2 Begriffsbestimmungen

2.1 Kontaminierte Bereiche

Kontaminierte Bereiche sind Standorte (Liegenschaften, Grundstücke), bauliche oder technische Anlagen, Produktionsanlagen, Ablagerungen, Gegenstände, Boden, Wasser und Luft, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen verunreinigt sind oder für die aufgrund der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objektes ein entsprechender Verdacht vorliegt.

2.2 Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.

2.3 Bauarbeiten

Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung baulicher Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden, begleitenden und abschließenden Arbeiten. Hierzu gehören auch Aushub- und Erdarbeiten, Errichtung sowie Abbau von Fertigbauelementen und Maschinen, Abbruch- und Rückbauarbeiten, Sanierung, Umbau, Malerarbeiten, Wartung, Reparatur- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Kampfmittelsondierung und -räumung. Zu Reinigungsarbeiten siehe Einschränkung in Abschnitt 1 Absatz 4 Nummer 3.

2.4 Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen

(1) Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen umfassen alle im kontaminierten Bereich auszuführenden Arbeiten einschließlich der erforderlichen vorbereitenden, begleitenden und abschließenden Arbeiten.

(2) Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen können z. B. sein:

  1. Bauarbeiten auf einem Gelände, auf dem kontaminierte Bereiche zu vermuten oder vorhanden sind,
  2. Arbeiten an baulichen oder technischen Anlagen, bei denen kontaminierte Bereiche zu vermuten oder vorhanden sind,
  3. Sanierung von Böden, Gewässern, Grundwasser sowie baulichen oder technischen Anlagen, die durch Gefahrstoffe kontaminiert sind,
  4. Betrieb mobiler Anlagen zur Behandlung kontaminierter Materialien,
  5. Bauarbeiten auf, an und in Deponien, z. B.
    a) Instandsetzung oder nachträglicher Einbau von Sickerwasserfassungen und -leitungen, Gasfassungen und anderen baulichen Anlagen auf Deponien,
    b) nachträgliche Abdichtung bzw. Einkapselung von Deponien und
    c) Umlagerung und Aufarbeitung von Deponiegut,
  6. Umbau und Rückbau baulicher oder technischer Anlagen,
  7. Räumen und Reinigen von Räumen und Einrichtungen, in denen Arbeiten in kontaminierten Bereichen auszuführen sind oder ausgeführt wurden,
  8. Gleisbauarbeiten, bei denen eine Verunreinigung des Gleiskörpers mit Gefahrstoffen zu vermuten ist, z. B. durch teerhaltige Materialien, Biozide,
  9. Tätigkeiten mit teerhaltigen (kohlestämmigen) Materialien im Tief- und Straßenbau,
  10. Tätigkeiten auf kalten Brandstellen (Brandschadensanierung),
  11. Tätigkeiten auf Standorten, die mit aus Kampfmitteln stammenden Gefahrstoffen oder deren Abbauprodukten kontaminiert sind,
  12. innerbetrieblicher Transport, Bereitstellung inklusive Vorbereitung und Aufbereitung kontaminierter Materialien zur Entsorgung,
  13. Reinigen, Warten und Instandhalten von Arbeitsmitteln, die durch den Einsatz im kontaminierten Bereich verunreinigt wurden,
  14. Erkundungsarbeiten, bei denen Gefahrstoffe zu vermuten sind, z. B.
    a) Begehungen, auch im Rahmen ordnungsbehördlicher Ermittlungen,
    b) Anlegen von Schürfen, Durchführung von Bohrungen, Sondierungen, Probenahmen.
  15. Tätigkeiten in Verbindung mit
    a) Bauprodukten, die PCB (Polychlorierte Biphenyle) enthalten (z. B. Fugenmassen, Anstriche), inklusive Sanierung der Sekundärquellen,
    b) teerhaltigen (kohlestämmigen) Materialien im Hochbau (z. B. Teerkleber, -kork, -pappen, teerhaltige Anstriche, teerhaltige Asphaltplatten),
    c) Holzkonstruktionen, die mit lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln behandelt wurden, insbesondere Pentachlorphenol (PCP), Hexachlorcyclohexan ("Lindan") und DDT (Dichlordiphenyltrichlorethan) inklusive Reinigung oder Sanierung sekundärbelasteter Materialien oder Oberflächen,
    d) gefahrstoffhaltigen Schüttungen (z. B. in Zwischendecken oder Fußbodenaufbauten)
    e) Oberflächen, die mit DDT (Dichlordiphenyltrichlorethan) beaufschlagt sind,

  16. werden im Folgenden als "Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen" bezeichnet, soweit diese Tätigkeiten nicht anderweitig geregelt sind.

2.5 Arbeitsverfahren

Das Arbeitsverfahren umfasst die Gesamtheit aller technischen und organisatorischen Abläufe einschließlich der Tätigkeiten der Beschäftigten.

2.6 Veranlasser

(1) Veranlasser im Sinne dieser TRGS ist jede natürliche oder juristische Person, die Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen beauftragt. Veranlasser sind Auftraggeber bzw. Bauherr. Veranlasser können auch Personen sein, die das versicherungsseitige Schadenmanagement organisieren. Der Veranlasser kann seine Verpflichtungen nach § 5a GefStoffV auf eine weitere oder mehrere Personen delegieren, z. B. Generalauftragnehmer.

(2) Werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen innerhalb eines Rahmenvertragsverhältnisses durchgeführt, ist der im Rahmenvertrag genannte Auftraggeber dem Veranlasser gleichgestellt.

(3) Im Fortgang dieser TRGS wird synonym für den Begriff "Veranlasser" der Begriff "Auftraggeber" verwendet.

2.7 Auftragnehmer

Auftragnehmer ist diejenige natürliche oder juristische Person, die im Auftrag des Veranlassers oder im Auftrag eines anderen Auftragnehmers als Nachunternehmer Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen durchführt.

2.8 Beurteilungsmaßstäbe

Beurteilungsmaßstäbe sind bei der Beurteilung der inhalativen Exposition an Arbeitsplätzen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen heranzuziehen. Es gibt die folgenden verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe:

  1. Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) gemäß TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte",
  2. EU-Arbeitsplatzgrenzwerte (Binding Occupational Exposure Limit Values - BOELV),
  3. Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Gefahrstoffe gemäß TRGS 910,
  4. Werte aus stoffspezifischen TRGS.

2.9 Technische Erkundung

Eine Technische Erkundung im Sinn dieser TRGS umfasst die Entnahme und chemische Analyse von u. a. Material-, Wasser-, Boden- oder Bodenluftproben.