II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Fahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge. DA

(2) Fahrzeug im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind. DA


DA zu § 2 Abs. 1:

Der Begriff "Fahrzeuge" umfasst unter anderem

Zum Begriff "Fahrzeug" siehe auch DIN 70010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge".

Zum Begriff "Feuerwehrfahrzeug" siehe DIN EN 1846-1 "Feuerwehrfahrzeuge; Teil 1: Nomenklatur und Bezeichnung".

Zum Begriff "Kommunalfahrzeug" siehe DIN 30701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen".

Einachsige Anhängefahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Starrdeichselanhänger; die Definition des Starrdeichselanhängers nach DIN 70 010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge" lautet:

Anhängefahrzeug mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem


Eine Untergruppe der Starrdeichselanhänger sind die Zentralachsanhänger; siehe hierzu DIN EN 70 010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge".

Als Schienen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Spurführungen von Magnetschwebesystemen.


DA zu § 2 Abs. 2:

Zum fahrzeugtechnischen Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen gehören z. B.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 betrifft den fahrzeugtechnischen Teil beispielsweise folgender Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen: