7 Wirksamkeitskontrolle und Dauerüberwachung

(1) Der Arbeitgeber hat gemäß TRGS 500 regelmäßig zu kontrollieren, ob die eingesetzten Schutzmaßnahmen vorhanden und wirksam sind (Wirksamkeitskontrolle). Dies kann durch die Überprüfung technischer Parameter erfolgen, wie z. B. Luftgeschwindigkeiten von Absaugungen oder bei Überprüfung der inhalativen Exposition durch messtechnische und nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden (Berechnungen, Übertragung von Ergebnissen von vergleichbaren Arbeitsplätzen). Liegen aus anderen Projekten bzgl. vergleichbaren Tätigkeiten Messergebnisse und Erfahrungen vor, können diese unter Verzicht auf eigene Messungen als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Der Verzicht auf eigene Messungen muss begründet dokumentiert werden.

(2) Führt die Überprüfung der Wirksamkeit zu dem Ergebnis, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, ist die Gefährdungsbeurteilung erneut durchzuführen und es sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Sollen zusätzliche Schutzmaßnahmen erst dann ausgelöst werden, wenn die Gefahrstoffkonzentrationen vorab festgelegte Alarmschwellen überschreiten, so hat die Überwachung der Konzentrationen mittels geeigneter direktanzeigender Mess- oder Warngeräte mit Alarmfunktion zu erfolgen (Dauerüberwachung). Die technischen, organisatorischen und personellen Anforderungen sind in DGUV Information 213-056 und DGUV Information 213-057 beschrieben.

(4) Voraussetzung zur Anwendung einer Dauerüberwachung ist

  1. die Feststellung, dass im Regelfall die gemäß Gefährdungsbeurteilung angewandten Schutzmaßnahmen ausreichen; das Messkonzept dient somit gemäß Abschnitt 7 Absatz 2 der Auslösung weitergehender Schutzmaßnahmen,
  2. die verwendeten Mess- und Warngeräte für die zu überwachenden Gefahrstoffe ausreichend spezifisch und empfindlich sind,
  3. die in den Arbeitsbereichen tätigen Personen insbesondere hinsichtlich der bei Alarm zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen sind.

(5) Zur Dauerüberwachung müssen ununterbrochene Messungen durchgeführt werden (siehe Anlage 9).

(6) Bei der Dauerüberwachung explosionsfähiger Atmosphäre ist die Auswahl des Kalibriergases an die zu erwartende Stoffsituation anzupassen, insbesondere bei Vorhandensein von Stoffgemischen. Diese Anpassung kann i. d. R. nur vom Hersteller des Messgerätes vorgenommen werden.

7.1 Messkonzept für Arbeiten in kontaminierten Bereichen

(1) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine Gefährdung der Beschäftigten durch gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, explosionsfähige Atmosphären oder durch Sauerstoffmangel vorliegt oder zu erwarten ist, ist ein Maßnahmenkonzept zu erstellen. Das Maßnahmenkonzept enthält neben den Schutzmaßnahmen die Anforderungen an das Messkonzept.

(2) In kontaminierten Bereichen ist davon auszugehen, dass die qualitative und die quantitative Zusammensetzung der Gefahrstoffe im kontaminierten Material bzw. Bereich in der Regel nicht homogen bzw. konstant ist. Dies ist bei der Festlegung von Leitparametern zu berücksichtigen. Zu den Anforderungen an die Auswahl von Leitparametern siehe Anlage 9.

(3) Des Weiteren können während der Arbeiten Gefahrstoffe auftreten, die bei den vorangegangenen Ermittlungen nicht festgestellt worden waren. Bei Arbeiten im Freien sind die Umgebungsbedingungen ebenfalls nicht konstant. Daher ist bei der Planung und insbesondere der Bewertung von Messungen grundsätzlich Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Aus der quantitativen Analyse der Originalsubstanz der kontaminierten Materialien kann keine zahlenmäßig exakte Prognose bzgl. der in der Luft zu erwartenden Gefahrstoffkonzentrationen abgeleitet werden. Im Zusammenhang mit den arbeitsbereichs- und tätigkeitsbezogenen Faktoren ist lediglich eine qualitative Abschätzung ("hoch – gering") der zu erwartenden Exposition möglich.
  2. Die Gefahrstoffmessungen in der Luft erfassen lediglich die zum Zeitpunkt ihrer Durchführung am jeweiligen Messort vorhandene Situation. Eine Prognose auf zukünftige Zustände ist nur dann möglich, wenn alle die Emission der Gefahrstoffe und die Exposition der Beschäftigten bestimmenden Faktoren gleich bleiben.

Daher wird zur Anwendung der TRGS 402 ausdrücklich auf deren Anhang 5 zu mobilen Arbeitsplätzen mit unregelmäßiger Exposition sowie zu Arbeitsplätzen mit unvorhersehbarer, sich ständig ändernder Exposition hingewiesen. Eine Hilfestellung zur Messplanung für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen enthält Anlage 9 (weitere Literatur zur Messplanung siehe Literaturverzeichnis).