5 Schutzmaßnahmen

5.1 Allgemeines

(1) Zugelassene Biozid-Produkte: Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen sind neben dem Sicherheitsdatenblatt primär die anwendungsspezifischen Anweisungen für die jeweils zugelassene Verwendung und die zugehörigen anwendungsspezifischen Bestimmungen und Risikominderungsmaßnahmen umzusetzen. Diese können den Abschnitten 4 und 5 der jeweiligen SPC entnommen werden. Die Angaben auf dem Etikett, der Kennzeichnung des Produktes und den Produktmerkblättern (technischen Merkblättern) entsprechen in der Regel diesen Vorgaben.

(2) Gemeldete Biozid-Produkte: Für gemeldete Biozid-Produkte, die unter die Übergangsregelungen fallen, sind die Schutzmaßnahmen aus dem Sicherheitsdatenblatt, den Herstellerangaben auf dem Etikett, der Gebrauchsanweisung und den Produktmerkblättern (technischen Merkblättern) abzuleiten.

(3) Darüber hinaus sind je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die im Folgenden beschriebenen allgemeingültigen Schutzmaßnahmen umzusetzen.

5.2 Technische Schutzmaßnahmen

(1) Sind geeignete technische Hilfsmittel beim Aus-, Auf- oder Einbringen des Biozid-Produkts Stand der Technik, sind diese zu verwenden. Dosiersysteme, Dosierpumpen, Sprühlanzen und geschlossene Anlagen (z. B. Dosierautomaten, Tauchanlagen, Köderschutzstationen) können geeignete Hilfsmittel sein, um Gefährdungen zu minimieren.

(2) Beim Verwenden eines Biozid-Produkts durch ein gewähltes Verfahren, bei dem Stäube, Dämpfe oder Aerosole entstehen, sind geeignete Lüftungsmaßnahmen zu treffen. Diese können eine natürliche Lüftung (z. B. Öffnen von Fenstern und Türen), eine technische Lüftung (z. B. raumlufttechnische Anlagen) oder Absaugungen an der Emissionsquelle (z. B. Lokalabsaugung) sein. In den Zulassungsbedingungen festgeschriebene Lüftungsmaßnahmen sind hierbei umzusetzen. Beim Einsatz von technischer Lüftung oder Absaugsystemen ist der Arbeitsraum/-bereich mit ausreichender Zuluft zu versorgen, um die abgesaugte Luft zu ersetzen; diese Zuluft muss den betroffenen Raumbereich durchströmen.

(3) Bei der Anwendung von Biozid-Produkten insbesondere in Sprüh- oder Spritzverfahren können diese auf Nicht-Zielflächen abdriften. Dies muss zum Beispiel durch Verwendung abdriftmindernder Technik so weit wie möglich vermieden werden. Technische Ansätze wie eine spezielle Düsentechnik oder Sprühgeräte können dies leisten. Bei Anwendung im Freien ist dabei auf Umgebungsbedingungen, z. B. Witterungseinflüsse, zu achten.

(4) Zum Ausbringen der Biozid-Produkte sind nur geeignete und betriebssichere Arbeitsmittel einzusetzen. Diese sind bestimmungsgemäß zu verwenden, regelmäßig zu warten, auf ihre sichere Funktion zu prüfen und bei Bedarf instand zu halten. Dabei sind die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.

5.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

5.3.1 Allgemeines

(1) Bei der Verwendung eines Biozid-Produkts sind ausschließlich die auf dem Etikett angegebenen Verwendungen und Anwendungsmethoden erlaubt.

(2) Die Gebrauchsanweisung sowie die Dosierungsanweisungen eines Biozid-Produkts sind einzuhalten.

(3) Biozid-Produkte sind im Gefahrstoffverzeichnis aufzuführen, siehe § 6 GefStoffV. Bei zugelassenen Biozid-Produkten wird empfohlen, zusätzlich zum Sicherheitsdatenblatt auf die jeweiligen SPC zu verweisen. Die Aufnahme eines Biozid-Produkts in ein Gefahrstoffverzeichnis ist nicht erforderlich, wenn von der Verwendung nur eine geringe Gefährdung ausgeht.

(4) Werden Tätigkeiten mit Biozid-Produkten von einem Beschäftigten außerhalb von Rufund Sichtweite zu anderen Beschäftigten ausgeführt, hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob und welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind. Mögliche Maßnahmen können das Bereitstellen von Einzelarbeitsüberwachungsgeräten, Mobiltelefonen oder Funksprechgeräten sein.

5.3.2 Personelle Anforderungen

(1) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Verwender über die Qualifikation verfügen, die entsprechend der Einstufung oder Zulassung des Biozid-Produkts für dessen Verwendung erforderlich ist. Dies gilt auch für den Unternehmer ohne Beschäftigte.

(2) Biozid-Produkte dürfen nur von Beschäftigten verwendet werden, die durch geeignete Unterweisungs- oder Schulungsmaßnahmen befähigt sind, dies ordnungsgemäß zu tun.

(3) Biozid-Produkte

  1. der Hauptgruppe 3 "Schädlingsbekämpfungsmittel" oder
  2. deren Wirkstoffe endokrinschädigende Eigenschaften haben,
dürfen nur von Personen verwendet werden, die fachkundig sind. Fachkunde ist nicht erforderlich, wenn die jeweilige Verwendung des Biozid-Produktes aus einer der vorgenannten Produktarten ebenfalls oder ausschließlich für die breite Öffentlichkeit zugelassen ist. Die Produkte dürfen nur von sachkundigen Personen verwendet werden, sofern sie für den "geschulten berufsmäßigen Verwender" zugelassen oder entsprechend § 15c Absatz 1 Nummer 1 GefStoffV eingestuft sind. Ein Verwender ist fachkundig, wenn er durch eine geeignete Berufsausbildung oder Berufserfahrung oder durch eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Alternativ zu einer geeigneten Berufsausbildung können die Fachkenntnisse auch durch Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Die Fachkunde ist durch die regelmäßige Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen aktuell zu halten. Anforderungen an Inhalt und Umfang der Fachkunde werden im Anhang 4 dieser TRGS konkretisiert.

(4) Transporteinheiten, bei denen ermittelt wurde, dass sie begast worden sind, dürfen nur von fachkundigen Personen geöffnet, gelüftet und freigegeben werden. Anforderungen an das Öffnen, Lüften und die Freigabe von Transporteinheiten und die Fachkunde für diese Tätigkeiten werden in der TRGS 542 "Begasung" konkretisiert.

5.3.3 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten anhand einer Betriebsanweisung gemäß TRGS 555 regelmäßig und anlassbezogen über die mit der Verwendung eines Biozid-Produkts verbundenen Gefährdungen für Mensch, Nicht-Zielorganismen und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen.

(2) Die Betriebsanweisungen sind verwendungsspezifisch und arbeitsplatzbezogen zu erstellen.

(3) Bei der Erstellung der Betriebsanweisung sind alle zur Verfügung stehenden Produktinformationen zu berücksichtigen. Sind mehrere Verwendungs- oder Anwendungsmethoden zulässig, muss die Betriebsanweisung die beschriebenen Anwendungsbestimmungen und Risikominderungsmaßnahmen für die eingesetzte Methode enthalten. Auch ein Heranziehen der SPC wird empfohlen.

(4) Ergänzend zu den in der TRGS 555 benannten Inhalten sind folgende für die Verwendung von Biozid-Produkten relevante Themen abzudecken:

  1. Allgemeine und anwendungsspezifische Anwendungsbestimmungen,
  2. Die mit der Verwendung des Biozid-Produkts verbundenen Gefährdungen für die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen und auf die Umwelt,
  3. Allgemeine und anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen,
  4. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter, unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen,
  5. Umweltnotfallmaßnahmen (Dekontamination),
  6. die bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung des Biozid-Produkts gemäß der Gebrauchsanweisung, insbesondere zu beachtende Verwendungsverbote und Beschränkungen.

(5) Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache zugänglich zu machen.

(6) Auf Basis der Betriebsanweisung müssen die Beschäftigten vor der erstmaligen Verwendung von Biozid-Produkten und danach mindestens einmal jährlich mündlich verwendungsspezifisch und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.

(7) Abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung müssen die Beschäftigten als Teil der Unterweisung arbeitsmedizinisch-toxikologisch beraten werden.

(8) Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Es wird empfohlen, den Nachweis der Unterweisung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(9) Den Beschäftigten sind die dazugehörenden Sicherheitsdatenblätter, Produktinformationen und das Gefahrstoffverzeichnis zugänglich zu machen, mit Ausnahme der Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen.

5.3.4 Anwendungsspezifische organisatorische Schutzmaßnahmen

(1) Sofern es nicht explizit in den Anwendungsbestimmungen vorgesehen ist, dürfen Biozid-Produkte nicht

  1. miteinander gemischt,
  2. verdünnt,
  3. aufkonzentriert oder
  4. mit Chemikalien, wie z. B. Reinigungsmitteln, gemischt werden.

(2) Der Arbeitsplatz/Verwendungsbereich ist so zu gestalten, dass der Schutz der Beschäftigten, Umwelt- und Drittschutz gewährleistet ist. Je nach Produktart und Verwendung kann dies eine räumliche oder zeitliche Trennung erfordern. Die Anzahl der beteiligten Beschäftigten ist auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.

(3) Notwendige Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist nach der ASR A1.3) zu gestalten.

(4) Gefäße/Behältnisse mit Biozid-Produkten sind unmittelbar nach Gebrauch zu verschließen. In Arbeitsbereichen darf nur die für die Verwendung erforderliche Menge vorgehalten werden.

(5) Begrenzung der Exposition: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten nur so lange gegenüber Biozid-Produkten exponiert sind, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert.

(6) Unterscheiden sich die zugelassenen Verwendungen eines Biozid-Produkts allein in der Anwendungsmethode, insbesondere im Ein- bzw. Ausbringverfahren, so ist, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit, die Methode zu wählen, bei der das geringste Gefährdungspotential gegenüber Personen, Nicht-Zielorganismen und der Umwelt zu erwarten ist.

(7) Sieht die Anwendungsbestimmung ein Umfüllen oder Verdünnen vor, sind die diesbezüglichen Vorgaben der Produktinformationen einzuhalten.

(8) Es ist nur so viel Gebrauchslösung herzustellen, wie für die vorgesehene Anwendung in Abhängigkeit der Fläche, Raumgröße und Häufigkeit der Anwendung erforderlich ist.

(9) Industrielle Verfahren unter Einsatz von Biozid-Produkten sollten so optimiert werden, dass möglichst geringe Rest- und Abfallmengen anfallen.

(10) Biozid-Produkte dürfen nicht in die Umwelt gelangen, sofern die sachgemäße Verwendung dies nicht vorsieht. Der Eintrag von Biozid-Produkten in die Umwelt ist bei der sachgemäßen Verwendung zu minimieren. Eine Kontamination angrenzender Bereiche mit Biozid-Produkten ist zu vermeiden. Dies betrifft auch indirekte Umwelteinträge z. B. über die Kanalisation und Straßenabläufe in Gewässer. Bei der Verwendung des Biozid-Produkts im Außenbereich ist ein unbeabsichtigter Kontakt des Produktes mit Wasser (z. B. Niederschlag) zu vermeiden. Das gleiche gilt auch für Gegenstände und Flächen, die mit dem Biozid-Produkt behandelt werden. Biozid-Produkte dürfen nicht bei Wind und/oder Niederschlag angewendet werden, wenn damit zu rechnen ist, dass sie durch Auswaschung oder Verwehung in die Umwelt gelangen.

(11) Die Behandlung von beweglichen Gegenständen (wie z. B. Bauholz, Möbeln oder Booten) mit Biozid-Produkten sollte auf undurchlässigem Untergrund sowie vor Niederschlag geschützt und möglichst windgeschützt erfolgen, um Kontaminationen des Bodens und des Niederschlagwassers zu verhindern. Die Lagerung der frisch behandelten Gegenstände sollte ebenso vor Niederschlägen geschützt und auf undurchlässigem Untergrund erfolgen.

(12) Die Anwendung von Biozid-Produkten in einer stationären Anlage sollte in einem geschlossenen System erfolgen. Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass Biozid-Produkte nicht entgegen den Verwendungsbestimmungen in Boden und Umwelt gelangen. Hierfür sind geeignete Rückhalteeinrichtungen vorzusehen. Überschüssige Biozid-Produkte und Abtropfverluste müssen im unmittelbaren Bereich der Anlage aufgefangen und fachgerecht entsorgt oder in den Anlagenbetrieb zurückgeführt werden.

5.4 Brand- und Explosionsgefährdungen

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine Brand- oder Explosionsgefährdung entweder aufgrund der Eigenschaften des Biozid-Produkts oder der Freisetzung von Gasen, Dämpfen oder Staub sind darauf abgestimmte Schutzmaßnahmen festzulegen. Die TRGS der Reihe 700 und 800 (Brand- und Explosionsschutz) sind zu beachten.

5.5 Reinigung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel

(1) Die Reinigung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel richtet sich nach den jeweiligen Produktinformationen. Es kann notwendig sein, dass der Arbeitsbereich, das zu behandelnde Werkstück oder benutze Geräte vor der Anwendung des Biozid-Produkts zu reinigen sind.

(2) Im Rahmen der Anwendung von Biozid-Produkten sollte der Arbeitsbereich so gestaltet werden, dass er leicht zu reinigen ist. Unbeabsichtigt freigesetzte Biozid-Produkte müssen durch geeignete Mittel aufgenommen werden können.

(3) Nach der Arbeit sind benutzte Arbeitsmittel zu reinigen. Die Reste der Gebrauchslösungen usw. sowie die Spülflüssigkeiten dürfen nicht in die Umwelt gelangen.

(4) Stäube sind nass oder mit technischen Hilfsmitteln (z. B. Industriestaubsauger) aufzunehmen, um eine zusätzliche Exposition zu vermeiden. Das trockene Auffegen bzw. Aufkehren von Staub ist verboten, sofern keine zusätzlichen staubbindenden Maßnahmen ergriffen werden.

5.6 Lagerung

(1) Die Lagerung von Biozid-Produkten hat so zu erfolgen, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährdet werden. Regelungen anderer Gesetze, insbesondere der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bleiben unberührt.

(2) Die Vorgaben der Produktinformationen müssen umgesetzt werden.

(3) Bei der Lagerung in ortsbeweglichen Behältern sind die Vorgaben der TRGS 510 zu beachten. Werden Biozid-Produkte in ortsfesten Behältern vorgehalten, sind die Vorgaben der TRGS 509 sowie der TRGS 746 zu beachten.

(4) Biozid-Produkte dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten aufbewahrt oder gelagert werden, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten, anderer Personen, Tiere oder Umwelt führen können. Dies gilt auch für Gebrauchsbehälter, Restmengen und benutzte Arbeitsmittel. Biozid-Produkte, insbesondere Biozid-Produkte der Hauptgruppe 3 (Schädlingsbekämpfungsmittel) sind so zu lagern, dass sie für Dritte und Nicht-Zielorganismen (insbesondere Haus- und Wildtiere) unzugänglich sind.

(5) Lagerbestände sind dem betrieblichen Bedarf anzupassen. Große Lagerbestände sind zu vermeiden.

(6) Die Lagerung von behandelten Gegenständen soll vor Niederschlägen geschützt und auf undurchlässigem Untergrund erfolgen.

5.7 Transport

(1) Beim innerbetrieblichen Transport von Biozid-Produkten ist sicherzustellen, dass eine Gefährdung von Mensch, Nicht-Zielorganismen und der Umwelt durch unbeabsichtigtes Freisetzen ausgeschlossen ist. Die vorliegenden Produktinformationen sind zu beachten.

(2) Beim Transport im öffentlichen Bereich bleiben die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) und der nachgeordneten Verordnungen unberührt.

5.8 Entsorgung

(1) Jegliche Entsorgungen sind so durchzuführen, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährdet werden. Die Vorgaben der Produktinformationen sind umzusetzen. Dies gilt auch für kontaminierte Reinigungsflüssigkeiten.

(2) Bei der Verwendung von Biozid-Produkten der Hauptgruppe 3 "Schädlingsbekämpfung" müssen, soweit dies möglich ist, ebenfalls die im Rahmen der Schädlingsbekämpfung anfallenden abgetöteten Zielorganismen eingesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden.

5.9 Erste Hilfe, Notfallmaßnahmen

(1) Für den Fall eines Notfalls, eines Unfalls oder einer Betriebsstörung sind Notfallmaßnahmen festzulegen (siehe TRGS 500). Insbesondere sind die Vorgaben der Produktinformationen zu beachten.

(2) Erforderliche oder geeigneten Maßnahmen können sein:

  1. Bereitstellung von Bindemitteln zur Beseitigung von verschütteten flüssigen Biozid-Produkten,
  2. Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung,
  3. Bereitstellung von Körpernotduschen und Augenduschen,
  4. Sicherstellen eines schnellen Zugriffs auf die UFI-Nummer des Biozid-Produkts, zu finden z. B. auf dem Gebinde, für die Notfallauskunft.

5.10 Hygienische Schutzmaßnahmen

Bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten ist die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten durch die Umsetzung angemessener Hygienemaßnahmen dauerhaft zu gewährleisten. Bei der Festlegung von Hygienemaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Vorgaben des Abschnitts 6.4 der TRGS 500 und hygienerelevante Vorgaben aus den Produktinformationen zu beachten.

5.11 Persönliche Schutzmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat vor Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob und welche persönliche Schutzausrüstung (PSA) in Abhängigkeit von Verwendung oder Produktart erforderlich ist. Dabei hat er die Vorgaben der Produktinformationen zu beachten.

(2) Muss Atemschutz getragen werden, wird bei Auswahl, Aufbewahrung und Verwendung auf die einschlägigen DGUV-Regeln (DGUV Regel 112-190 und DGUV Grundsatz 190-312) hingewiesen.

(3) Bei der Auswahl der PSA sind die Angaben der Produktinformationen zu beachten. Die mit der Zulassung vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ist grundsätzlich zu verwenden, sie soll jedoch unter Beachtung des STOP-Prinzips durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen ersetzt werden, wenn hier damit mindestens das gleiche Schutzniveau sichergestellt werden kann. Die Produktinformationen weisen teilweise durch den Verweis auf die Richtlinie 98/24/EG (Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit) ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des STOP-Prinzips hin.

(4) Schutzkleidung wird vom Arbeitgeber bereitgestellt. Schutzkleidung und potentiell kontaminierte Arbeitskleidung müssen vom Arbeitgeber gereinigt oder fachgerecht entsorgt werden.

(5) PSA muss wirksam und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignet und in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand sein. Der Zustand der PSA ist vor jeder Benutzung auf Unversehrtheit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Beschädigte PSA ist rechtzeitig zu ersetzen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönliche Schutzausrüstung sicherheitsgerecht benutzt wird. Eine praktische Schulung in der Benutzung muss erfolgen, wenn PSA der Kategorie III (zum Schutz vor Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Schäden führen können,) erforderlich ist. Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.

(7) Bei der Verwendung von Biozid-Produkten sind bei einer Gefährdung durch Hautkontakt geeignete Chemikalienschutzhandschuhe zu tragen. Die Produktinformationen sind zu beachten. Handschuhe müssen nicht getragen werden, wenn sie dem vorgesehenen Verwendungszweck entgegenstehen (z. B. Händedesinfektion).

(8) Augenschutz (z. B. dichtschließende Schutzbrille) ist bei der Gefahr von Spritzern zu tragen.

(9) Schutzkleidung (z. B. flüssigkeitsdichte Schürze, Schuhe oder Chemikalienschutzanzug) ist bei Spritzgefahr und bei Gefahr einer Durchtränkung der Arbeitskleidung zu tragen.

(10) Atemschutz ist bei einer Gefährdung durch Einatmen von Stäuben, Gasen, Aerosolen oder Dämpfen anzuwenden. Die Auswahl des Atemschutzes ist abhängig von Art und Menge des freigesetzten Stoffes.

(11) Das Tragen von belastender PSA darf keine ständige Maßnahme sein.