Die Zusammenfassung der Produkteigenschaften (engl. "summary of product characteristics", "SPC") fasst die grundlegenden Informationen über ein Biozid-Produkt (nachfolgend kurz "Produkt") bzw. eine Biozid-Produktfamilie (nachfolgend kurz "Produktfamilie") in einem übersichtlichen und standardisierten Dokument zusammen. Die SPC zugelassener Produkte werden von der ECHA2 in einer Datenbank online veröffentlicht. In Deutschland zugelassene Produkte sind an einer "DE-…" oder "EU-…" Zulassungsnummer auf dem Etikett zu erkennen.
Produkte und Produktfamilien
Eine Zulassung kann nicht nur für einzelne Produkte, sondern auch für sogenannte Produktfamilien erteilt werden. Eine Produktfamilie ist eine Gruppe von Produkten mit vergleichbarem Risikopotential, die für den gleichen Zweck verwendet werden und dieselben Wirkstoffe enthalten, deren Zusammensetzung sich aber innerhalb einer festgelegten Bandbreite unterscheiden darf. Innerhalb einer Produktfamilie werden i. d. R. Gruppierungen von Produkten vorgenommen. Diese Gruppen werden jeweils in einem "meta-SPC" beschrieben3. Für zugelassene Produkte einer Produktfamilie wird die SPC auf Basis der zugehörigen meta-SPC generiert und in der Datenbank der ECHA als "member SPC" hinterlegt. Diese "member SPC" fasst die für das Produkt relevanten Informationen zusammen. Die nachfolgende Beschreibung der SPC orientiert sich am etwas einfacheren Aufbau einer SPC für ein einzelnes Produkt.
Aufbau der SPC
Im Einzelnen enthält die SPC folgende Kapitel:
| 1. | Administrative Informationen |
| 1.1. | Handelsnamen des Produktes |
| 1.2. | Zulassungsinhaber |
| 1.3. | Hersteller der Biozidprodukte |
| 1.4. | Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe |
| 2. | Produktzusammensetzung und -formulierung |
| 2.1. | Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung des Biozidproduktes |
| 2.2. | Art der Formulierung |
| 3. | Gefahren- und Sicherheitshinweise |
| 4. | Zugelassene Verwendung(en) |
| 4.1. | Beschreibung der Verwendung |
| 4.1.1 | Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung |
| 4.1.2 | Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen |
| 4.1.3 | Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt |
| 4.1.4 | Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung |
| 4.1.5 | Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen |
| ggf. 4.2, 4.3, ..., sowie entsprechende Unterkapitel für weitere zugelassene Verwendungen | |
| 5. | Anweisungen für die Verwendung |
| 5.1. | Anwendungsbestimmungen |
| 5.2. | Risikominderungsmaßnahmen |
| 5.3. | Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt |
| 5.4. | Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung |
| 5.5. | Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen |
| 6. | Sonstige Informationen |
Informationen mit besonderer Relevanz für die Gefährdungsbeurteilung
Zeitliche Befristung und Verlängerung der Zulassung
In Abschnitt 1.2 finden sich das Zulassungsdatum sowie das Datum, an dem die jeweilige Zulassung ausläuft. Eine bestehende Zulassung kann auf Antrag des Zulassungsinhabers vorbehaltlich einer neuerlichen behördlichen Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen und -bedingungen verlängert werden. Hierbei kann es ggf. zu Anpassungen der Zulassungsbedingungen kommen, so dass sich z. B. die zugelassenen Anwendungen, die Verwenderkategorien oder die Risikominderungsmaßnahmen ändern. Mit der Entscheidung für die Verlängerung wird ein neues SPC erstellt, welches etwaige Änderungen berücksichtigt und von der ECHA veröffentlicht wird. Die Zulassungsnummer bleibt hierbei i. d. R. unverändert. Änderungen der Zulassungsbedingungen müssen vom Inverkehrbringer auf den zukünftigen Produkten angepasst werden und sind dann vom Verwender zu berücksichtigen.
Gefahren und Sicherheitshinweise
In Abschnitt 3 werden die Gefahren- und Sicherheitshinweise aufgeführt.
Anwendungsbestimmungen und Risikominderungsmaßnahmen
Die Anwendungsbestimmungen und Risikominderungsmaßnahmen sind für die Gefährdungsbeurteilung von besonderer Bedeutung. Hierbei ist zu beachten, dass in Abschnitt 5 Bestimmungen aufgeführt werden, welche für alle Verwendungen des Produkts zu beachten sind. Zusätzlich werden in Abschnitt 4 Bestimmungen aufgeführt, die nur für die jeweilige dort adressierte Verwendung gelten.
Beispiel: Ein Produkt sei zum "Streichen" (in Abschnitt 4.1) und "Sprühen" (in Abschnitt 4.2) zugelassen. In Abschnitt 4.1.2 sei für das "Streichen" keine Risikominderungsmaßnahmen festgelegt, in Abschnitt 4.2.2 sei für das "Sprühen" eine Atemschutzmaske vorgegeben. In Abschnitt 5.2 sei außerdem festgelegt, dass Chemikalienschutzhandschuhe zu tragen sind. In diesem Beispiel ist für alle Anwendungen, also für das "Streichen" und das "Sprühen", das Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen erforderlich. Atemschutz wird dagegen nur für das "Sprühen" benötigt.
Besonderheiten bei der Interpretation der SPC: Mögliche Unterschiede bei den Angaben auf einem Produkt
Die SPC stellt alle für die Produkte zugelassenen Verwendungen, sowie die zugehörigen Anwendungsbestimmungen und Risikominderungsmaßnahmen dar. Die Informationen auf dem Produkt müssen grundsätzlich den Angaben im SPC entsprechen. Die Inverkehrbringer haben aber die Möglichkeit, ein Produkt mit mehreren zugelassenen Verwendungen für nur eine dieser zugelassenen Verwendungen auf den Markt zu bringen und entsprechend zu kennzeichnen. Basierend auf einer Zulassung, welche z. B. zum einen die Verwendung "Streichen für die breite Öffentlichkeit und den berufsmäßigen Verwender" und zum anderen als weitere zugelassene Verwendung "Sprühen für berufsmäßige Verwender" umfasst, könnte also ein Produkt ausschließlich zum "Streichen für die breite Öffentlichkeit" sowie ein weiteres Produkt zum "Sprühen nur für berufsmäßige Verwender" vermarktet werden. Die Produktkennzeichnung enthält dann nur die für die jeweilige Verwendung vorgegebenen Informationen und Auflagen. In diesem Fall sind die auf dem jeweiligen Produkt angegebenen Informationen zu beachten.
| 2 | https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-products |
| 3 | Eine Gruppierung ist z. B. erforderlich, wenn sich die Einstufungen einzelner Produkte innerhalb der Produktfamilie unterscheiden; innerhalb einer meta-SPC müssen die Einstufungen aller Produkte identisch sein, zwischen den meta-SPC dürfen dagegen innerhalb einer Produktfamilie Unterschiede bestehen. |