Breite Öffentlichkeit
gleichbedeutend mit:
|
Alle zugelassenen Verwendungen
eines BP, die für die breite Öffentlichkeit zugelassen sind. Diese BP dürfen nicht verwendet werden: BP eingestuft als a) akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder c) spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE. |
Keine | Etikett, Gebrauchsanweisung und Produktmerkblatt lesen und befolgen | Etikett, Gebrauchsanweisung und Produktanweisung müssen die Vorgaben der
Zulassung, insbesondere der Risikominderungsmaßnahmen, bei noch nicht zugelassenen BP den Verwendungszweck
und die zu treffenden Schutzmaßnahmen
beinhalten. Hierzu gehören auch Angaben zum Einsatzort (z. B. bei Rodentiziden oder Insektiziden: Innenraum oder
um Gebäude bzw. Außenbereich) Bei einer beruflichen Verwendung dieser Produkte sind die mit der Verwendung verbundenen Gefahren im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und erforderliche Schutzmaßnahmen über Betriebsanweisung und Unterweisung an die Beschäftigten zu vermitteln. |
Berufsmäßige
Verwender
gleichbedeutend mit: industrieller Verwender
|
Wie breite Öffentlichkeit und zusätzlich: Verwendungen der BP, die für den berufsmäßigen Verwender zugelassen sind. |
Grundkenntnisse und einschlägige berufliche Tätigkeit/Berufspraxis mit dem jeweiligen BP | Wie breite Öffentlichkeit und
zusätzlich: Gefährdungsbeurteilung inkl. regelmäßige verwendungs- und tätigkeitsspezifische Unterweisung durch fachkundige Person: Informationsermittlung, Kenntnisse der notwendigen Informationsquellen (SPC aus Zulassungsbescheid, Etikett, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt) Substitutionsprüfung Schutzmaßnahmen aus Abschnitt 5 dieser TRGS |
Verwendung des jeweiligen BP steht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit des Verwenders Eine berufsmäßige Verwendung liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer, der in seinem gewerblichen Kontext keine Biozid-Produkte verwendet, in Einzelfallsituationen ein Biozid-Produkt einsetzt. Er darf dann nur Produkte einsetzen, die für die "Breite Öffentlichkeit" zugelassen sind Für die ordnungsgemäße Verwendung von Biozid-Produkten werden die relevanten Schwerpunktthemen der Unterweisung in dieser TRGS festgelegt. |
| Berufsmäßige Verwender
mit Fachkunde gemäß § 15 b Absatz 3 i. V. m. Anhang I Nr. 4.3 GefStoffV |
Biozid-Produkte der Hauptkategorie 3 (Schädlingsbekämpfungsmittel) oder Biozid-Produkte mit endokrinschädigenden Eigenschaften. Nicht verwendet werden dürfen BP, die eingestuft sind als a) akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder c) spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE |
Wie berufsmäßige Verwender und zusätzlich: entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit Regelmäßige Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen |
Wie berufsmäßige Verwender | Anforderungen an Fachkunde und Fortbildungsmaßnahmen sind in Anhang 4 beschrieben. |
| Geschulte berufsmäßige
Verwender mit Sachkunde nach § 15 c Absatz 3 i. V. m Anhang I Nr. 4.4 GefStoffV gleichbedeutend mit:
|
Wie berufsmäßige Verwender und zusätzlich BP, die eingestuft sind als a) akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder c) spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE und zugelassene Verwendungen der BP für
|
Wie berufsmäßige Verwender
und zusätzlich: Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang, der mit einer bestandenen Prüfung abgeschlossen wird oder von der zuständigen Behörde anerkannte oder in einer Bekanntmachung nach § 20 Absatz 4 benannte gleichwertige Qualifikation Geltungsdauer der Sachkunde: 6 Jahren, Erneuerung durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang |
Wie berufsmäßige Verwender. Unternehmensbezogene Anzeige der Anwendung sachkundepflichtiger BP oder sachkundepflichtiger Verwendungen von BP Gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen für die sachkundige Verwendung |
Voraussetzung: Fachkunde in dem Bereich, in dem das BP eingesetzt wird. Anforderungen an die Fachkunde werden in der TRGS 541 "Biozid-Produkte - sachkundepflichtige Verwendung" konkretisiert Bei Schädlingsbekämpfungsmitteln und Biozid-Produkten mit endokrinschädigender Wirkung: Spezifische Fachkunde für die jeweilige Verwendung, konkretisiert in Anhang 5 dieser TRGS |