8 Sicherheitstechnische Maßnahmen

8.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass Asbestfasern nicht frei werden und die Ausbreitung von Asbeststaub verhindert wird, soweit dies nach dem Stand der Technik3 möglich ist.

(2) Bei Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 sind mindestens die Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach Nummer 5 der TRGS 500 durchzuführen.

(3) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unterbunden werden, dass Asbestfasern frei werden, so sind diese an der Austritts- oder Entstehungsstelle zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt nach dem Stand der Technik zu entsorgen.

(4) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 3 nicht möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

(5) Zum Abschluss der Arbeiten sind Arbeitsgeräte einschließlich Absaugleitungen, Arbeitsmittel und der Arbeitsbereich sorgfältig zu reinigen. Mit Asbestfasern verunreinigte Gegenstände, die nicht gereinigt werden können, sind anzufeuchten und ordnungsgemäß nach Nummer 18 zu beseitigen, z. B. Teppichböden. Nach der Reinigung ist der Arbeitsraum ausreichend zu lüften.

(6) Tätigkeits- und risikobezogene Hinweise und Festlegungen zu Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit PSF enthält die Exposition-Risiko-Matrix in Anlage 9 (zur Anwendung der Matrix siehe Nummer 1 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit Anlage 9).

8.2 Besondere Anforderungen an Lüftungsmaßnahmen, raumlufttechnische Anlagen, Industriestaubsauger und Entstauber

(1) Abgesaugte Luft muss so geführt oder gereinigt werden, dass Asbestfasern nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen. Dabei anfallender Staub ist in staubdichten Behältern zu transportieren. Ein Umfüllen ist nicht zulässig.

(2) Der Asbestfasergehalt in der ins Freie abgeleiteten Luft darf 1000 F/m³ nicht überschreiten. Baumustergeprüfte Industriestaubsauger und Entstauber nach Anlage 7.1 erfüllen dieses Kriterium. Bei allen anderen eingesetzten lufttechnischen Anlagen ist die Einhaltung dieses Wertes durch Messungen nach VDI 3861 Blatt 2 nachzuweisen

  1. bei der ersten Inbetriebnahme der Anlagen,
  2. mindestens in dreijährigem Abstand.

(3) Es ist sicherzustellen, dass der Arbeitsraum mit ausreichend Außenluft (Frischluft) versorgt wird (siehe z. B. BGR 121).

(4) Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ist eine Rückführung gereinigter Abluft in Arbeitsräume nicht zulässig.

(5) Abweichend von Absatz 4 ist bei folgenden Tätigkeiten eine Rückführung gereinigter Abluft zulässig, wenn die Asbestfasern mit Industriestaubsaugern oder ortsveränderlichen Entstaubern aufgenommen werden, die den Anforderungen der Anlage 7.1 entsprechen:

  1. Tätigkeiten mit geringer Exposition gemäß Nummer 2.8 in geschlossenen Räumen oder Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10,
  2. Reinigungsarbeiten.

Eine Rückführung gereinigter Abluft ist auch zulässig, wenn bei Tätigkeiten mit PSF nach Anlage 9 Luftreiniger mit Filtern mindestens der Staubklasse M als zusätzliche flankierende Maßnahme eingesetzt werden, um eine mögliche Faserbelastung im Arbeitsbereich zu reduzieren. Der Einsatz eines Luftreinigers als alleinige Schutzmaßnahme sowie die Fortleitung der Abluft aus dem Arbeitsbereich sind nicht zulässig. Die Mindestanforderungen an solche Luftreiniger werden in Anlage 7.2 beschrieben.

(6) Bei Arbeiten gemäß Absatz 5 eingesetzte Industriestaubsauger und ortsveränderliche Entstauber müssen baumustergeprüft und behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sein. Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) veröffentlicht eine Liste der von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Geräte. Grundlage der Baumusterprüfungen sind produktspezifische Normen in Verbindung mit den in Anlage 7.1 dieser TRGS genannten Anforderungen.

(7) Abweichend von Absatz 6 können ortsveränderliche Entstauber der Staubklasse M bei Tätigkeiten eingesetzt werden, die als emissionsarme Verfahren in Verbindung mit abgestimmten staubarmen Bearbeitungssystemen anerkannt sind. Die konkreten Anforderungen an die Entstauber sind der Beschreibung des emissionsarmen Verfahrens zu entnehmen.

(8) Raumlufttechnische Anlagen, Industriestaubsauger und ortsveränderliche Entstauber sind nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu warten, erforderlichenfalls instand zu setzen und durch fachkundige Person (Qualifikation siehe Nummer 5.3 Absatz 2) oder von einem Wartungsunternehmen zu prüfen. Das Prüfergebnis ist auf Verlangen vorzulegen.

(9) Im Schwarzbereich eingesetzte Industriestaubsauger, Entstauber und Luftreiniger dürfen im Weißbereich nur nach vollständiger Reinigung, auch des Motorgehäuses, eingesetzt werden. Bei Motoren mit Bypass-Kühlung sind auch die Kühlluftkanäle zu reinigen.

(10) Für den Antrieb von im Innenbereich, in engen Räumen oder Arbeitsgruben eingesetzten Maschinen sind grundsätzlich Elektromotore einzusetzen. Beim Einsatz von benzin- oder dieselbetriebenen Maschinen ist die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten, z. B. durch

  1. Einsatz von Abgasfilteranlagen oder Katalysatoren in Abstimmung mit dem Maschinenhersteller,
  2. Ableitung der Abgase ins Freie,
  3. ausreichende Querlüftung der Räume.

(bei Betrieb von dieselbetriebenen Maschinen siehe TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren")

 


3 Zur Ermittlung des Standes der Technik siehe TRGS 460 "Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik"