Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Unterweisungen und Anweisungen des Arbeitgebers zu beachten,
dazu gehört bei Reinigungsarbeiten insbesondere:
- die zur Verfügung gestellten Hautschutzmittel (Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel),
Handschuhe und sonstige persönliche Schutzausrüstungen benutzen und bestimmungsgemäß anwenden und
- den Arbeitgeber unverzüglich informieren, wenn die in den Betriebsanweisungen enthaltenen
Empfehlungen des Hautschutzplanes nicht einzuhalten sind und die Hautschutzmittel verbraucht sind
- den Arbeitgeber unverzüglich informieren, wenn die persönlichen Schutzausrüstungen beschädigt sind.
- vom Arbeitgeber nicht autorisierte oder freigegebene Produkte dürfen nicht verwendet werden
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Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (DGUV-Regel 101-019) |
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