§ 4
Fahrzeuge mit Betriebserlaubnis

(1) Fahrzeuge mit einer behördlichen Betriebserlaubnis und mit einem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen mit einer gültigen Betriebserlaubnis oder Genehmigung für den Straßenverkehr nach den Straßenverkehrsvorschriften müssen sich in dem durch die Erlaubnis oder Genehmigung bestimmten Zustand befinden. Darüber hinaus müssen diese Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen der

dieser Unfallverhütungsvorschrift beschaffen sein. DA

(2) Soweit ein Fahrzeug nicht unter Absatz 1 fällt, muss es entsprechend den Vorschriften des Abschnittes III beschaffen sein.


DA zu § 4 Abs. 1:

Eine behördliche Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr ist z. B.

Eine Betriebserlaubnis oder Genehmigung für den Straßenverkehr ist z. B.

Die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und die Maschinenbau. und Metall-Berufsgenossenschaft haben folgende Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1 und 2 eingefügt:

Die Einhaltung des durch die Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung für den Straßenverkehr bestimmten Zustandes und der Vorschriften des Abschnittes III entbindet den Unternehmer nicht von der Verpflichtung, Fahrzeuge bei längerem Einsatz unter bestimmten Gefährdungen gemäß den zutreffenden, in der Praxis bewährten Regeln der Technik arbeitssicher auszurüsten, z. B. mit

Siehe UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) § 18 Abs. 1.