder kolonisiert sind, Informationen über notwendige Schutzmaßnahmen, die zur Verhütung von Infektionen erforderlich sind, mit dem Krankentransportunternehmen und der aufnehmenden oder der weiterbehandelnden Einrichtungen abzustimmen (§ 8 ArbSchG). Das gilt z. B. auch für Bestatter.
Hinweis: dabei sind die länderspezifischen Hygieneverordnungen auf Grundlage des § 23 Absatz 8 IfSG zu berücksichtigen. Der Schutz personenbezogener Daten ist zu beachten.
Der Arbeitgeber hat die für den Arbeitsschutz relevanten Informationen aus der Erreger- und/oder Infektionsprävalenz zeitnah an die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt weiterzuleiten, damit diese adäquat beraten können. Dabei sind die Vorgaben des § 7 der BioStoffV (z. B. Führen eines Biostoffverzeichnisses) und des § 9 des ArbSchG (Besondere Gefahren) zu beachten.
(1) Vor Beginn der Tätigkeiten mit Biostoffen hat der Arbeitgeber gemäß § 4 BioStoffV eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die daraus folgenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren.
(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für die Feststellung,
(3) Am Arbeitsplatz können neben Biostoffen gleichzeitig weitere unterschiedliche Belastungen oder Gefährdungen bestehen. Diese sind getrennt zu erfassen und zu beurteilen. Die Schutzmaßnahmen sind darauf abzustimmen und müssen alle Gefährdungen berücksichtigen.
(4) Der Arbeitgeber kann für seine Gefährdungsbeurteilung die Vorgaben dieser TRBA entsprechend § 4 BioStoffV verwenden, soweit die hier beschriebenen Tätigkeiten und Expositionsbedingungen sich auf die konkret zu beurteilende Situation übertragen lassen. Bei einer fehlenden oder unzutreffenden Übertragbarkeit sind die entsprechenden Tätigkeiten und die damit verbundenen Gefährdungen entsprechend der TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" zu beurteilen.
(5) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig oder werden bestimmte Tätigkeiten im Betrieb an Fremdfirmen vergeben, sind die jeweiligen Arbeitgeber nach § 8 ArbSchG verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Detaillierte Informationen hierzu sowie zur Beauftragung von Fremdfirmen finden sich im Abschnitt 9.
(6) Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser TRBA nicht gezielte Tätigkeiten nach § 2 Absatz 8 BioStoffV. Aufgrund der Art der Tätigkeit und der Übertragungswege der erfahrungsgemäß auftretenden bzw. diagnostizierten Biostoffe ist zu prüfen, welcher Gefährdung die Beschäftigten ausgesetzt sein können. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Dauer der Tätigkeit und die Häufigkeit, in der sie ausgeübt wird. Arbeitsplatzaspekte, die Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können, sind in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Hierzu gehören insbesondere Fragen der Arbeitsorganisation, z. B. Qualifikation der Ausführenden, psychische Belastungen und bestehender Zeitdruck. In diesem Zusammenhang sind die Personalausstattung, die Arbeitszeiten und die Pausengestaltung zu berücksichtigen.
Hinweis: Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen (§ 4 Nummer 6 ArbSchG).
(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist mindestens jedes zweite Jahr dokumentiert zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.
(2) Eine Aktualisierung ist weiterhin immer dann durchzuführen, wenn Veränderungen, die die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen können oder neue Informationen über Gefährdungen durch Biostoffe dies erfordern.
Hierzu gehören z. B.:
(1) Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Anforderungen an die Fachkunde werden in der TRBA 200 "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung" präzisiert.
(2) Entsprechend der für die durchzuführenden Tätigkeiten ermittelten spezifischen Gefährdungen, sind arbeitsmedizinische Aspekte in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen und fachkundig zu beurteilen. Vorrangig ist hierbei der bestellte Betriebsarzt zu beteiligen, welcher über die spezifischen Kenntnisse zu den Gefährdungen an den entsprechenden Arbeitsplätzen verfügt.
(3) Arbeitsmedizinischer Sachverstand ist hinzuzuziehen, insbesondere bei
| a) | eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zu veranlassen oder |
| b) | eine Angebotsvorsorge gemäß ArbMedVV anzubieten ist. |
| a) | Hygienemaßnahmen oder spezielle Desinfektionsmaßnahmen erforderlich sind, |
| b) | die Organisation spezieller Erste-Hilfe-Maßnahmen oder einer postexpositionellen Prophylaxe notwendig ist, |
| c) | persönliche Schutzausrüstungen zu tragen ist (z. B. Schutzhandschuhe, Atemschutz) und |
| d) | Belastungen der Haut auftreten können, die Maßnahmen zum Hautschutz erforderlich machen. |
Je nach Übertragungsweg unterscheidet man
(1) perkutane Kontaktübertragungen durch das Eindringen von Infektionserregern über Haut sowie Schleimhäute:
(2) aerogene Übertragungen über die Luft durch das Einatmen erregerhaltigen Materials in die Lunge bzw. nach Auftreffen der luftgetragenen Erreger auf die Schleimhäute des oberen Atemtraktes in Form von:
(3) Verletzungsbedingte Übertragungen durch Eindringen von Infektionserregern in den Körper (parenteral) durch:
(4) Orale Übertragung durch Verschlucken, z. B. durch Nahrungsaufnahme bei mangelnder Händehygiene.
(1) Bei der Beurteilung tätigkeitsbezogener Gefährdungen sind insbesondere die mit der Tätigkeit verknüpften Expositionsmöglichkeiten in Verbindung mit den spezifischen Übertragungswegen möglicherweise vorhandener Infektionserreger oder anderer Biostoffe zu bewerten. So besteht für Beschäftigte, die Personen mit blutübertragbaren Infektionserkrankungen untersuchen, behandeln oder pflegen, ein erhöhtes Infektionsrisiko bei Tätigkeiten mit Kontakten zu Blut, insbesondere, wenn diese verletzungsbedingt, z. B. durch Nadelstichverletzungen, auftreten können. Dagegen ist eine Gefährdung durch luftübertragene Infektionserreger, z. B. bei Manipulationen in Mund, Nase, Rachenbereich oder Gesicht, von entsprechend infektiösen Patienten gegeben. Bei respiratorischen Infektionserregern kann die Gefährdung allein schon durch räumliche Nähe zu einem potenziellen Ausscheider vorhanden sein.
(2) Gegebenenfalls können auch mehrere Übertragungswege in Betracht kommen. Manche Infektionserreger sind aufgrund ihrer niedrigen Infektionsdosis oder hohen Virulenz sehr leicht übertragbar, z. B. Noroviren.
(3) In der Tabelle 1 sind beispielhaft Vorkommen und Übertragungswege einiger Infektionserreger mit Tätigkeitsbeispielen aufgelistet.
Tabelle 1 Vorkommen und Übertragungswege einiger ausgewählter Infektionserreger mit Tätigkeitsbeispielen (nicht abschließend)
| Material | Infektionserreger | Risiko- gruppe | Übertragungswege gemäß Abschnitt 3.3.1 | beispielhafte Tätigkeiten |
| Blut | Hepatitis-B-Virus (HBV) | 3(**) | verletzungsbedingt, ggf. Kontakt zu Schleimhaut oder vorgeschädigter Haut | Operationen; Legen parenteraler Zugänge; Blutentnahmen |
| Hepatitis-C-Virus (HCV) | 3(**) | |||
| Humanes Immundefizienz-Virus (HIV) | 3(**) | |||
| Wundsekret, Drainageflüssigkeit | Staphylococcus aureus | 2 | Kontakt | Wundversorgung, Verbandwechsel, Drainageversorgung |
| Atemwegsekret (Sputum; Trachealsekret; Bronchoalveoläre Lavage) | Saisonale Influenza-Viren | 2 | luftübertragen, Kontakt | Tätigkeiten in räumlicher Nähe zu Infizierten, z. B pflegerische Maßnahmen Absaugen; Tracheotomieren; Intubieren; Extubieren, Hustenprovokation (Physikalische Therapie, Inhalation) |
| SARS-CoV-2 | 3 | |||
| Corynebacterium diphtheriae | 2 | |||
| Streptococcus pyogenes | 2 | |||
| Haemophilus influenzae | 2 | |||
| Mycobacterium tuberculosis-Komplex | 3 | |||
| Mageninhalt, Erbrochenes | Noroviren | 2 | luftübertragen, Kontakt | Gastroskopie; pflegerische Maßnahmen |
| Stuhl | Noroviren | 2 | Kontakt | Operationen am Darm; Rekto-, Koloskopie; Materialgewinnung; pflegerische Maßnahmen |
| Rotaviren | 2 | |||
| Salmonella Enteritidis | 2 | |||
| Salmonella Typhi | 3(**) | |||
| Campylobacter spp. | 2 | |||
| Clostridium difficile | 2 | |||
| Hepatitis-A-Virus (HAV) | 2 | |||
| Hepatitis-E-Virus (HEV) | 2 |
(4) Im Internetauftritt des Robert Koch-Instituts finden sich in der Rubrik "Infektionskrankheiten A–Z" nähere Informationen zu einzelnen Erregern von Infektionskrankheiten sowie in dem erregerspezifischen "RKI-Ratgeber für Ärzte" auch Fachinformationen zu tätigkeitsbezogenen Gefährdungen.
(1) Tätigkeiten in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes im Sinne der BioStoffV sind hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.
Hierzu zählen Arbeitsstätten, in denen Menschen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden oder ambulant medizinisch untersucht und behandelt werden (siehe § 2 Absatz 14 BioStoffV).
Hinweis: Auch bei Tätigkeiten, die nach BioStoffV keiner Schutzstufe zugeordnet werden müssen, sind angemessene Schutzmaßnahmen festzulegen. Dies ist z. B. bei Tätigkeiten in der ambulanten Pflege der Fall, auf die in Abschnitt 5.1 eingegangen wird. Da die hier durchgeführten Tätigkeiten zum Teil durchaus mit denjenigen mit Schutzstufenzuordnung vergleichbar sind, erfolgen entsprechende Querverweise. Dies gilt analog für ambulante therapeutische Maßnahmen wie z. B. Physiotherapie.
(2) Es werden vier Schutzstufen in Abhängigkeit von der Höhe der tätigkeitsbedingten Infektionsgefährdung unterschieden. Den Schutzstufen sind spezifische Schutzmaßnahmen zugeordnet.
Da bei Tätigkeiten im Gesundheitsdienst häufig keine konkreten Kenntnisse zu vorhandenen Infektionserregern oder anderen Biostoffen vorliegen, ist der mögliche Kontakt zu potenziell infektiösem Material, z. B. Körperflüssigkeiten, ausschlaggebend für die Zuordnung zu einer Schutzstufe.
Ist der Infektions- bzw. Kolonisationsstatus bekannt und liegt eine Infektionskrankheit oder eine Kolonisation des Patienten vor, so bestimmen Risikogruppe und Eigenschaften des Biostoffes, z. B. Infektionsdosis und Übertragungsweg, in Verbindung mit der Tätigkeit das erforderliche Schutzniveau und damit die Zuordnung zur entsprechenden Schutzstufe. Die epidemiologische Situation ist mit einzubeziehen.
(3) Arbeitsbereiche, in denen weitgehend Tätigkeiten der gleichen Schutzstufe stattfinden, können auch insgesamt dieser Schutzstufe zugeordnet werden.
So kann z. B. ein Operationsbereich (OP-Bereich) oder die unreine Seite der Zentralsterilisation insgesamt der Schutzstufe 2 zugeordnet werden, da hier weitgehend Tätigkeiten der Schutzstufe 2 durchgeführt werden.
Dagegen ist es nicht sinnvoll, das Patientenzimmer insgesamt einer bestimmten Schutzstufe zuzuordnen. Patientenzimmer stellen Bereiche dar, in denen neben Tätigkeiten der Schutzstufe 2,
| – | z. B. Blutabnahmen, Wechsel von Drainageflaschen, Pflege von inkontinenten Patienten und Heimbewohnern, |
auch Tätigkeiten der Schutzstufe 1,
| – | z. B. routinemäßige Reinigungsarbeiten, |
sowie Tätigkeiten, welche nicht unter die Biostoffverordnung fallen,
| – | z. B. die Essensausgabe |
stattfinden.
(1) Schutzstufe 1
Tätigkeiten, bei denen wahrscheinlich kein Umgang oder sehr selten ein geringfügiger Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe
und
keine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr besteht, sind der Schutzstufe 1 zuzuordnen.
Bei diesen Tätigkeiten sind die Mindestschutzmaßnahmen anzuwenden (siehe Abschnitt 4.1).
Beispiele für Tätigkeiten der Schutzstufe 1:
Tätigkeiten in Blutspendediensten können der Schutzstufe 1 zugeordnet werden, wenn nach Charakterisierung der Blutproben auszuschließen ist, dass Biostoffe der Risikogruppe 2 und höher vorliegen können. Dies ist der Fall, wenn es sich um einen klinisch unauffälligen Spender handelt und die Probenmaterialien HIV-, HBV- und HCV-negativ sind. In der Regel ist dann davon auszugehen, dass eine Infektionsgefährdung durch andere Biostoffe zwar nicht auszuschließen, aber dennoch unter Beachtung der allgemeinen Hygienemaßnahmen vernachlässigbar ist.
(2) Schutzstufe 2
Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und nicht nur in geringfügigem Umfang zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann
oder
eine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr, etwa durch eine luftübertragene Infektion oder durch Stich- und Schnittverletzungen besteht, sind in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Bei den Ansteckungsgefahren ist die Möglichkeit einer prä- bzw. asymptomatischen Infektion bei Patienten zu berücksichtigen.
Bei Tätigkeiten mit Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen, die bekanntermaßen Infektionserreger der Risikogruppe 3(**) enthalten, ist anhand der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob eine Zuordnung der Tätigkeiten zur Schutzstufe 2 möglich oder ob im Einzelfall eine Zuordnung zur Schutzstufe 3 erforderlich ist, z. B. bei Gefahr von Haut- oder Schleimhautkontaminationen durch Spritzer.
Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zugeordnet werden, sind z. B.:
(3) Schutzstufe 3
Tätigkeiten sind dann der Schutzstufe 3 zuzuordnen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind oder ein entsprechender Verdacht besteht:
| a) | Es liegen Biostoffe der Risikogruppe 3 vor, die schon in niedriger Konzentration eine Infektion bewirken können oder es können hohe Konzentrationen von Biostoffen der Risikogruppe 3 auftreten und |
| b) | es werden Tätigkeiten durchgeführt, die eine Übertragung möglich machen, z. B. Gefahr von Bioaerosolbildung, Spritzern oder Verletzungen. |
Dies gilt auch, wenn ein entsprechender Verdacht besteht.
Dies kann beispielsweise bei einer Lungentuberkulose in Abhängigkeit des Stadiums der Fall sein, wenn eine hohe Ansteckungsgefahr (Bioaerosolbildung bei offener Lungentuberkulose) besteht.
In Ausnahmefällen kann dies auch auf Biostoffe der Risikogruppe 3(**) zutreffen, sofern der Übertragungsweg aufgrund der Tätigkeiten gegeben ist (siehe auch Abschnitt 3.4.2 Absatz 2).
| 2 | Hinweise sind nähere Erläuterungen bzw. Verweise auf angrenzende Rechtsgebiete; sie entfalten durch die Nennung in dieser TRBA keine Vermutungswirkung im Sinne des § 8 Absatz 5 Satz 3 BioStoffV, sofern sie diese nicht durch andere rechtliche Regelungen bereits haben. |