6 Schutzmaßnahmen

6.1 Grundsätzliche Anforderungen

6.1.1 Anforderungen bei inhalativer Exposition

(1) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung bzw. aus arbeitsbegleitenden Messungen, dass in der Luft im Arbeitsbereich mit stofflichen Belastungen in gesundheitsgefährlicher Konzentration zu rechnen ist oder solche vorhanden sind, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass

  1. der Sauerstoffgehalt der Atmosphäre mehr als 19 Vol.-% beträgt,
  2. die Konzentration brennbarer Gase und Dämpfe unter 20 % der jeweiligen unteren Explosionsgrenze (UEG) liegt,
  3. bei Gefährdung durch einen einzelnen Gefahrstoff (Gase, Dämpfe oder Stäube) der Schichtmittelwert unter dem jeweiligen Beurteilungsmaßstab liegt und die Konzentrationsspitzen die Bedingungen des Kurzzeitwertkonzeptes der TRGS 900 bzw. TRGS 910 erfüllen, und
  4. bei Stoffgemischen von Gasen, Dämpfen oder Stäuben der nach TRGS 402 für das Stoffgemisch ermittelte Bewertungsindex < 1 oder die für die Einzelstoffe ermittelten Schichtmittelwerte < 10% des jeweiligen stoffspezifischen Wertes sind.

    Bei Stoffgemischen kann als repräsentative Leitkomponente derjenige Gefahrstoff herangezogen werden, von dem die höchste Gefährdung ausgeht. In diesem Fall muss die über die Schicht ermittelte Konzentration unter dem Beurteilungsmaßstab der Leitkomponente liegen. Hinweise zur Auswahl von Leitkomponenten gibt Anlage 9.

(2) Für Stoffe, für die kein verbindlicher Beurteilungsmaßstab vorliegt, können zur Beurteilung der inhalativen Exposition Bewertungsmaßstäbe nach Nummer 5.1 Absatz 2 der TRGS 402 herangezogen werden. Sind keine dieser Werte verfügbar, ist die Exposition mit geeigneten technischen, organisatorischen und ggf. persönlichen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu minimieren.

(3) Ist die Sauerstoffkonzentration am Arbeitsplatz geringer als der natürliche Sauerstoffgehalt der Atemluft von 20,9 Vol.-%, ist die Ursache zu ermitteln und zu beurteilen, ob eine Gefährdung vorliegt. Die einzuhaltende Sauerstoffkonzentration von mindestens 19 Vol.-% ist nur dann ausreichend, wenn die Reduzierung des Sauerstoffgehaltes in der Atemluft ausschließlich durch Inertgase, z. B. Stickstoff, verursacht wird.

(4) Die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen inhalative Exposition der Beschäftigten ist zu überprüfen. Ein Überblick über die zur Verfügung stehenden Methoden gibt Abschnitt 7.

6.1.2 Anforderungen bei dermaler Exposition

Hautkontakt zu hautresorptiven und hautschädigenden Gefahrstoffen ist mittels geeigneter Maßnahmen zu vermeiden, dazu zählen insbesondere persönliche Schutzausrüstung und Hygienemaßnahmen.

6.1.3 Anforderungen bei oraler Exposition

Die orale Aufnahme von Gefahrstoffen ist mittels geeigneter Maßnahmen, insbesondere Hygienemaßnahmen, zu vermeiden.

6.2 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

(1) Technische Schutzmaßnahmen haben stets Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen, wobei die Gestaltung des Arbeitsverfahrens als oberste technische Schutzmaßnahme anzusehen ist.

(2) Einen Überblick zu den für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen wesentlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sowie zur persönlichen Schutzausrüstung enthält Anlage 7.

6.3 Technische Schutzmaßnahmen und Einrichtungen

(1) Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel und Materialien zur Durchführung der Tätigkeiten sowie die Schutzausrüstungen sind nach dem Stand der Technik auszuwählen. Spezifische Arbeitsmittel, Materialien und Schutzausrüstungen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, die dem Stand der Technik entsprechen, sind insbesondere

  1. Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen bei Bauarbeiten nach DGUV Information 201-004,
  2. Einsatz staubarmer Bearbeitungssysteme, z. B. Bohrgeräte, Putzfräsen mit direkter Absaugung (siehe www.bgbau.de) (siehe https://www.bgbau.de/themen/sicherheit-und-gesundheit/staub/staubarme-bearbeitungssysteme),
  3. lüftungstechnische Einrichtungen zur Erfassung von Gefahrstoffen bzw. Bewetterung der Arbeitsplätze (siehe Abschnitt 6.4),
  4. Einrichtungen zur Vermeidung einer Verschleppung von Gefahrstoffen, insbesondere
    a) "Schwarz-Weiß"-Einrichtungen (Personenschleusen), mit der Möglichkeit zur getrennten Aufbewahrung von Straßen- und Schutzkleidung,
    b) Stiefel-, Reifen- oder Fahrzeugwaschanlagen sowie
    c) Abzäunungen, Abschottungen.

(2) Weitere Maßnahmen gegen eine stoffliche Belastung der Luft sind auch

  1. die Abdeckung von Bereichen, in denen die Gefahrstoffe an der Oberfläche abwehen oder ausdampfen können,
  2. die Lagerung kontaminierter Materialien in geschlossenen Behältern, z. B. Deckelcontainern, ggf. luftdicht abschließbar.

(3) Bei der Auswahl von Anlagen zur Atemluftversorgung ist entsprechend der Gefährdungsbeurteilung zwischen Filteranlagen oder Atem-Druckluft-Anlagen zu entscheiden. Als Entscheidungsgrundlage sind die Kriterien zur Auswahl von Atemschutzgeräten gemäß DGUV Regel 112-190 analog anzuwenden.

(4) Zur Minimierung der oralen und dermalen Aufnahme von Gefahrstoffen sind folgende Einrichtungen vorzuhalten:

  1. Einrichtungen zur Hand- und ggf. Körperreinigung, Toilette,
  2. Aufenthalts- und Pausenbereiche, in denen keine Gefährdung durch Gefahrstoffe besteht.

Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.1 und A4.2 sind zu beachten.

(5) Einrichtungen sowie Pausen- und Aufenthaltsbereiche sind gemäß der Anzahl der im kontaminierten Bereich tätigen Beschäftigten zu dimensionieren sowie entsprechend den hygienischen Erfordernissen zu reinigen. Als Anhaltspunkt für die Dimensionierung der Einrichtungen sind etwa pro drei Beschäftigte eine Waschgelegenheit, eine Toilette und eine Dusche vorzusehen. Das Schutzziel kann auch durch organisatorische Regelungen erreicht werden, z. B. durch verschobenen Arbeitsbeginn für verschiedene Arbeitskolonnen.

(6) Vor der Nutzung von Aufenthalts- und Pausenbereichen sowie vor Aufnahme von Nahrungsmitteln ist die Schutzkleidung abzulegen und eine Hand- und ggf. Körperreinigung durchzuführen. Dies ist in der Betriebsanweisung festzulegen.

6.4 Lüftungstechnische Maßnahmen

(1) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung bzw. aus begleitenden Messungen, dass in der Luft im Arbeitsbereich mit stofflichen Belastungen in gesundheitsgefährlicher Konzentration zu rechnen ist oder solche vorhanden sind, ist zu prüfen, ob eine natürliche Lüftung ausreicht. Andernfalls müssen geeignete technische Lüftungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(2) Zur Auswahl lüftungstechnischer Maßnahmen gilt folgende Rangfolge:

  1. Erfassung und Ableitung der Gefahrstoffe aus dem Arbeitsbereich, z. B. mittels Absaugung oder Unterdruckhaltung mit Filterung der Gefahrstoffe,
  2. ist dies aufgrund örtlicher oder stofflicher Bedingungen nicht möglich und reicht die natürliche Lüftung zur Unterschreitung der Beurteilungsmaßstäbe nicht aus, ist eine möglichst weitgehende Verdünnung der Gefahrstoffkonzentration in der Luft vorzunehmen, z. B. Einbringen von frischer Außenluft als Zuluft (blasende Belüftung, "Bewetterung").

(2) Die Ansaugstelle der Außenluft für die Zuluft ist unter Beachtung der Windrichtung in ausreichender Entfernung von der Emissionsquelle in solcher Höhe anzuordnen, dass das Ansaugen von Gefahrstoffen aus dem oberflächennahen Bereich verhindert wird.

(3) Wesentliche Kriterien zur Entscheidung, welcher Art der technischen Lüftung (Absaugung oder Einbringen von Außenluft) wirksam eingesetzt werden kann, sind

  1. Form und Ausdehnung der Emissionsquelle, z. B. Bohrung = Punktquelle, Aushub = Flächenquelle mit allen Zwischenstufen,
  2. Aggregatzustand und Eigenschaften der Gefahrstoffe u. a. bzgl. des Freisetzungsvermögens (Emissionsverhaltens),
  3. Möglichkeit einer wirksamen Filterung der abgesaugten Stoffe, dies ist insbesondere bei Gasen und Dämpfen zu beachten.

(4) Unter den in kontaminierten Bereichen vielfach vorherrschenden Arbeits- und Umgebungsbedingungen kann mit einer Absaugung oft keine schnelle Verdünnung und Abführung der Gefahrstoffe erreicht werden. Bei der Absaugung entzündbarer Stoffe besteht zusätzlich die Gefahr, dass die Absaugeinrichtung als mögliche Zündquelle wirkt (siehe Abschnitt 6.6). Ist aus anderen Gesichtspunkten z. B. des Immissionsschutzes eine Absaugung gefordert, ist dies im Einzelfall zu prüfen und zu begründen.

(5) In geschlossenen oder abgeschotteten Räumen haben technische Lüftungsmaßnahmen das Ziel, Gefahrstoffbelastungen in der Luft zu reduzieren sowie eine Ausbreitung der Stoffe aus dem Arbeitsbereich zu verhindern. Je nach Anforderung an Art und Umfang der technischen Lüftung können Luftreiniger oder Unterdruckhaltegeräte (UHG) eingesetzt werden. Der Einsatz dieser Systeme ist unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 4 in der Regel auf partikelförmige Gefahrstoffe begrenzt. Die Abluft dieser Systeme ist unter Einhaltung ggf. vorhandener Grenzwerte in die Außenluft abzuführen.

(6) Lüftungstechnische Maßnahmen können auch eingesetzt werden, um die Konzentration der Gefahrstoffe in der Luft so weit zu reduzieren, dass der Einsatz belastender persönlicher Schutzausrüstung minimiert werden kann.

(7) Soll die Auslösung lüftungstechnischer Maßnahmen mittels messtechnischer Dauerüberwachung erfolgen, ist ein entsprechendes Konzept erforderlich (siehe Abschnitt 7).

6.5 Organisatorische Maßnahmen

(1) Wesentliche organisatorische Schutzmaßnahme ist der Einsatz von Personal, das mit den besonderen Gefährdungen in kontaminierten Bereichen vertraut ist. Die entsprechende Qualifikation insbesondere von Bauleitern und Aufsichtsführenden kann mittels entsprechender Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen erfolgen.

(2) Weitere bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen zu ergreifende organisatorische Schutzmaßnahmen enthält Abschnitt 7.

6.6 Persönliche Schutzausrüstung

(1) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht ausreichen, die Gefährdung zu vermeiden oder ausreichend zu reduzieren, ist persönliche Schutzausrüstung einzusetzen. Hilfen zur Auswahl enthalten

  1. DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten",
  2. DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe",
  3. DGUV Information 212-019 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden",
  4. Gefahrstoffdatenbanken wie GESTIS, GISCHEM, WINGIS.

(2) Unter Berücksichtigung der in der GefStoffV und in Abschnitt 6.7 der TRGS 400 genannten Anforderungen und Kriterien zur Festlegung von Schutzmaßnahmen ist für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen eine Mindestausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung vorzusehen. Diese kann sich für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die ausschließlich partikelförmig auftreten, zusammensetzen aus Chemikalienschutzanzug EU-Kat. III Typ 5/6, Schutzhandschuhen EU-Kategorie II mit geschlossenem Handrücken und chemikalienbeständigen Sicherheitsstiefeln. Bei Exposition gegenüber hautresorptiven Stoffen sind Chemikalienschutzhandschuhe EU-Kategorie III einzusetzen. Für Tätigkeiten mit Kontakt zu Flüssigkeiten oder entsprechend belastetem Boden und anderen Materialien ist die Mindestausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

(3) Über die Mindestausrüstung hinaus kann erforderlich werden:

  1. Atemschutz in Form von Filtergeräten.
  2. Atemschutz in Form von umgebungsluftunabhängigen Atemschutzgeräten (Frischluft- bzw. Druckluftschlauchgeräte, Behältergeräte oder Regenerationsgeräte) für Arbeiten, bei denen damit zu rechnen ist, dass
    a) der Sauerstoffgehalt in der Atemluft von 19 Vol. % unterschritten ist,
    b) die in der Atemluft zu erwartenden Gefahrstoffe nicht umfassend ermittelt sind,
    c) sich die Zusammensetzung der der Atemluft zu erwartenden Gefahrstoffe zu ihrem Nachteil verändern kann,
    d) die Konzentration der Gefahrstoffe in der Atemluft die für Atemfilter zulässigen Einsatzkonzentrationen übersteigt, oder
    e) die Eigenschaften der Gefahrstoffe die Verwendung von Filtergeräten ausschließt (z. B. bei Gemischen von niedrig siedenden Kohlenwasserstoffen mit höher siedenden).
  3. Atemschutzgeräte für Selbstrettung (Selbstretter)
  4. Handschutz in Form von Stulpenhandschuhen aus gegenüber den in den kontaminierten Materialien enthaltenen Stoffen beständigem Material mit textilem Innenfutter oder mit unterzuziehenden Baumwollhandschuhen für alle Arbeiten, bei denen die Hände mit kontaminierten Flüssigkeiten oder Materialien in Berührung kommen können.
  5. Fußschutz gegen chemische Einwirkungen bei Kontakt mit Flüssigkeiten, Schlämmen oder Vergleichbarem entweder mit Hilfe von Chemikalienschutzkleidung in Kombination mit Füßlingen oder Schutzstiefeln zum Schutz vor anhaltendem Kontakt zu Chemikalien (geprüft nach DIN EN 13832-3, die Herstellerangaben sind zu beachten).
  6. Je nach Art und Umfang der Exposition kann höherwertige Chemikalienschutzkleidung (EU-Kategorie III Typ 1 bis 4) erforderlich sein. Dies ist insbesondere der Fall bei Arbeiten, bei denen ein direkter Kontakt zu Gefahrstoffen bei entsprechendem Gefahrenpotential (z. B. Tropfen oder Schwall gefährlicher Flüssigkeiten, chemische Kampfstoffe) nicht ausgeschlossen werden kann bzw. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die auch im gasförmigen Aggregatzustand in relevanten Mengen über die Haut aufgenommen werden können (siehe Abb. 1).
  7. Kopfschutz (Schutzhelme) mit Gesichtsschutzschirm für Arbeiten, bei denen mit dem Verspritzen kontaminierter Flüssigkeiten gerechnet werden muss, z. B. bei Bohrarbeiten.

Abb. 1 Auswahl Chemikalienschutzkleidung (gilt nicht für chemische Kampfstoffe)

Abb. 1 Auswahl "Chemikalienschutzkleidung" (gilt nicht für chemische Kampfstoffe)

(4) Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind alle Gefährdungsfaktoren, die bei der Tätigkeit auftreten können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch die Gefährdungen, die durch das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung entstehen. Das Tragen belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine ständige Maßnahme sein und dadurch technische oder organisatorische Maßnahmen ersetzen. Als belastende persönliche Schutzausrüstung können z. B. Atemschutzgeräte angesehen werden, für die eine Gebrauchsdauer festgelegt ist, oder arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist (zu Gebrauchsdauer siehe DGUV Regel 112-190).

(5) Zusätzliche durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung verursachte Gefährdungen können entstehen z. B.

  1. bei schwerer körperlicher Arbeit unter Atemschutz mit Filtertechnik

    Maßnahmen: Einsatz gebläseunterstützter Atemschutzgeräte, Festlegung der Gebrauchsdauer nach DGUV Regel 112-190

    Hinweis: Bei Außenlufttemperatur von unter 10 °C ist bei Einsatz gebläseunterstützter Geräte mit Beeinträchtigungen des Gerätträgers durch Zugluft zu rechnen (Reizung der Augen und Schleimhäute);

  2. durch Wärmestau bei Arbeit unter Schutzkleidung

    Maßnahmen: Regelungen treffen zu Gebrauchsdauer, Benutzung von innenbelüfteter Schutzkleidung, Kühlwesten oder Atemschutzanzügen;

  3. beim Brennschneiden unter gleichzeitiger Benutzung leicht entflammbarer Chemikalienschutzkleidung

    Maßnahme: Einsatz von flammhemmend imprägnierter Chemikalienschutzkleidung unter Schweißerschutzkleidung;

  4. durch die Benutzung von chemikalienbeständigen Sicherheitsstiefeln in Bereichen, in denen besondere Anforderungen an die Trittsicherheit zu stellen sind

    Maßnahme: Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, ob in Bezug auf die Art der Exposition der Einsatz von chemikalienbeständigen Sicherheitsstiefeln zwingend notwendig ist, ggf. ist das Arbeitsverfahren anzupassen.

(6) Die persönliche Schutzausrüstung ist unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien nach Anlage 8 eindeutig festzulegen.

(7) Werden bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen Gefahrstoffe eingesetzt, z. B. Abbeizmittel, Reinigungsmittel bei der Brandschadensanierung, sind diese bei der Gefährdungsbeurteilung und der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu berücksichtigen.

(8) Weitere Informationen zu personenbezogenen Maßnahmen enthält Anlage 7.

6.7 Brand- und Explosionsgefährdungen

(1) Sind bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen Brand- und Explosionsgefährdungen vorhanden, sind die Bestimmungen der GefStoffV und insbesondere der folgenden TRGS zu beachten:

  1. TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines,
  2. TRGS 721 Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung,
  3. TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
  4. TRGS 723 Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
  5. TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen.

(2) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher ausgeschlossen werden, besteht ein explosionsgefährdeter Bereich und der Arbeitgeber hat ein Explosionsschutzdokument zu erstellen (siehe auch DGUV Information 213-106).

(3) Reicht bei Arbeiten im Freien oder in Schächten die natürliche Lüftung zur Verhinderung von Brand- und Explosionsgefährdungen nicht aus, ist die Stoffkonzentration in der Luft mittels blasender Lüftung unter 20 % der jeweiligen stoffspezifischen unteren Explosionsgrenze (UEG) abzusenken. Die Arbeitsbereiche sind vor Betreten freizumessen und durch kontinuierliche Messungen zu überwachen. Die für die Freimessung erforderlichen Fachkenntnisse können z.B. über den DGUV Grundsatz 313-002 "Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fachkundigen zum Freimessen nach der DGUV Regel 113-004" erworben werden. Für kontinuierliche Überwachungsmessungen nach der Freigabe durch den Sicherungsposten, z. B. mit Gaswarngeräten, sind keine spezifischen Fachkenntnisse nach dem DGUV Grundsatz 313-002 erforderlich.

  1. Hinweise zu Aufbau und Dimensionierung von Lüftungsanlagen bei Arbeiten in und auf Deponien siehe DGUV Regel 114-004 Deponien,
  2. Zur messtechnischen Überwachung und zur Überprüfung der Wirksamkeit lüftungstechnischer Maßnahmen siehe Abschnitt 7.

(4) Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen können sich die Betriebszustände ständig ändern. Daher ist die Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche (Einteilung in Explosionsschutzzonen) zur Festlegung der Anforderungen an die Vermeidung von Zündquellen und zur Auswahl von Arbeitsmitteln gegebenenfalls nicht sinnvoll umsetzbar. Wesentlich ist daher die Erstellung eines entsprechenden Maßnahmenkonzeptes.

(5) Eine Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche kann sinnvoll sein bei Arbeiten an und in Deponieschächten oder an deponiegasführenden Anlagen, z. B. Deponiegasbrunnen und -leitungen oder in deren unmittelbarer Nähe (vgl. DGUV Regel 113-001 Anlage 4 "Beispielsammlung zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen", Nr. 4.10).

(6) Hinsichtlich der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeitserlaubnisregelungen können besondere Maßnahmen erforderlich werden. Zur Vermeidung von Zündquellen sind grundsätzlich entsprechende Arbeitsmittel gemäß Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) einzusetzen, insbesondere bei Arbeiten in Schächten, engen Baugruben und Gräben.

(7) Stehen für die auszuführenden Arbeiten keine Arbeitsmittel gemäß Absatz 6 zur Verfügung (z. B. für Baggerarbeiten) ist auf Grundlage einer Abschätzung der zu erwartenden Explosionswirkung zu prüfen, ob bzw. wie die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet werden kann, durch z. B.

  1. technische Maßnahmen wie besonders ausgerüstete Fahrerkabinen oder Fernbedienungen,
  2. organisatorische Maßnahmen wie Steuerung von Arbeitsabläufen und Minimierung der Zahl der im gefährdeten Bereich tätigen Beschäftigten.