Anlage 9
Hinweise zur Messplanung bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
Bei der Planung der messtechnischen Überwachung von Gefahrstoffen in der Luft ist Folgendes zu beachten:
- die gefahrstoffbezogene Grundlage der Messplanung sind Daten, die die Gefahrstoffkonzentration im untersuchten Medium (Boden, Bodenluft, Grundwasser, Anlagen, Mauerwerk, Putz, Trägerwerk, ...) angeben.
- eine Hochrechnung der in der Luft im Arbeitsbereich zu erwartenden Konzentration auf der Basis der im Medium vorgefundenen Konzentration und des jeweiligen Dampfdrucks ist nicht möglich, sondern lediglich eine größenordnungsmäßige Abschätzung ("hoch/gering") und eine ungefähre prozentuale Verteilung der Einzelkontaminanten.
- jede Abschätzung ist immer nur so gut und so verlässlich, wie repräsentativ der Standort untersucht und wie konstant die Verteilung der Schadstoffkomponenten im Arbeitsbereich sind!
- die Höhe der Exposition ist maßgeblich von der Art, der Intensität und der Häufigkeit der durchgeführten Tätigkeiten und Arbeitsverhältnisse sowie von den Umgebungsbedingungen abhängig.
Grundlagen:
Ist die Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten durchgeführt?
- Ist die Einteilung des Standortes in "Arbeitsbereiche" durchgeführt?
- Sind für alle "standort-typischen" Gefahrstoffe mittels Probenahme und analytischer Methoden nachgewiesen bzw. nachvollziehbar dokumentiert, welcher Gefahrstoff
| a)
| in welchem Arbeitsbereich (lokale Abgrenzung und Zuordnung),
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| b)
| wo im/am untersuchten Medium (Boden, Bodenluft, Grundwasser, Bausubstanz),
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| c)
| in welchen Konzentrationen
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zu erwarten ist?
- Sind alle von Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren ermittelt?
- Sind die "Tätigkeiten mit Akutgefahren" ermittelt, die aufgrund der Gefährdung zwingend messtechnisch zu überwachen sind? (siehe Abschnitt 7).
- Sind die Tätigkeiten ermittelt, die für das Messziel "Auslösung von Maßnahmen bei nicht-akuten Gefahren" in Betracht kommen könnten?
Nur, wenn diese Fragen positiv beantwortet sind, können Messungen zielgerichtet geplant und ausgeführt werden!
Methodik der Messplanung
| Zu beachten: |
Für jede der zur messtechnischen Überwachung vorgesehenen Tätigkeiten ist die Messplanung nach der folgenden Methodik aufzustellen! |
|
1 Messziel festlegen
Messziele können insbesondere sein:
| a)
| Kontrolle der Wirksamkeit technischer, organisatorischer, hygienischer Schutzmaßnahmen
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| b)
| Überprüfung des Stoffinventars
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| c)
| Überwachung zur Auslösung von Schutzmaßnahmen bei akuten Gefahren
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| d)
| Überwachung zur Auslösung von Schutzmaßnahmen bei chronisch wirkenden Stoffen
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| e)
| Überwachung der Einhaltung der Spitzenbegrenzung bei akut reizenden, ätzenden, toxischen Stoffen (Stoffe der Kategorie I nach TRGS 900)
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| f)
| Überwachung der Einhaltung der Spitzenbegrenzung bei Stoffen der Kategorie II nach TRGS 900
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| g)
| Explosionsgefahr
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| h)
| Sauerstoffmangel
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| i)
| krebserzeugende Stoffe nach TRGS 910
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| j)
| Stoffe mit sonstigen Beurteilungsmaßstäben
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| k)
| Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß TRGS 402 (Arbeitsplatzmessung und Kontrollmessung)
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| l)
| Kontrolle bei Auffälligkeiten (wie z. B. Erkrankungen oder Geruchsbelästigungen, die keinem im kontaminierten Bereich bekannten Stoff zuzuordnen sind)
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| m)
| Freimessen von Behältern, Silos und engen Räumen (z. B. auch Schächte, Tanks, Gräben) vor deren Begehung gemäß DGUV Regel 113-004
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| n)
| Freimessung vor Aufhebung der stoffbezogenen Schutzmaßnahmen
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Es ist eine Liste der zu überwachenden Tätigkeiten, getrennt nach Messzielen, zu erstellen.
Machbarkeitsprüfung:
| –
| Ist die Anzahl der zu überwachenden Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten überschaubar und damit kontrollierbar?
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| –
| Sind personelle sowie messtechnische Ressourcen vorhanden?
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2 Messstrategie für jede zu überwachende Tätigkeit festlegen
- Festlegung der/des zu überwachenden Stoffes/Parameter; entweder
| –
| alle Einzelstoffe oder
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| –
| Verwendung eines Summenparameters, bei dem sich das Signal aus den Anteilen der Einzelstoffe zu einem Summenwert zusammensetzt (die stoffspezifischen Unterschiede der Empfindlichkeit des Messverfahrens sind zu berücksichtigen):
Der im Stoffgemisch vorhandene gefährlichste Stoff (= Verhältnis aus Beurteilungsmaßstab zu stoffspezifischen Korrekturfaktoren des Messgerätes) muss im Gemisch in einem relevanten Anteil vorhanden sein.oder
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| –
| Verwendung von Leitparametern. Kriterien zur Auswahl von Leitparametern:
| a)
| Leitparameter können nur für Stoffe festgelegt werden, die in dem gleichen Aggregatzustand (Gase/Dämpfe, Partikel) wie der Leitparameter in der Luft vorliegen
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| b)
| die Konzentrationsänderungen des Leitparameters entsprechen den Konzentrationsänderungen aller vom Leitparameter repräsentierter Stoffe
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| c)
| der Leitparameter ist messtechnisch einfach zu erfassen sowie auch selektiv, d. h. es bestehen keine Querempfindlichkeiten zu den anderen vorhandenen Stoffen
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| d)
| In dem Fall, dass mit dem Leitparameter nicht alle Gefahrstoffe auf der Baustelle ausreichend erfasst werden, sind die betreffenden Einzelstoffe zusätzlich messtechnisch zu überwachen
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|
- Festlegung der Alarmschwellen
| –
| die als Alarmschwelle gewählte Konzentration ist an die Wirksamkeit und die Schnelligkeit des Wirksamwerdens der im Maßnahmenkonzept festgelegten Maßnahme(n) zur Reduktion der Exposition anzupassen. Die Festlegung eines Voralarms zur Warnung ist zusätzlich zur Festlegung eines Hauptalarms zur Auslösung der Maßnahmen zu empfehlen
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| –
| bei Stoffgemisch 10 %-Regel beachten (siehe Abschnitt 6.1.1 Absatz 1 Nummer 4)
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| –
| bei möglichem Auftritt ex-fähiger Atmosphäre ist ein Voralarm bei 10 % der UEG festgelegt werden, ausgelöst durch gasförmige und/oder dampfförmige Stoffe Alarmwert 20 % UEG und Voralarm bei 10 % UEG.
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- Festlegung der anzuwendenden Kalibriergase, sowie Häufigkeit und Zeitpunkt der Funktionskontrolle und Kalibrierung (siehe DGUV Information 213-056 und 213-057)
- Bei der messtechnischen Überwachung explosionsfähiger Atmosphären sind die Messgeräte auf die entsprechenden Stoffe einzustellen. Bei Stoffgemischen ist das Messgerät auf den Stoff einzustellen, den es am empfindlichsten detektiert. Diese Anpassungen kann i. d. R. nur vom Hersteller des Messgerätes bzw. durch geschultes Fachpersonal vorgenommen werden.
- Festlegung der Messhäufigkeit und des Messzeitpunktes:
| a)
| Bei Überprüfung des Stoffinventars: einmalig vor Aufnahme der Tätigkeit oder bei Änderungen des Baufelds oder Verdacht auf Auftreten weiterer Stoffe
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| b)
| Bei Überwachung zur Auslösung von Schutzmaßnahmen: ununterbrochen (Dauerüberwachung)
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| c)
| Wirksamkeitskontrolle von Maßnahmen: stichpunktartig; folgende Größen sind festzulegen:
| –
| Anzahl der Messungen
|
| –
| Definition von auslösenden Kriterien
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| d)
| Messungen nach TRGS 402: Messung über die gesamte Schicht
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| e)
| Freimessungen nach DGUV Regel 113-004: unmittelbar vor jedem Betreten
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| f)
| außerplanmäßige Messungen oder Untersuchungen sind ereignisorientiert bei Bedarf festzulegen ist (Definition von auslösenden Kriterien)
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- Bestimmung der messenden Person(en), Gerätewart und auswertende Person.
Machbarkeitsprüfung
| –
| Sind die Gefahrstoffe in ihren Eigenschaften so homogen, dass ein repräsentativ zu überwachender Leitparameter bzw. Summenparameter festgelegt werden kann?
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3 Messgerät(e) festlegen
Zur Auswahl stehen zur Verfügung:
- direktanzeigende Gaswarngeräte wie z. B., elektrochemische Sensoren, optische Sensoren (UV/IR), Photoionisationsdetektoren (PID), Flammenionisationsdetektoren (FID), Partikelzähler/Stauphotometer, katalytische Ex-Sensoren
| –
| mobile Gaswarngeräte unterliegen besonderen Anforderungen an Einsatz, Prüfung und Wartung (siehe DGUV-Information 213-056 und 213-057)
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| –
| mobile Messgeräte z. B.: tragbare GC, Infrarotspektrometer, Ionenmobilitätsspektrometer, mobile Massenspektrometer
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- Prüfröhrchen
- Messverfahren zur quantitativen Bestimmung: Geeignete Messverfahren zur messtechnischen Ermittlung von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz siehe https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AGS/pdf/Messverfahren.html
- Anzahl der einzusetzenden/vorzuhaltenden Gaswarn-/Messgeräte für die zu überwachenden Tätigkeiten/Arbeitsbereiche festlegen
Machbarkeitsprüfung:
- Gibt es für alle oder für Teilgruppen der möglicherweise parallel auftretenden Gefahrstoffe Messverfahren, die diese Stoffe quantitativ hinreichend genau erfassen?
- Sind die Gefahrstoffe in ihren Eigenschaften derart verschieden, dass verschiedene Überwachungsverfahren bzw. Messgeräte parallel eingesetzt werden müssen?
- Sind die erforderlichen Prüfgase in den geeigneten Konzentrationen vorhanden?
- Ist die in Abhängigkeit vom Messziel unterschiedliche, aber notwendige Kenntnis bzw. Fachkunde bei den Personen vorhanden, die die Messung durchzuführen, auswerten und beurteilen und die die Warn- und Messgeräte warten und prüfen (Einweisung ↔ Ausbildung)?
4 Dokumentation festlegen
Je nach Messziel sind unterschiedliche Angaben zu dokumentieren, unter anderem:
- Überwachung: Messort, Arbeitstägliches Messprotokoll, Zeitpunkt und Höhe von Alarmschwellenüberschreitungen
- Wirksamkeitskontrolle: Messort, Angabe Zeitpunkt und Dauer der Messungen, Messergebnisse
- Arbeitsplatzmessung: Messbericht gemäß TRGS 402
- Kontrolle bei Auffälligkeiten: Grund für die Messung, Ort, Zeitpunkt, Dauer, Messergebnisse, Bewertung
- Freimessen von Behältern, Silos und engen Räumen: Angaben gemäß DGUV Regel 113-004
5 Konsequenzen bei Alarmwertüberschreitung festlegen
- Auslösung der vorab im Maßnahmenkonzept festgelegten technischen/organisatorischen/persönlichen Maßnahmen, z. B.
| –
| Einstellung/Unterbrechung der Arbeiten, Abschalten abgasemittierender Geräte
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| –
| Erhöhung der Belüftungsleistung
|
| –
| Einschalten von Anlagen zur Atemluftversorgung
|
- Bedingungen zur Fortführung der Arbeiten formulieren, z. B.
| –
| Fortführung nach Freimessung
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| –
| Nachweis der Wirksamkeit der ausgelösten Maßnahmen
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| –
| weitergehende Untersuchungen
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- Bei wiederkehrender Auslösung der Maßnahmen bei Alarmwertüberschreitung sind die festgelegten Maßnahmen zu überprüfen.