Anhang 2: Tabellarische Zuordnung der Verwenderkategorien gem. § 2 Absatz 18 GefStoffV zu Biozid-Produkten, die für sie geltenden Qualifikationsanforderungen sowie die vom Verwender zu beachtenden Anwendungsmaßnahmen

Verwenderkategorie
Biozid-Produkte (BP), die verwendet werden dürfen
Notwendige Qualifikation
Zu ergreifende Maßnahmen
Anmerkungen
Breite Öffentlichkeit gleichbedeutend mit:
  • Verbraucher
  • nicht-berufsmäßige Verwender
  • private Haushalte
Alle zugelassenen Verwendungen eines BP, die für die breite Öffentlichkeit zugelassen sind.

Diese BP dürfen nicht verwendet werden: BP eingestuft als

a) akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,

b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder

c) spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE.
Keine Etikett, Gebrauchsanweisung und Produktmerkblatt lesen und befolgen Etikett, Gebrauchsanweisung und Produktanweisung müssen die Vorgaben der Zulassung, insbesondere der Risikominderungsmaßnahmen, bei noch nicht zugelassenen BP den Verwendungszweck und die zu treffenden Schutzmaßnahmen beinhalten. Hierzu gehören auch Angaben zum Einsatzort (z. B. bei Rodentiziden oder Insektiziden: Innenraum oder um Gebäude bzw. Außenbereich)

Bei einer beruflichen Verwendung dieser Produkte sind die mit der Verwendung verbundenen Gefahren im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und erforderliche Schutzmaßnahmen über Betriebsanweisung und Unterweisung an die Beschäftigten zu vermitteln.

 

Verwenderkategorie
Biozid-Produkte (BP), die verwendet werden dürfen
Erforderliche Qualifikation
Zu ergreifende Maßnahmen
Anmerkungen
Berufsmäßige Verwender gleichbedeutend mit: industrieller Verwender
  • gewerblicher Verwender
  • professioneller Verwender
Wie breite Öffentlichkeit und zusätzlich:

Verwendungen der BP, die für den berufsmäßigen Verwender zugelassen sind.
Grundkenntnisse und einschlägige berufliche Tätigkeit/Berufspraxis mit dem jeweiligen BP Wie breite Öffentlichkeit und zusätzlich:

Gefährdungsbeurteilung inkl. regelmäßige verwendungs- und tätigkeitsspezifische Unterweisung durch fachkundige Person:

Informationsermittlung, Kenntnisse der notwendigen Informationsquellen (SPC aus Zulassungsbescheid, Etikett, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt)

Substitutionsprüfung

Schutzmaßnahmen aus Abschnitt 5 dieser TRGS
Verwendung des jeweiligen BP steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Verwenders
Eine berufsmäßige Verwendung liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer, der in seinem gewerblichen Kontext keine Biozid-Produkte verwendet, in Einzelfallsituationen ein Biozid-Produkt einsetzt. Er darf dann nur Produkte einsetzen, die für die "Breite Öffentlichkeit" zugelassen sind

Für die ordnungsgemäße Verwendung von Biozid-Produkten werden die relevanten Schwerpunktthemen der Unterweisung in dieser TRGS festgelegt.

 

Verwenderkategorie
Biozid-Produkte (BP), die verwendet werden dürfen
Erforderliche Qualifikation
Zu ergreifende Maßnahmen
Anmerkungen
Berufsmäßige Verwender mit Fachkunde

gemäß § 15 b Absatz 3 i. V. m. Anhang I Nr. 4.3 GefStoffV
Biozid-Produkte der Hauptkategorie 3 (Schädlingsbekämpfungsmittel)

oder

Biozid-Produkte mit endokrinschädigenden Eigenschaften.

Nicht verwendet werden dürfen BP, die eingestuft sind als

a) akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,

b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder

c) spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE
Wie berufsmäßige Verwender und zusätzlich:

entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit

Regelmäßige Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen
Wie berufsmäßige Verwender Anforderungen an Fachkunde und Fortbildungsmaßnahmen sind in Anhang 4 beschrieben.

 

Verwenderkategorie
Biozid-Produkte (BP), die verwendet werden dürfen
Erforderliche Qualifikation
Zu ergreifende Maßnahmen
Anmerkungen
Geschulte berufsmäßige Verwender
mit Sachkunde nach § 15 c Absatz 3 i. V. m Anhang I Nr. 4.4 GefStoffV

gleichbedeutend mit:
  • Berufsmäßiger Verwender mit Zusatzqualifikation
  • Berufsmäßiger Verwender mit Sachkunde,
  • Sachkundiger Verwender
Wie berufsmäßige Verwender
und zusätzlich
BP, die eingestuft sind als

a) akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,

b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder

c) spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE

und

zugelassene Verwendungen der BP für
  1. geschulte berufsmäßige Verwender,
  2. berufsmäßige Verwender mit Fachkunde,
  3. berufsmäßige Verwender
Wie berufsmäßige Verwender und zusätzlich:

Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang, der mit einer bestandenen Prüfung abgeschlossen wird

oder

von der zuständigen Behörde anerkannte oder in einer Bekanntmachung nach § 20 Absatz 4 benannte gleichwertige Qualifikation

Geltungsdauer der Sachkunde: 6 Jahren, Erneuerung durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang
Wie berufsmäßige Verwender.

Unternehmensbezogene Anzeige der Anwendung sachkundepflichtiger BP oder sachkundepflichtiger Verwendungen von BP

Gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen für die sachkundige Verwendung
Voraussetzung:

Fachkunde in dem Bereich, in dem das BP eingesetzt wird. Anforderungen an die Fachkunde werden in der TRGS 541 "Biozid-Produkte - sachkundepflichtige Verwendung" konkretisiert

Bei Schädlingsbekämpfungsmitteln und Biozid-Produkten mit endokrinschädigender Wirkung:

Spezifische Fachkunde für die jeweilige Verwendung, konkretisiert in Anhang 5 dieser TRGS