III. Prüfung

§ 20
Prüfung

(1) Schwimmende Geräte sind aus gegebenem Anlaß, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen daraufhin zu prüfen, ob sie den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und betriebssicher sind. DA

(2) Schwimmende Geräte mit Hebezeugen, Löffel- und Greiferbaggern sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach Umbauten, die die Stabilität oder die Festigkeit beeinflussen, durch einen Sachverständigen einer Probebelastung zu unterziehen.DA

(3) Sachverständige für die Durchführung der Probebelastung sind:

  1. die Sachverständigen der Technischen Überwachung,DA
  2. die im § 5 Abs. 4 genannten Sachverständige

(4) Die Ergebnisse der Prüfung nach Absätzen 1 und 2 müssen von dem Sachverständigen oder Sachkundigen in ein Prüfbuch1 eingetragen werden.

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1 Prüfbuch für schwimmende Geräte, zu beziehen durch die Berufsgenossenschaft.


DA zu § 20 Abs. 1:

Sachkundige sind z. B. Betriebsingenieure, Inspektoren, Meister.


DA zu § 20 Abs. 2:

Diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Probebelastung in betriebsmäßig ausgerüstetem Zustand des Gerätes in möglichst stromlosem Wasser bei höchstens Windstärke 2 (nach Beaufort) mit der im nächsten Absatz genannten Prüflast in allen Bewegungen der Hebezeuge, Löffel- und Greiferbagger in der ungünstigsten Stellung der Last mit der im Betrieb erforderlichen Vorsicht durchgeführt wird.

Die Prüflast beträgt:


DA zu § 20 Abs. 3 a):

Die Technischen Überwachungs-Vereine; außerdem im Hamburg das Amt für Arbeitsschutz und in Hessen die Technischen Überwachungsämter.