TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, 2 Begriffsbestimmungen
Die Begriffe Aerosole, Arbeitsbereiche und Biostoffe wer-den in dieser TRBA anders als im Begriffsglossar auf der Seite der BAuA definiert.
Im Sinne dieser TRBA werden Gase und Gasgemische, die feste oder flüssige Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von rund 2 nm bis zu etwa 100 µm enthalten, als Aerosole bezeichnet. Sind im Aerosol Komponenten biogenen Ursprungs enthalten, wird synonym von einem Bioaerosol gesprochen.
Bei tätigkeitsbedingten Expositionen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung das infektiöse, das sensibilisierende und das toxische Potenzial der Bioaerosolbestandteile zu berücksichtigen. Sensibilisierende und akut toxische Eigenschaften von Bioaerosolbestandteilen sind im Gesundheitsdienst i. d. R. vernachlässigbar.
Infektionserreger werden insbesondere beim Husten, Niesen, Sprechen und Atmen von Personen mit Atemwegsinfekten als Bioaerosolbestandteil freigesetzt. Aber auch die Einwirkung physikalischer Kräfte auf die von ihnen kolonisierten Gewebe (z. B. Schleimhaut, Haut) bzw. kontaminierten Materialien (z. B. Bettwäsche, Operationsbesteck) oder durch den Spülvorgang nach dem Toilettengang können zur Bildung von Bioaerosolen führen, die mit einer Exposition einhergehen. Die Anzahl der in die Luft abgegebenen Infektionserreger variiert dabei in Abhängigkeit von der Art und Weise der Freisetzung und der Kolonisierungs- und Kontaminierungsdichte.
Die Freisetzungsgeschwindigkeit, der aerodynamische Durchmesser der Aerosolpartikel und die Strömungsverhältnisse im Raum bestimmen deren Ausbreitungsverhalten und Aufenthalts- bzw. Schwebezeiten in der Luft.
Der aerodynamische Durchmesser freigesetzter Tröpfchen kann sich in Abhängigkeit von den lokalen Bedingungen (u. a. Temperatur und Luftfeuchte) z. B. durch Kondensations- oder Verdunstungsprozesse des Wassers deutlich verändern. Bei der Verdunstung bleiben sogenannte "Tröpfchenkerne" zurück.
Grundsätzlich gilt, je kleiner der aerodynamische Durchmesser der Bioaerosolpartikel, desto länger schweben sie in der Luft. Durch Verdünnungs- und Sedimentationseffekte sowie durch den Verlust der Infektionsfähigkeit im luftgetragenen Zustand (abhängig vom Infektionserreger) sinkt i. d. R. die Konzentration an Infektionserregern mit zunehmender Entfernung von der Bioaerosolquelle.
Arbeitsbereiche sind Bereiche, in denen Tätigkeiten mit Biostoffen durchgeführt werden. Zum Arbeitsbereich können auch häusliche Bereiche zählen, z. B. Tätigkeitsbereiche von Pflegediensten in Privatwohnungen und beim betreuten Wohnen.
Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die anstelle oderin Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragenwird. Zur Arbeitskleidung zählt auch Berufs- bzw. Bereichskleidung. Sie ist eine berufsspezifische Kleidung, die auch als Standes- oder Dienstkleidung, z. B. Uniform, getragen werden kann. Arbeitskleidung ist eine Kleidung ohne spezielleSchutzfunktion.
Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion ist spezielle Kleidung, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und daher vom Arbeitgeber gestellt und gereinigtwerden muss. Sie soll Verunreinigungen der Privatkleidung, Dienstkleidung oder der allgemeinen Arbeitskleidung des Trägers verhindern (z. B. Laborkittel, Baumwolloverall). Sie verhindert z. B. eine Kontaminationsverschleppung aus dem Arbeitsbereich und dient damit auch dem Dritt- und Produktschutz. Sie muss im Sinne der hier vorliegenden TRBA für Biostoffe derart gestaltet sein, dass sie, wenn kein Einmalprodukt, mind. wasch- und desinfizierbar ist. Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion sollte zur Vermeidung einer Kontaminationsverschleppung vor Verlassen des definierten Arbeitsbereiches und insbesondere nach Kontamination abgelegt werden. Arbeitskleidung, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung als notwendig festgelegt wird, ist vom Arbeitgeber in ausreichender Menge bereitzustellen, um einen Wechsel bei einer potenziellen Kontamination jederzeit sicherstellen zu können. Privatkleidung, die während der Arbeit kontaminiert wird, ist wie Arbeitskleidung zu betrachten. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sie nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen wird. Statt Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion kann auch PSA verwendet werden. Wenn der Arbeitskleidung eine spezifische Funktion zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zugewiesen wird, muss sie die Anforderungen an PSA erfüllen.
Kontaminierte Arbeitskleidung gemäß dieser Regel ist mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe, die immer potenziell kontaminiert sind, in Kontakt gekommene Arbeitskleidung. Dabei ist eine Kontamination nicht immer bereits mit bloßem Auge erkennbar; dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) sind in der BioStoffV abschließend definiert.
Gemäß § 3 BioStoffV werden Biostoffe nach ihrem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeordnet.
Bei bestimmten Biostoffen, die in der Richtlinie 2000/54/EG in Risikogruppe 3 eingestuft und mit zwei Sternchen (**) versehen sind, ist das Infektionsrisiko für Beschäftigte begrenzt, da eine Übertragung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Diese werden zur Vereinfachung im Folgenden als Biostoffe der "Risikogruppe 3(**)" bezeichnet.
Da im Anwendungsbereich dieser TRBA in der Regel nur Biostoffe mit infektiösen Eigenschaften eine Rolle spielen, werden im Folgenden auch die Begriffe "Infektionserreger" oder "Erreger" verwendet.
Hygienische Händedesinfektion wird bei möglicher und tatsächlicher Kontamination der Hände durchgeführt, um eine Weiterverbreitung von Infektionserregern zu verhindern. Die hygienische Händedesinfektion ist auch eine wesentliche Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten, wann sie durchzuführen ist, ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. In der Krankenhaushygiene ist sie die Maßnahme mit der höchsten epidemiologischen Evidenz für den Patientenschutz.
Infektionserreger im Sinne dieser TRBA sind Biostoffe (z. B. Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten, Prionen), die bei Menschen eine Infektion bzw. Krankheit verursachen können.
Nadelstichverletzung (NSV) ist jede Stich-, Schnitt- und Kratzverletzung der Haut durch stechende oder schneidende Instrumente, die durch Patientenmaterial verunreinigt sein können, unabhängig davon, ob die Wunde blutet oder nicht. NSV können durch alle benutzten medizinischen Instrumente, die die Haut penetrieren können, wie Nadeln, Lanzetten, Kanülen, Skalpelle, chirurgische Drähte, verursacht werden.
Patienten sind Personen, die gemäß dieser Regel medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden. Der Begriff umfasst auch die in verschiedenen Einrichtungen unterschiedlich bezeichneten Personen wie z. B. Bewohner, Pflegekunden, Betreute.
Persönliche Schutzausrüstung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.
Pflege umfasst alle Hilfeleistungen am Patienten bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, bei denen Kontakte zu Infektionserregern bestehen können.
Potenziell infektiöses Material ist Material, das Biostoffe enthalten und bei entsprechender Exposition zu einer Infektion führen kann. Dabei handelt es sich erfahrungsgemäß um
Schutzkleidung im Sinne dieser TRBA ist jede Kleidung, die dazu bestimmt ist, die Kontamination der Arbeits- oder Privatkleidung durch biologische Arbeitsstoffe zu vermeiden. Wenn der Schutzkleidung eine spezifische Funktion zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zugewiesen wird, muss sie die Anforderungen an PSA erfüllen und ist in dem Fall ein Teil der PSA.
Untersuchen und Behandeln umfasst alle Tätigkeiten, mit denen Krankheiten oder Körperschäden bei Menschen festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird.
Die Wohlfahrtspflege im Sinne dieser TRBA findet in Einrichtungen zur Pflege, Hilfe und Betreuung von Menschen (z. B. Gesundheitshilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Familienhilfe, Altenhilfe, Hilfe für Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung und Hilfe für Personen in besonderen sozialen Situationen) statt. Die Wohlfahrtspflege ist nicht grundsätzlich auf die medizinische Behandlung oder Pflege von Menschen ausgerichtet. Jedoch können in der Wohlfahrtspflege Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter den Anwendungsbereich der BioStoffV und den Regelungsbereich der TRBA 250 fallen, z. B. das Wechseln von Inkontinenzmaterial oder Windeln, Waschen oder Duschen inkontinenter Betreuter oder Umgang mit benutzter Wäsche, die mit Körperflüssigkeiten oder -ausscheidungen behaftet ist.