Anlage 9 zu TRGS 519

Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten (Exposition-Risiko-Matrix)

1 Allgemeine Hinweise

  1. Die Regelungen der TRGS 519 (Stand März 2015) bieten für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten6 mit vergleichbaren Asbestgehalten (im Folgenden PSF abgekürzt) in vielen Fällen keine ausreichende Grundlage zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung risikobasierter Schutzmaßnahmen. Um eine sichere Durchführung von Tätigkeiten mit PSF zu gewährleisten, werden weitergehende Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer Exposition-Risiko-Matrix zusammengefasst (Nummer 2 dieser Anlage). Die Inhalte der Exposition-Risiko-Matrix werden fortlaufend um weitere Tätigkeiten und Verfahren ergänzt.
  2. Für die Aufnahme der Tätigkeiten in die Matrix nach Nummer 2 dieser Anlage werden die jeweils angewandten Arbeitsverfahren den Risikobereichen im Sinne der TRGS 910 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt auf der Grundlage von Expositionsdaten oder, sofern diese nicht in ausreichender Zahl vorliegen, durch eine Risikoeinschätzung, die vom AK TRGS 519 auf der Grundlage vom AGS beschlossener Beurteilungskriterien (siehe diese Anlage) vorgenommen wird. Zuordnungen, die auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung des AK TRGS 519 vorgenommen werden, sind beginnend mit dem Datum ihrer Aufnahme in die Matrix nach Nummer 2 dieser Anlage auf drei Jahre befristet und innerhalb dieses Zeitraums durch Expositionsmessungen zu überprüfen. Sollte nach Ablauf dieser Frist die Überprüfung nicht erfolgt sein, wird über die Zuordnung im AK TRGS 519 erneut beraten.
  3. Die Matrix nach Nummer 2 dieser Anlage ist so gestaltet, dass die für die jeweiligen Arbeitsverfahren beschriebenen Schutzmaßnahmen das in der TRGS 519 beschriebene Schutzniveau gewährleisten. Die Schutzmaßnahmen stellen die erforderlichen Mindestmaßnahmen dar und sind zwingend umzusetzen. Mit den Arbeitsverfahren können ergänzende Rahmenbedingungen verbunden sein insbesondere bezüglich der Dauer der Tätigkeiten.

    Wird von den beschriebenen Rahmenbedingungen oder Schutzmaßnahmen abgewichen, hat die in der Matrix hinterlegte Risikozuordnung keine Geltung. In diesem Fall ist die Risikozuordnung vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung selbst vorzunehmen.
  4. Instandhaltungsarbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, dürfen gemäß GefStoffV Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nur mit anerkannten emissionsarmen Verfahren ausgeführt werden. "Emissionsarme Verfahren" nach TRGS 519 Nummer 2.9 sind Tätigkeiten mit niedrigem Risiko im Sinne der TRGS 910, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft und anerkannt sind.

    Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Anlage beschriebenen Rahmenbedingungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden, bieten Arbeitsverfahren, die in der Matrix nach Nummer 2 dieser Anlage dem niedrigen Risiko zugeordnet sind, gute Voraussetzungen für eine Anerkennung als emissionsarme Verfahren.
  5. Diese Anlage dient dem Arbeitgeber als Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung und beschreibt entsprechend der Risikozuordnung
  6. Die Anforderungen an die Qualifikation für die in dieser Anlage aufgeführten Tätigkeiten knüpfen an das Sachkundesystem der Anlagen 3 und 4 dieser TRGS an, wobei die Zuordnung einem Risiko- und Aufgabenbezug folgt.

    Für Tätigkeiten, die nur zu einer geringen Exposition7 führen, kann nach Anhang I Nummer 2.1 Satz 3 GefStoffV von den Anforderungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 abgewichen werden. Zur Ausgestaltung dieser Abweichungsmöglichkeit wird festgelegt, dass 6 Monate nach Veröffentlichung der TRGS-Änderung bei Tätigkeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren die sachkundige aufsichtführende Person vor Ort ersetzt werden kann durch eine Person, die eine Qualifikation nach dem in Anlage 10 beschriebenen Qualifikationsmodul 1E8 nachweist.

    Dieses Modul sieht eine praxisbezogene Qualifikation für konkrete Einzelverfahren vor, ermöglicht aber auch eine Gewerke-spezifische Bündelung der Qualifikation für mehrere Einzelverfahren. Der Nachweis erfolgt durch öffentlich-rechtliche Körperschaften, insbesondere Kammern oder den von diesen beauftragten Einrichtungen (im Einzelnen siehe Anlage 10).

    Die Anlage 10 enthält die Beschreibung der Qualifikationsanforderungen für das Qualifikationsmodul Q1E.

 

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Exposition-Risiko-Matrix zu Tätigkeiten an Bauteilen mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten

Auf Grundlage der derzeit für Asbest gültigen Akzeptanzkonzentration (AK) von 10.000 Fasern/m3 und Toleranzkonzentration (TK) von 100.000 Fasern/m3 sind in der Matrix Tätigkeiten mit PSF den Risikobereichen nach TRGS 910 ("Ampelmodell") zugeordnet. Sie erhebt keinen Anspruch darauf, sämtliche Tätigkeiten mit PSF erfasst zu haben und wird nach Erkenntnislage kontinuierlich ergänzt.

Die Zuordnung zu den Risikobereichen erfolgt auf der Grundlage von Expositionsdaten oder, sofern diese nicht in ausreichender Zahl vorliegen, durch eine Risikoeinschätzung, die vom AK TRGS 519 auf der Grundlage vom AGS beschlossener Beurteilungskriterien vorgenommen wird. Werden neben Asbest noch andere Stoffe freigesetzt, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Zu dieser Risikoabschätzung werden folgende Beurteilungskriterien herangezogen, die stets in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind:

Diese Art der Zuordnung zu den Risikobereichen wird in der Matrix durch die Bezeichnung "Einschätzung des AK TRGS 519" gekennzeichnet (siehe Matrix, Spalte "Risikozuordnung").

Zuordnungen, die auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung des AK TRGS 519 vorgenommen werden, sind beginnend mit dem Datum ihrer Aufnahme in diese Anlage auf drei Jahre befristet und innerhalb dieses Zeitraums durch Expositionsmessungen zu überprüfen. Sollte nach Ablauf der Frist die Überprüfung nicht erfolgt sein, wird über die Zuordnung im AK TRGS 519 erneut beraten.

Werden neben Asbest noch andere Stoffe freigesetzt, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Die Matrix enthält auch die Zuordnung von Arbeiten an Bauteilen etc., in denen zwar Asbest enthalten ist, bei denen aber durch die Art des Einbaus des asbesthaltigen Materials und die Art der Tätigkeit keine Tätigkeit an dem asbesthaltigen Material selbst vorgenommen wird und somit auch keine Faserfreisetzung erfolgt. In diesem Fall sind die Regelungen des Anhangs I Nummer 2.2 und Anhang II Nummer 1 GefStoffV und der TRGS 910 nicht anzuwenden.

Legende

Zuordnung zu den Risikobereichen nach TRGS 910

keine Tätigkeit mit Asbest niedriges Risiko mittleres Risiko hohes Risiko
)1 Risikozuordnung: ist in dieser Spalte für die jeweilige Tätigkeit keine weitere Bemerkung enthalten, erfolgt die Risikoeinschätzung mittels Expositionsdaten
)2 Abkürzungen für Schutzmaßnahmen:
 Abgr = Abgrenzung des Arbeitsbereiches
 Abs = Abschottung des Arbeitsbereiches
 Abs-F = Abschottung des Arbeitsbereiches mit Folientür
 1-KPS = Einkammer-Personenschleuse
 3-KPS = Dreikammer-Personenschleuse
 4-KPS = Vierkammer-Personenschleuse
 2-KMS = Zweikammer-Materialschleuse
 WD = Wasch- und Duschmöglichkeit vor Ort, gilt für den Fall, dass innerhalb eines Objektes mehrere Tätigkeiten < 2 Std. hintereinander durchgeführt werden
 LR = Einsatz eines Luftreinigers – mindestens mit Filtern der Staubklasse M, mind. 8-facher Luftwechsel, Absaugschlauch nahe der Emissionsquelle;
 UHG = Unterdruckhaltung gemäß TRGS 519
 SK = Chemikalienschutzkleidung EU. Kat III, Typ lt. Angabe in der Matrix
 HM = Halbmaske
 VM = Vollmaske
 TVM = Vollmaske, Gebläse unterstützt
 P2/P3 = P2- bzw. P3-Filter
 R = Reinigung aller Oberflächen im unmittelbaren Arbeitsbereich mit Staubsaugern/Entstaubern mind. der Staubklasse M; feuchte Reinigung glatter Oberflächen
 FR = Feinreinigung des Arbeitsbereiches im Sinne der TRGS 519
 FG = Freigabe nach Überprüfung auf Staubfreiheit
 FM = Freimessung zur Aufhebung der asbestbezogenen Schutzmaßnahmen für nachfolgende Gewerke und Freigabe zur Nutzung
)3 Schutzmaßnahmenpakete:
  Maßnahmenpaket "hohes Risiko": Maßnahmen nach TRGS 519 Abschnitt 14.1 bis 14.3 + PSA (SK + Atemschutz gemäß TRGS 519 Nr. 9.2)
)4 erforderliche Qualifikation
  "Verantwortliche Person" im Betrieb:
  VP-Q1: Sachkunde "niedriges Risiko": Sachkunde nach Anlage 4 Abschnitt C
  VP-Q2: Sachkunde "mittleres Risiko": Sachkunde nach Anlage 4 Abschnitt C
  VP-Q3: Sachkunde "hohes Risiko": Sachkunde nach Anlage 3
  "Aufsichtführende Person vor Ort:
  AF-Q1E: Qualifikation für die Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren (Grundkenntnisse + Qualifikationsmodul Q 1E nach Anlage 10)
  AF-Q1: Sachkunde "niedriges Risiko" (für alle anderen Tätigkeiten mit geringer Exposition):
Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4 Abschnitt C
  AF-Q2: Sachkunde "mittleres Risiko": Sachkunde nach Anlage 4 Abschnitt C
  AF-Q3: Sachkunde "hohes Risiko": Sachkunde nach Anlage 3
)5 "BT-Verfahren": anerkannte emissionsarme Verfahren nach GefStoffV Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2, veröffentlicht in DGUV Information 201-012

 

Exposition-Risiko-Matrix

  Tätigkeit Arbeits­verfahren Risiko­zuordnung )1 Einschrän­kungen Schutzmaß­nahmen
siehe )2 und )3
Qualifikation )4
1 Streichen/­Überkleben asbestfreier Beschichtungen, Tapeten und anderen Wand- und Decken­bekleidungen auf asbesthaltigen PSF alle Tätigkeiten/Verfahren ohne Bearbeitung des asbesthaltigen Untergrunds keine Tätigkeit mit Asbest, daher keine Anforderungen nach TRGS 519      
2 Aufbringen neuer Bodenbeläge auf vollflächig intakten und asbestfreien Bodenbelägen mit darunter­liegenden asbesthaltigen Spachtelmassen/­Fliesenklebern alle Tätigkeiten/­Verfahren ohne Bearbeitung des asbesthaltigen Untergrunds keine Tätigkeit mit Asbest, daher keine Anforderungen nach TRGS 519      
3 Einschlagen und Ziehen von Nägeln in/aus Oberflächen mit asbesthaltigen PSF manuell niedriges Risiko      
4 Setzen von Bohrlöchern in Bauteile mit PSF BT 30 )5 "Bohren von Bohrlöchern in Wände und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung" Bohrdurchmesser max. 12 mm niedriges Risiko   siehe BT 30 VP-Q1
AF-Q1E
    Vorbereitung der Fläche mit BT 31 "Stanzverfahren" oder BT 32 "Stemmverfahren"
→ anschließend Bohren in asbestfreien Untergrund
niedriges Risiko   siehe BT 31
bzw. BT 32
VP-Q1 AF-Q1E
5 Kernbohrungen in mineralischen Untergrund mit PSF

kleine Durchmesser


z. B. für Schwerlast­dübel, Armierungs­anschlüsse, Bauteil­trocknung
Vorbereitung der Fläche mit BT 32 "Stemmverfahren"
→ anschließend Bohren in asbestfreien Untergrund
niedriges Risiko   siehe BT 32 VP-Q1
AF-Q1E
6 Kernbohrungen auf metallischen Oberflächen mit asbesthaltigen Beschichtungen BT 39 – Bohren mit Kernbohrgerät auf metallischen Oberflächen mit asbesthaltigen Oberflächen­versiegelungen und Anstrichstoffen niedriges Risiko   siehe BT 39 VP-Q1
AF-Q1E
7 Setzen von Dosenlöchern mit Dosensenker Vorbereitung der Fläche mit BT 32 "Stemmverfahren"
→ anschließend Setzen der Dose auf asbestfreiem Unter-grund
niedriges Risiko   siehe BT 32 VP-Q1
AF-Q1E
8 Stemmarbeiten (bis max. 20 x 20 cm) BT 32 "Stemmverfahren" niedriges Risiko   siehe BT 32 VP-Q1 AF-Q1E
9 Stemmarbeiten (linear oder kleinflächig)
z.B. für das Verlegen von Leitungen, Anbringen von Sicherungskästen
Vorbereitung der ab- bzw. auszustemmenden Fläche mit BT 32 "Stemmverfahren"
→ anschließend Stemmarbeiten in asbestfreiem Untergrund
niedriges Risiko   siehe BT32 VP-Q1
AF-Q1E
10 Entfernen asbesthaltiger Wand- und Decken-
bekleidungen von festen mineralischen Untergründen
BT 43   Entfernen asbesthaltiger Wandbekleidungen (z. B. Putze, Spachtelmassen) von festen mineralischen Untergründen (z. B. Beton)
– ASUP-ENVIRO-Fräsver- fahren für die Wand- und Randbearbeitung (inkl. Fensterlaibung)
Niedriges Risiko   siehe BT 43 VP-Q1
AF-Q1E
BT 44 Entfernen asbesthaltiger Deckenbekleidungen (z. B. Putze, Spachtelmassen) von festen mineralischen Untergründen (Beton)
– ASUP-ENVIRO-Fräsverfahren für die Decken- und Randbearbeitung
Niedriges Risiko   siehe BT 44 VP-Q1
AF-Q1E
11 Entfernung asbesthaltiger Kitte bei Glaserarbeiten BT 42 Ausbau von asbesthaltigem Kitt im Glasfalz durch Aushauen und Schneiden mit und ohne Erwärmung Niedriges Risiko   siehe BT 42 VP-Q1
AF-Q1E
12 Lösen von Schrauben und Gewindestangen incl. kleinflächiger Entschichtungen BT 45   Lösen von Schrauben und Gewindestangen sowie kleinflächige Entschichtungen von Rohrleitungen und Anlagenteilen mit asbesthaltigem Farbanstrich bei Asbestgehalten bis 5 % im Rohrleitungsnetz von Wasserversorgern Niedriges Risiko   siehe BT 45 VP-Q1
AF-Q1E
BT 26   Entfernung asbest- bzw. PAK-haltiger Oberflä-
chenversiegelungen und Anstrichstoffe von metallischen Oberflächen (Pasten- Verfahren)
Niedriges Risiko   siehe BT 26 VP-Q1
AF-Q1E
BT 27   Abstrahlen von asbesthaltigen Anstrichstoffen und Beschichtungen von metallischen Oberflächen mittels Vakuum-Saugstrahl-
verfahren
Niedriges Risiko   siehe BT 27 VP-Q1
AF-Q1E
BT 36   Entschichten asbesthaltiger Oberflächen-
versiegelungen und Anstrichstoffe von metallischen Oberflächen (Nadel-Verfahren) unter Absaugung
Niedriges Risiko   siehe BT 36 VP-Q1
AF-Q1E
BT 37   Lösen geschraubter Verbindungsmittel mit asbesthaltigen Oberflächen-
versiegelungen und Anstrich-
stoffen auf metallischen Oberflächen (Schraub-Verfahren) mittels Schlag-
schrauber im Freien
Niedriges Risiko   siehe BT 37 VP-Q1
AF-Q1E
BT 38   Lösen geschraubter Verbindungsmittel mit asbesthaltigen Oberflächen-
versiegelungen und Anstrich-
stoffen auf metallischen Oberflächen (Schraub-Verfahren) mittels Schlag-
schrauber und unter Absaugung
Niedriges Risiko   siehe BT 38 VP-Q1
AF-Q1E
13 Kernbohrungen BT 50   Kernbohrungen mit 42–125 mm Durchmesser durch Wände mit asbesthaltigen Wandbekleidungen Niedriges Risiko   siehe BT 50 VP-Q1
AF-Q1E
BT 51   Kernbohrungen mit 42–125 mm Durchmesser durch Bodenplatten und Zwischendecken aus Beton mit asbesthaltigen Bodenaufbauten Niedriges Risiko   siehe BT 51 VP-Q1
AF-Q1E

 


6 Dieser Begriff umfasst u. a. Kleber i. Allg., Kitte, Beschichtungsstoffe.
7 Der Begriff der "geringen Exposition" ist aus dem genannten Abschnitt der GefStoffV zitiert. Eine "geringe Exposition" entspricht dem "niedrigen Risiko" nach TRGS 910.
8 Hinweis: Das Qualifikationsmodul 1E wird als erster Bestandteil eines künftigen modularen, risiko- und aufgabenbezogenen Qualifikationssystems eingeführt. Die weiteren Module betreffen den Erwerb der Sachkunde. Ihre Einführung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt und wird eine geeignete Überleitung des derzeitigen Systems (Anlagen 3 bis 5) beinhalten.