§ 21
Anstrich

Mit einem auffälligen Anstrich müssen versehen sein:

  1. Müllsammelfahrzeuge,
  2. Kehrfahrzeuge,
  3. Saugfahrzeuge,
  4. Hochdruckspülfahrzeuge,
  5. fahrbare Hubarbeitsbühnen,
  6. Feuerwehrfahrzeuge.

DA


DA zu § 21:

Siehe auch

DIN 30701 „Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen“, für Feuerwehrfahrzeuge gilt DIN EN 14502-2 „Feuerwehrfahrzeuge; Teil 2: Zusätzliche Anforderungen zu DIN 1846-2 und DIN EN 1846-3“,

DIN EN 1501-1 „Abfallsammelfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen; Teil 1: Hecklader“.

Zur Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen siehe auch § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und DIN 30710 „Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten“.