(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS), des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) bestimmt sind. Im Übrigen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(2) Biozid-Produkte sind dazu bestimmt, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Wirkungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Die Wirkung von Biozid-Produkten basiert auf einem oder mehreren Biozid-Wirkstoffen, die im Biozid-Produkt enthalten sind oder von ihm erzeugt werden. Wirkstoffe sind Stoffe oder Mikroorganismen mit Wirkung auf oder gegen Schadorganismen. Biozid-Produkte werden in 22 Produktarten unterteilt, die vier Hauptgruppen zugeordnet sind, siehe Anhang 1.
(3) Zugelassene Biozid-Produkte: Gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidprodukteverordnung, nachfolgend EU-BiozidVO) in Deutschland zugelassene Biozid-Produkte. Diese sind mit einer Zulassungsnummer (Beispiele: DE-0012345-…., EU-0012345-……) gekennzeichnet.
(4) Gemeldete Biozid-Produkte: Biozid-Produkte, die noch nicht in Deutschland zugelassen sind, aber aufgrund von Übergangsvorschriften gem. § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes (ChemG) vermarktet und verwendet werden dürfen. Gemeldete Biozid-Produkte sind mit einer Registriernummer (Beispiel: N-12345) gekennzeichnet.
(5) Verkehrsfähigkeit bedeutet, dass ein Biozid-Produkt verkauft oder verwendet werden darf.
(6) Schadorganismen sind Organismen (einschließlich Krankheitserreger), die für Menschen, deren Tätigkeiten, für Produkte, die von Menschen verwendet oder hergestellt werden oder für Tiere oder Umwelt unerwünscht oder schädlich sind. Dazu gehören verschiedene Pilze, Viren, Bakterien, Hefen, Schimmelpilze, Algen, Protozoen und mikroskopisch sichtbare parasitäre Helminthen, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind, sowie Insekten und Tiere.
(7) Zielorganismus ist der Schadorganismus, für den eine bestimmte Verwendung eines Biozid-Produkts zugelassen ist.
(8) Nichtzielorganismen sind die Organismen, die durch die Verwendung des Biozid-Produkts nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden dürfen.
(9) Verwenden umfasst folgende mit einem Biozid-Produkt durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen: Lagern, Anwenden, Ge- und Verbrauchen, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen (sofern die Verwendungsbedingungen dies vorsehen), Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern. Maßnahmen im Rahmen der Entsorgung fallen nicht unter den Begriff Verwenden.
(10) Anwenden ist das ordnungsgemäße Ge- und Verbrauchen eines Biozid-Produkts entsprechend den Vorgaben der Anwendungsbedingungen einer für das Produkt zugelassenen Verwendung. Bei Produkten in der Übergangsregelung gelten die Anwendungsvorgaben des Inverkehrbringers.
(11) Verwenderkategorien werden im Rahmen der Zulassung eines Biozid-Produkts unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Informationen und möglicherweise identifizierter Risiken für Mensch, Tier und Umwelt festgelegt. Sie stellen auf die Kenntnisse, Fertigkeiten und Qualifikationen der Verwender ab, die für eine sichere und ordnungsgemäße Verwendung von Biozid-Produkten erforderlich sind. Unterschieden werden drei Verwenderkategorien:
(12) Fachkunde im Sinne dieser TRGS umfasst die spezifischen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind,
(13) Die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozid-Produkts (englisch: Summary of Product Characteristics, kurz SPC) umfasst die in der Biozid-Zulassung festgelegten Bedingungen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung eines Biozid-Produkts. SPC enthalten u. a. Angaben zu den zugelassenen Verwendungen, Verwenderkategorien, Verwendungsarten, Zielorganismen, Dosierung und Gebrauchsanweisung, Sicherheits- und Gefahrenhinweise sowie Maßnahmen zur Entsorgung und Lagerung. SPC sind in der ECHA-Datenbank unter dem jeweiligen zugelassenen Biozid-Produkt zu finden. Anhang 5 erläutert Aufbau und Inhalt von SPC weiterführend.
(14) Die Produktkennzeichnung beinhaltet neben der Kennzeichnung gem. § 4 Absatz 1 GefStoffV zusätzliche Angaben nach Vorgabe der EU-BiozidVO. Der produktspezifische Inhalt ergibt sich aus Artikel 69 Absatz 2 EU-BiozidVO. Bei zugelassenen Biozid-Produkten entspricht der Inhalt der Kennzeichnung weitgehend dem Inhalt der SPC. Produkthersteller können den Verwendungsbereich eines Produktes auf Teile der Zulassungen einschränken, um z. B. zugelassene Verwendungen, Anwendungsmethoden und Verwenderkategorien auszunehmen. Die Produktkennzeichnung beschränkt sich dann auf die Vorgaben der SPC für den ausgewählten Teil der Zulassung. In diesen Fällen sollten die Angaben auf dem Etikett beachtet werden.
(15) Produktinformationen umfassen neben dem Sicherheitsdatenblatt die Produktkennzeichnung nach Artikel 69 EU-BiozidVO einschließlich eines gegebenenfalls beigefügten Merkblatts und falls vorhanden die Gebrauchsanweisung. Sie enthalten in der Regel alle relevanten Informationen der Zulassung und der daraus abgeleiteten SPC.
(16) Notwendiges Mindestmaß ist die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelte geringste Einsatzmenge und Einsatzhäufigkeit eines Biozid-Produkts, die nach Abwägung der Nutzen und Risiken der Biozid-Anwendung für die wirksame Bekämpfung eines Schadorganismus erforderlich ist. Die in der Zulassung für das jeweilige Biozid-Produkt festgelegte Anwendungshäufigkeit, Anwendungsmenge und -konzentration sind einzuhalten.
(17) Rückhalteeinrichtungen sind Einrichtungen zur Rückhaltung von Biozid-Produkten, die z. B. aus undicht gewordenen Behältern oder Anlagen austreten oder bei der offenen Verwendung ungewollt freigesetzt werden könnten. Dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in oder auf denen Stoffe zurückgehalten oder abgeleitet werden.