(1) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung bzw. aus arbeitsbegleitenden Messungen, dass in der Luft im Arbeitsbereich mit stofflichen Belastungen in gesundheitsgefährlicher Konzentration zu rechnen ist oder solche vorhanden sind, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass
(2) Für Stoffe, für die kein verbindlicher Beurteilungsmaßstab vorliegt, können zur Beurteilung der inhalativen Exposition Bewertungsmaßstäbe nach Nummer 5.1 Absatz 2 der TRGS 402 herangezogen werden. Sind keine dieser Werte verfügbar, ist die Exposition mit geeigneten technischen, organisatorischen und ggf. persönlichen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu minimieren.
(3) Ist die Sauerstoffkonzentration am Arbeitsplatz geringer als der natürliche Sauerstoffgehalt der Atemluft von 20,9 Vol.-%, ist die Ursache zu ermitteln und zu beurteilen, ob eine Gefährdung vorliegt. Die einzuhaltende Sauerstoffkonzentration von mindestens 19 Vol.-% ist nur dann ausreichend, wenn die Reduzierung des Sauerstoffgehaltes in der Atemluft ausschließlich durch Inertgase, z. B. Stickstoff, verursacht wird.
(4) Die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen inhalative Exposition der Beschäftigten ist zu überprüfen. Ein Überblick über die zur Verfügung stehenden Methoden gibt Abschnitt 7.
Hautkontakt zu hautresorptiven und hautschädigenden Gefahrstoffen ist mittels geeigneter Maßnahmen zu vermeiden, dazu zählen insbesondere persönliche Schutzausrüstung und Hygienemaßnahmen.
Die orale Aufnahme von Gefahrstoffen ist mittels geeigneter Maßnahmen, insbesondere Hygienemaßnahmen, zu vermeiden.
(1) Technische Schutzmaßnahmen haben stets Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen, wobei die Gestaltung des Arbeitsverfahrens als oberste technische Schutzmaßnahme anzusehen ist.
(2) Einen Überblick zu den für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen wesentlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sowie zur persönlichen Schutzausrüstung enthält Anlage 7.
(1) Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel und Materialien zur Durchführung der Tätigkeiten sowie die Schutzausrüstungen sind nach dem Stand der Technik auszuwählen. Spezifische Arbeitsmittel, Materialien und Schutzausrüstungen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, die dem Stand der Technik entsprechen, sind insbesondere
| a) | "Schwarz-Weiß"-Einrichtungen (Personenschleusen), mit der Möglichkeit zur getrennten Aufbewahrung von Straßen- und Schutzkleidung, |
| b) | Stiefel-, Reifen- oder Fahrzeugwaschanlagen sowie |
| c) | Abzäunungen, Abschottungen. |
(2) Weitere Maßnahmen gegen eine stoffliche Belastung der Luft sind auch
(3) Bei der Auswahl von Anlagen zur Atemluftversorgung ist entsprechend der Gefährdungsbeurteilung zwischen Filteranlagen oder Atem-Druckluft-Anlagen zu entscheiden. Als Entscheidungsgrundlage sind die Kriterien zur Auswahl von Atemschutzgeräten gemäß DGUV Regel 112-190 analog anzuwenden.
(4) Zur Minimierung der oralen und dermalen Aufnahme von Gefahrstoffen sind folgende Einrichtungen vorzuhalten:
Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.1 und A4.2 sind zu beachten.
(5) Einrichtungen sowie Pausen- und Aufenthaltsbereiche sind gemäß der Anzahl der im kontaminierten Bereich tätigen Beschäftigten zu dimensionieren sowie entsprechend den hygienischen Erfordernissen zu reinigen. Als Anhaltspunkt für die Dimensionierung der Einrichtungen sind etwa pro drei Beschäftigte eine Waschgelegenheit, eine Toilette und eine Dusche vorzusehen. Das Schutzziel kann auch durch organisatorische Regelungen erreicht werden, z. B. durch verschobenen Arbeitsbeginn für verschiedene Arbeitskolonnen.
(6) Vor der Nutzung von Aufenthalts- und Pausenbereichen sowie vor Aufnahme von Nahrungsmitteln ist die Schutzkleidung abzulegen und eine Hand- und ggf. Körperreinigung durchzuführen. Dies ist in der Betriebsanweisung festzulegen.
(1) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung bzw. aus begleitenden Messungen, dass in der Luft im Arbeitsbereich mit stofflichen Belastungen in gesundheitsgefährlicher Konzentration zu rechnen ist oder solche vorhanden sind, ist zu prüfen, ob eine natürliche Lüftung ausreicht. Andernfalls müssen geeignete technische Lüftungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(2) Zur Auswahl lüftungstechnischer Maßnahmen gilt folgende Rangfolge:
(2) Die Ansaugstelle der Außenluft für die Zuluft ist unter Beachtung der Windrichtung in ausreichender Entfernung von der Emissionsquelle in solcher Höhe anzuordnen, dass das Ansaugen von Gefahrstoffen aus dem oberflächennahen Bereich verhindert wird.
(3) Wesentliche Kriterien zur Entscheidung, welcher Art der technischen Lüftung (Absaugung oder Einbringen von Außenluft) wirksam eingesetzt werden kann, sind
(4) Unter den in kontaminierten Bereichen vielfach vorherrschenden Arbeits- und Umgebungsbedingungen kann mit einer Absaugung oft keine schnelle Verdünnung und Abführung der Gefahrstoffe erreicht werden. Bei der Absaugung entzündbarer Stoffe besteht zusätzlich die Gefahr, dass die Absaugeinrichtung als mögliche Zündquelle wirkt (siehe Abschnitt 6.6). Ist aus anderen Gesichtspunkten z. B. des Immissionsschutzes eine Absaugung gefordert, ist dies im Einzelfall zu prüfen und zu begründen.
(5) In geschlossenen oder abgeschotteten Räumen haben technische Lüftungsmaßnahmen das Ziel, Gefahrstoffbelastungen in der Luft zu reduzieren sowie eine Ausbreitung der Stoffe aus dem Arbeitsbereich zu verhindern. Je nach Anforderung an Art und Umfang der technischen Lüftung können Luftreiniger oder Unterdruckhaltegeräte (UHG) eingesetzt werden. Der Einsatz dieser Systeme ist unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 4 in der Regel auf partikelförmige Gefahrstoffe begrenzt. Die Abluft dieser Systeme ist unter Einhaltung ggf. vorhandener Grenzwerte in die Außenluft abzuführen.
(6) Lüftungstechnische Maßnahmen können auch eingesetzt werden, um die Konzentration der Gefahrstoffe in der Luft so weit zu reduzieren, dass der Einsatz belastender persönlicher Schutzausrüstung minimiert werden kann.
(7) Soll die Auslösung lüftungstechnischer Maßnahmen mittels messtechnischer Dauerüberwachung erfolgen, ist ein entsprechendes Konzept erforderlich (siehe Abschnitt 7).
(1) Wesentliche organisatorische Schutzmaßnahme ist der Einsatz von Personal, das mit den besonderen Gefährdungen in kontaminierten Bereichen vertraut ist. Die entsprechende Qualifikation insbesondere von Bauleitern und Aufsichtsführenden kann mittels entsprechender Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen erfolgen.
(2) Weitere bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen zu ergreifende organisatorische Schutzmaßnahmen enthält Abschnitt 7.
(1) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht ausreichen, die Gefährdung zu vermeiden oder ausreichend zu reduzieren, ist persönliche Schutzausrüstung einzusetzen. Hilfen zur Auswahl enthalten
(2) Unter Berücksichtigung der in der GefStoffV und in Abschnitt 6.7 der TRGS 400 genannten Anforderungen und Kriterien zur Festlegung von Schutzmaßnahmen ist für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen eine Mindestausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung vorzusehen. Diese kann sich für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die ausschließlich partikelförmig auftreten, zusammensetzen aus Chemikalienschutzanzug EU-Kat. III Typ 5/6, Schutzhandschuhen EU-Kategorie II mit geschlossenem Handrücken und chemikalienbeständigen Sicherheitsstiefeln. Bei Exposition gegenüber hautresorptiven Stoffen sind Chemikalienschutzhandschuhe EU-Kategorie III einzusetzen. Für Tätigkeiten mit Kontakt zu Flüssigkeiten oder entsprechend belastetem Boden und anderen Materialien ist die Mindestausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
(3) Über die Mindestausrüstung hinaus kann erforderlich werden:
| a) | der Sauerstoffgehalt in der Atemluft von 19 Vol. % unterschritten ist, |
| b) | die in der Atemluft zu erwartenden Gefahrstoffe nicht umfassend ermittelt sind, |
| c) | sich die Zusammensetzung der der Atemluft zu erwartenden Gefahrstoffe zu ihrem Nachteil verändern kann, |
| d) | die Konzentration der Gefahrstoffe in der Atemluft die für Atemfilter zulässigen Einsatzkonzentrationen übersteigt, oder |
| e) | die Eigenschaften der Gefahrstoffe die Verwendung von Filtergeräten ausschließt (z. B. bei Gemischen von niedrig siedenden Kohlenwasserstoffen mit höher siedenden). |

Abb. 1 Auswahl "Chemikalienschutzkleidung" (gilt nicht für chemische Kampfstoffe)
(4) Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind alle Gefährdungsfaktoren, die bei der Tätigkeit auftreten können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch die Gefährdungen, die durch das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung entstehen. Das Tragen belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine ständige Maßnahme sein und dadurch technische oder organisatorische Maßnahmen ersetzen. Als belastende persönliche Schutzausrüstung können z. B. Atemschutzgeräte angesehen werden, für die eine Gebrauchsdauer festgelegt ist, oder arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist (zu Gebrauchsdauer siehe DGUV Regel 112-190).
(5) Zusätzliche durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung verursachte Gefährdungen können entstehen z. B.
(6) Die persönliche Schutzausrüstung ist unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien nach Anlage 8 eindeutig festzulegen.
(7) Werden bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen Gefahrstoffe eingesetzt, z. B. Abbeizmittel, Reinigungsmittel bei der Brandschadensanierung, sind diese bei der Gefährdungsbeurteilung und der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu berücksichtigen.
(8) Weitere Informationen zu personenbezogenen Maßnahmen enthält Anlage 7.
(1) Sind bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen Brand- und Explosionsgefährdungen vorhanden, sind die Bestimmungen der GefStoffV und insbesondere der folgenden TRGS zu beachten:
(2) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher ausgeschlossen werden, besteht ein explosionsgefährdeter Bereich und der Arbeitgeber hat ein Explosionsschutzdokument zu erstellen (siehe auch DGUV Information 213-106).
(3) Reicht bei Arbeiten im Freien oder in Schächten die natürliche Lüftung zur Verhinderung von Brand- und Explosionsgefährdungen nicht aus, ist die Stoffkonzentration in der Luft mittels blasender Lüftung unter 20 % der jeweiligen stoffspezifischen unteren Explosionsgrenze (UEG) abzusenken. Die Arbeitsbereiche sind vor Betreten freizumessen und durch kontinuierliche Messungen zu überwachen. Die für die Freimessung erforderlichen Fachkenntnisse können z.B. über den DGUV Grundsatz 313-002 "Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach der DGUV Regel 113-004" erworben werden. Für kontinuierliche Überwachungsmessungen nach der Freigabe durch den Sicherungsposten, z. B. mit Gaswarngeräten, sind keine spezifischen Fachkenntnisse nach dem DGUV Grundsatz 313-002 erforderlich.
(4) Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen können sich die Betriebszustände ständig ändern. Daher ist die Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche (Einteilung in Explosionsschutzzonen) zur Festlegung der Anforderungen an die Vermeidung von Zündquellen und zur Auswahl von Arbeitsmitteln gegebenenfalls nicht sinnvoll umsetzbar. Wesentlich ist daher die Erstellung eines entsprechenden Maßnahmenkonzeptes.
(5) Eine Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche kann sinnvoll sein bei Arbeiten an und in Deponieschächten oder an deponiegasführenden Anlagen, z. B. Deponiegasbrunnen und -leitungen oder in deren unmittelbarer Nähe (vgl. DGUV Regel 113-001 Anlage 4 "Beispielsammlung zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen", Nr. 4.10).
(6) Hinsichtlich der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeitserlaubnisregelungen können besondere Maßnahmen erforderlich werden. Zur Vermeidung von Zündquellen sind grundsätzlich entsprechende Arbeitsmittel gemäß Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) einzusetzen, insbesondere bei Arbeiten in Schächten, engen Baugruben und Gräben.
(7) Stehen für die auszuführenden Arbeiten keine Arbeitsmittel gemäß Absatz 6 zur Verfügung (z. B. für Baggerarbeiten) ist auf Grundlage einer Abschätzung der zu erwartenden Explosionswirkung zu prüfen, ob bzw. wie die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet werden kann, durch z. B.