A4.1 Fachkunde für die Verwendung von Biozid-Produkten der Hauptgruppe 3 "Schädlingsbekämpfungsmittel"
(1) Die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln muss fachkundig erfolgen. Die Fachkunde bezieht sich auf die Produktart oder die Produktarten der jeweils verwendeten Biozid-Produkte. Zu den in der Praxis vorkommenden Produktarten der Hauptgruppe 3 sind relevant:
(2) Fachkunde ist nicht erforderlich, wenn die jeweilige Verwendung des Biozid-Produktes aus einer der vorgenannten Produktarten ebenfalls oder ausschließlich für die breite Öffentlichkeit zugelassen ist. Fachkunde reicht nicht aus, wenn für die Verwendung eine Sachkunde erforderlich ist (s. TRGS 541).
(3) Wenn Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden, die Fachkunde erfordern, so werden insbesondere folgende Kenntnisse vorausgesetzt (siehe auch Abbildung 1):
(4) Eine Person ist fachkundig, wenn sie
(5) Wurden die in Absatz 3 benannten Kenntnisse nicht bereits durch anderweitige Schulungen, Unterweisungen oder die Berufsausbildung vermittelt, sind diese durch die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen zu erwerben. Diese Fortbildungsmaßnahmen sollen allgemeine Grundkenntnisse (Modul 1) sowie die produkt- beziehungsweise verwendungsspezifischen Kenntnisse (Modul 2) vermitteln. Abbildung 1 stellt beispielhaft den möglichen Aufbau von Fortbildungsmaßnahmen für die oben genannten Produktarten der Schädlingsbekämpfungsmittel dar. Fortbildungen zur Ergänzung bislang fehlender Kenntnisse können in Inhalt und Umfang auf diese fehlenden Inhalte begrenzt sein. Die Durchführung von Lernerfolgskontrollen wird empfohlen.
(6) Die Fachkunde ist regelmäßig durch spezifische Fortbildungsmaßnahmen aktuell zu halten. Der Inhalt dieser wiederkehrenden Fortbildungsmaßnahmen sollte die Themenbereiche des jeweiligen Modul 2 abdecken. Der zeitliche Umfang sollte angemessenen sein, jedoch nicht länger als einen Tag dauern. Diese Schulungsmaßnahmen können im Rahmen der jährlichen Unterweisung erfolgen.
(7) Erstmalige und wiederkehrende Fortbildungsmaßnahmen können in Präsenz oder online, im Rahmen extern angebotener Lehrgänge oder im Rahmen interner Schulungen oder spezifischen Unterweisungen durchgeführt werden.
(8) Es ist empfehlenswert spezifische Fortbildungsmaßnahmen zu dokumentieren. Ebenso ist es sinnvoll, Nachweise über Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte Tätigkeit im Zusammenhang mit Verwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln verfügbar zu haben.
Abb. 1 Empfohlener Umfang und Inhalt spezifischer Fortbildungsmaßnahmen zur Anwendung von Biozid-Produkten der Hauptgruppe 3 (Schädlingsbekämpfungsmittel)
| Modul 1 Themenbereiche Grundkenntnisse |
(gesamt 15 LE) |
| Rechtsgrundlagen und Rechtsvorschriften | (mindestens 1 LE) |
| Informationsquellen, Zulassung und SPC | (2 LE) |
| Befallsermittlung und Einschätzung der Zielbereiche und Zieltierarten | (1 LE) |
| Substitutionsprüfung | (1 LE) |
| risikominimierender Einsatz | (2 LE) |
| Ausbringungsverfahren | (2 LE) |
| Grundsätze der Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle | (1 LE) |
| Grundsätze fachgerechter Entsorgung | (1 LE) |
| Arbeitsschutz / Erste Hilfe | (4 LE) |
| Themenbereiche Modul 2 | PT14 (Rodentizide) | PT18 (Insektizide/Akarizide, die ausschließlich dem berufsmäßigen Verwender vorbehalten sind) | PT 19 (Repellentien und Lockmittel, die ausschließlich dem berufsmäßigen Verwender vorbehalten sind) |
| spezifische Rechtsgrundlagen | |||
| Zieltierbiologie (Anzahl LE sind zu erweitern bei mehreren andersartigen Zieltieren) | |||
| alternative Verfahren | |||
| Wirkstoff | |||
| Wirkung auf Mensch, Tier und Umwelt | |||
| Verwendungs-/Ausbringungsart | |||
| Gefährdungsbeurteilung | |||
| produktspezifische PSA | |||
| Dosierung | |||
| Erfolgskontrolle | |||
| Entsorgung | |||
| Summe der Lehreinheiten |
A4.2 Fachkunde für die Verwendung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoffe endokrinschädigende Eigenschaften nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 haben
(1) Zugelassene Biozid-Produkte mit endokrinschädigenden Wirkstoffen dürfen – sofern sie nicht ausschließlich zur Verwendung durch geschulte berufsmäßige Verwender zugelassen sind – nur von fachkundigen Personen verwendet werden.
(2) Die erforderliche Fachkunde umfasst die nachfolgend beschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Anforderungen der jeweiligen Produktart und Verwendungsmethode angepasst werden können.
(3) Der Verwender von Biozid-Produkte mit endokrinschädigenden Wirkstoffen sollte mit seinen Fachkenntnissen in der Lage sein, folgende Fragen zu beantworten:
(4) Eine Person ist fachkundig, wenn sie
(5) Wurden die in den Absätzen drei und vier benannten Kenntnisse nicht bereits durch anderweitige Schulungen, Unterweisungen oder die Berufsausbildung vermittelt, sind diese durch die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen zu erwerben. Diese Fortbildungsmaßnahmen sollen die oben beschriebenen Grundkenntnisse und verwendungsspezifischen Kenntnisse vermitteln. Die Durchführung von Lernerfolgskontrollen wird empfohlen.
(6) Erstmalige und erneute Fortbildungsmaßnahmen können in Präsenz oder online, im Rahmen extern angebotener Lehrgänge sowie im Rahmen interner Schulungen oder Unterweisungen durchgeführt werden.
(7) Die Fachkunde ist durch regelmäßige spezifische Fortbildungsmaßnahmen aktuell zu halten. Der zeitliche Umfang sollte angemessenen sein, jedoch nicht länger als einen Tag dauern. Diese Schulungsmaßnahmen können im Rahmen der jährlichen Unterweisung erfolgen.
(8) Es ist empfehlenswert spezifische Fortbildungsmaßnahmen zu dokumentieren. Ebenso ist es sinnvoll, Nachweise für Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte Tätigkeit im Zusammenhang mit Verwendungen von Biozid-Produkten mit endokrinschädigender Wirkung verfügbar zu haben.
A4.3 Ergänzende Anforderungen an die Kenntnisse zur fachkundigen Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung von Biozid-Produkten
Für die fachkundige Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie die Substitutionsprüfung für die Verwendung von Biozid-Produkten gem. § 15 b Absatz 1 Nummer 1 und 2 GefStoffV sind spezifische Kenntnisse erforderlich, die die in Abschnitt 4.1 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" aufgeführten Kenntnisse und Anforderungen an die Fachkunde ergänzen.
Diese Kenntnisse müssen ausreichen, um
Dies kann gewährleistet werden, wenn folgende Kenntnisse vorliegen:
Falls diese Kenntnisse nicht vorhanden sind, müssen diese durch entsprechende spezifische Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.
Die Kenntnisse sind durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen auf dem aktuellen Stand zu halten.