Kontaminierte Bereiche sind Standorte (Liegenschaften, Grundstücke), bauliche oder technische Anlagen, Produktionsanlagen, Ablagerungen, Gegenstände, Boden, Wasser und Luft, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen verunreinigt sind oder für die aufgrund der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objektes ein entsprechender Verdacht vorliegt.
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.
Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung baulicher Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden, begleitenden und abschließenden Arbeiten. Hierzu gehören auch Aushub- und Erdarbeiten, Errichtung sowie Abbau von Fertigbauelementen und Maschinen, Abbruch- und Rückbauarbeiten, Sanierung, Umbau, Malerarbeiten, Wartung, Reparatur- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Kampfmittelsondierung und -räumung. Zu Reinigungsarbeiten siehe Einschränkung in Abschnitt 1 Absatz 4 Nummer 3.
(1) Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen umfassen alle im kontaminierten Bereich auszuführenden Arbeiten einschließlich der erforderlichen vorbereitenden, begleitenden und abschließenden Arbeiten.
(2) Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen können z. B. sein:
| a) | Instandsetzung oder nachträglicher Einbau von Sickerwasserfassungen und -leitungen, Gasfassungen und anderen baulichen Anlagen auf Deponien, |
| b) | nachträgliche Abdichtung bzw. Einkapselung von Deponien und |
| c) | Umlagerung und Aufarbeitung von Deponiegut, |
| a) | Begehungen, auch im Rahmen ordnungsbehördlicher Ermittlungen, |
| b) | Anlegen von Schürfen, Durchführung von Bohrungen, Sondierungen, Probenahmen. |
| a) | Bauprodukten, die PCB (Polychlorierte Biphenyle) enthalten (z. B. Fugenmassen, Anstriche), inklusive Sanierung der Sekundärquellen, |
| b) | teerhaltigen (kohlestämmigen) Materialien im Hochbau (z. B. Teerkleber, -kork, -pappen, teerhaltige Anstriche, teerhaltige Asphaltplatten), |
| c) | Holzkonstruktionen, die mit lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln behandelt wurden, insbesondere Pentachlorphenol (PCP), Hexachlorcyclohexan ("Lindan") und DDT (Dichlordiphenyltrichlorethan) inklusive Reinigung oder Sanierung sekundärbelasteter Materialien oder Oberflächen, |
| d) | gefahrstoffhaltigen Schüttungen (z. B. in Zwischendecken oder Fußbodenaufbauten) |
| e) | Oberflächen, die mit DDT (Dichlordiphenyltrichlorethan) beaufschlagt sind, |
Das Arbeitsverfahren umfasst die Gesamtheit aller technischen und organisatorischen Abläufe einschließlich der Tätigkeiten der Beschäftigten.
(1) Veranlasser im Sinne dieser TRGS ist jede natürliche oder juristische Person, die Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen beauftragt. Veranlasser sind Auftraggeber bzw. Bauherr. Veranlasser können auch Personen sein, die das versicherungsseitige Schadenmanagement organisieren. Der Veranlasser kann seine Verpflichtungen nach § 5a GefStoffV auf eine weitere oder mehrere Personen delegieren, z. B. Generalauftragnehmer.
(2) Werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen innerhalb eines Rahmenvertragsverhältnisses durchgeführt, ist der im Rahmenvertrag genannte Auftraggeber dem Veranlasser gleichgestellt.
(3) Im Fortgang dieser TRGS wird synonym für den Begriff "Veranlasser" der Begriff "Auftraggeber" verwendet.
Auftragnehmer ist diejenige natürliche oder juristische Person, die im Auftrag des Veranlassers oder im Auftrag eines anderen Auftragnehmers als Nachunternehmer Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen durchführt.
Beurteilungsmaßstäbe sind bei der Beurteilung der inhalativen Exposition an Arbeitsplätzen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen heranzuziehen. Es gibt die folgenden verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe:
Eine Technische Erkundung im Sinn dieser TRGS umfasst die Entnahme und chemische Analyse von u. a. Material-, Wasser-, Boden- oder Bodenluftproben.