§ 28
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, Freiräume

(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass sie den im Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Gegen unbeabsichtigtes Lösen muss eine formschlüssige Sicherung vorhanden sein. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen sich gefahrlos und leicht betätigen lassen. Die Wirksamkeit der formschlüssigen Sicherung muss durch Sichtkontrolle ohne Behinderung festgestellt werden können. DA

(2) Zur gefahrlosen Betätigung von Bolzenkupplungen müssen ausreichende Freiräume um den Handhebel vorhanden sein. DA

(3) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken, damit beim Kuppelvorgang keine Person zwischen die Fahrzeuge treten muß. Insbesondere müssen

  1. Sattelkupplungen mit einer Leiteinrichtung,
  2. Bolzenkupplungen mit einem Fangmaul

ausgerüstet sein. Das Fangmaul der Bolzenkupplung muß ausreichend bemessen sein. DA

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht bei

  1. Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die so gebaut sind, dass der Fahrzeugführer den Kuppelvorgang von seinem Platz aus beobachten kann,
  2. maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit Kupplungskugel zur Verbindung mit einachsigen Anhängefahrzeugen mit Zugkugelkupplung mit einer vom Hersteller angegebenen zulässigen Achslast von nicht mehr als 3000 kg,
  3. Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 5000 kg,
  4. Krafträdern und Personenkraftwagen,
  5. Autotransportern mit zwei Ladeebenen, bei denen das Anhängefahrzeug betriebsmäßig nicht vom Zugfahrzeug getrennt wird.

(5) Bei selbsttätigen Bolzenkupplungen darf der Abstand zwischen Mitte Kuppelbolzen und Hinterkante Fahrzeugaufbau 420 mm nicht überschreiten.

(6) Bei nachweislicher technischer Notwendigkeit kann der Abstand von 420 mm nach Absatz 5 überschritten werden

  1. bis zu einem Abstand von 650 mm bei Fahrzeugen mit kippbaren Aufbauten oder Heckanbaugeräten,
  2. bis zu einem Abstand von 1320 mm, wenn die lichte Höhe wenigstens 1150 mm beträgt,
  3. bei Vorhandensein einer geeigneten Fernbetätigungseinrichtung für die Anhängekupplung,
  4. bei Autotransportern mit zwei Ladeebenen, bei denen das Anhängefahrzeug betriebsmäßig nicht vom Zugfahrzeug getrennt wird,

sofern die sichere Betätigung der Anhängekupplung nicht beeinträchtigt wird. Die Wirksamkeit der formschlüssigen Sicherung kann abweichend von Absatz 1 Satz 4 durch besondere Einrichtungen festgestellt werden. DA

(7) Zuggabeln von mehrachsigen Anhängefahrzeugen müssen bodenfrei sein; die Bodenfreiheit muss mindestens 200 mm betragen. Die Zugöse muss jeweils in Höhe des Fangmauls der Bolzenkupplung einstellbar sein. DA

(8) Stützeinrichtungen an Sattelanhängern und an einachsigen Anhängefahrzeugen müssen höhenverstellbar sein, damit die Zugeinrichtungen auf Kupplungshöhe eingestellt werden können. Dies gilt nicht für Anhängefahrzeuge hinter maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit zum Anheben der Deichsel geeignetem Kraftheber. DA


DA zu § 28 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B.

Siehe auch

"Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen" (94/20/EG), ECE-Regelung 102 "Kurzkupplungseinrichtungen (KKE) einschließlich Anbau am Fahrzeug",


ECE-Regelung 55 „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen“,
ECE-Regelung 102 „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung:
I. einer Kurzkupplungseinrichtung;
II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaues eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung“,
DIN 11025 „Landmaschinen und Ackerschlepper; Nichtselbsttätige Anhängekupplung“,
DIN 11025-2 „Landmaschinen und Traktoren; Nichtselbsttätige Anhängekupplung; Anordnung“,
DIN 15170 „Flurförderzeuge; Anhängekupplungen; Anschlußmaße Anforderungen, Prüfung“,
DIN EN 984-3 „Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen; Teil 3: Stellteile“,
DIN 74 040 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhängerfahrzeuge; Zuggabeln; Anschlußmaße",
DIN 74 050 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger; Maße für die Austauschbarkeit im grenzüberschreitenden Verkehr",
DIN 74 051-1 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Selbsttätige Bolzenkupplungen 40; Maße und Rechenwerte",
DIN V 74 051-10 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Teil 10 Selbsttätige Bolzenkupplungen 40; Zusätzliche Angaben für das Mitführen von Zentralachsanhängern",
DIN 74 052-1 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Teil 1 Selbsttätige Bolzenkupplungen 50; Maße und Rechenwerte",
DIN V 74 052-10 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Teil 10 Selbsttätige Bolzenkupplungen 50; Zusätzliche Angaben für das Mitführen von Zentralachsanhängern",
DIN 74 053-1 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Zugöse 50; Teil 1 mit Buchse",
DIN V 74 053-10 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Zugöse 50 mit Buchse; Zusätzliche Angaben für die Verwendung an Zentralachsanhängern",
DIN 74 054-1 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Zugöse 40 mit Buchse",
DIN 74054-2 „Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Zugöse 40 ohne Buchse; Abmessungen“,
DIN V 74 054-10 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Zugöse 40 mit Buchse; Zusätzliche Angaben für die Verwendung an Zentralachsanhängern",
DIN 74 058 "Kupplungskugel; Maße, Freiräume",
DIN 74 075-1 "Hydraulikkupplungen an Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen; Teil 1: Anordnung der Hydraulikkupplungen",
DIN 74 080 "Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge; Zugsattelzapfen 50; Funktions- und Einbaumaße, Anforderungen",
DIN 74 081 "Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge, Sattelkupplung 50; Maße, Anforderungen",
DIN 74 083 "Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge; Zugsattelzapfen 90; Funktions- und Einbaumaße, Anforderungen",
DIN 74 084 "Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge; Sattelkupplung 90; Maße, Anforderungen".
DIN 74 086 "Straßenfahrzeuge; Statische Stützlast für den Anhängerbetrieb",
DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen".

Abschleppösen, Abschlepphaken, Abschleppkupplungen (z. B. nach DIN 74056), Abschleppseile, Abschleppstangen sind keine Einrichtungen im Sinne dieser Bestimmungen.

DA zu § 28 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Freiräume nach Anhang 1 "Freiraummaße bei Bolzenkupplungen" eingehalten sind.


DA zu § 28 Abs. 3:

Maße für ausreichende Fangmaulabmessungen sind enthalten in DIN 74051 Teil 1 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeugeund Anhänger; Selbsttätige Bolzenkupplungen 40; Maße und Rechenwerte", DIN 74052 Teil 1 "Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger; Selbsttätige Bolzenkupplungen 50; Maße und Rechenwerte".

Leiteinrichtungen für Sattelkupplungen siehe DIN 74081 "Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge; Sattelkupplung 50; Maße, Anforderungen" und DIN 74084 "Mechanische Verbindungen für Sattelkraftfahrzeuge; Sattelkupplung 90; Maße, Anforderungen".


DA zu § 28 Abs. 6:

Unter dem Begriff der technischen Notwendigkeit ist zu verstehen, dass alle konstruktiven Möglichkeiten voll ausgeschöpft sind, um bei zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand die in Absatz 5 geforderten 420 mm einzuhalten. Zum Beispiel können Verlängerungseinrichtungen in Verbindung mit einer zweiten Anhängekupplung eine Lösung ergeben.

Die Forderung nach sicherer Betätigung ist erfüllt, wenn


DA zu § 28 Abs. 7:

Die Bodenfreiheit der Zuggabel ist erforderlich, um Fußverletzungen beim Abkuppeln durch die herabfallende Zuggabel zu vermeiden. Dies setzt voraus, dass die aus horizontaler Lage herabfallende Zuggabel das Maß von 200 mm nicht unterschreitet.

Die Forderung nach Einstellbarkeit der Zugöse in Höhe des Fangmauls wird z. B. durch die Ausrüstung der Zuggabel mit Höheneinstelleinrichtung (HEE) erfüllt.


DA zu § 28 Abs. 8:

Diese Unfallverhütungsvorschrift schreibt die Anbringung von Stützeinrichtungen an Sattelanhängern nicht zwingend vor. Sind Stützeinrichtungen montiert, müssen sie Absatz 8 genügen.

Die paarweise Anordnung von Hubwerken als Stützeinrichtungen setzt voraus, dass Hubwerke verwendet werden, die durch ihre Bauart ein gleichmäßiges Heben und Senken gewährleisten.

Für Stützeinrichtungen siehe auch UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

Für Stützeinrichtungen an einachsigen Anhängefahrzeugen siehe auch § 26 Abs. 1.

Zum Begriff "einachsige Anhängefahrzeuge" siehe § 2 Abs. 1