§ 5
Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit

(1) Der Unternehmer darf ein schwimmendes Gerät erst in Betrieb nehmen, nachdem die Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit des Gerätes rechnerisch nachgewiesen und der Nachweis durch einen Sachverständigen geprüft ist. Der Nachweis ist mit Unterschrift des Ausfertigers und Prüfvermerk des Sachverständigen an die Berufsgenossenschaft zu senden. Der Ausfertiger des Nachweises und der Sachverständige dürfen nicht dieselbe Person sein.

(2) Ist es aus zeitlichen Gründen nicht möglich, den Nachweis nach Absatz 1 vor Inbetriebnahme zu erbringen, so ist es zulässig, den Betrieb aufzunehmen, wenn das schwimmende Gerät hinsichtlich der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit unter Aufsicht eines Sachverständigen praktisch erprobt worden ist. Der rechnerische Nachweis nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzureichen, wenn das schwimmende Gerät in der der praktischen Erprobung zugrunde gelegten Zusammenstellung weiter betreiben werden soll.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend nach Änderungen eines schwimmenden Gerätes, die die Schwimmfähigkeit oder Kentersicherheit beeinflußt haben können.

(4) Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind:

  1. Sachverständige der vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaften,
  2. Sachverständige, die von einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion bestellt sind,
  3. Sachverständige, die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt sind
oder

    4. Sachverständige, die von der Berufsgenossenschaft anerkannt sind.DA


DA zu § 5:

Für den Nachweis der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit und für die praktische Erprobung der Kentersicherheit wird auf die "Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte" (ZH 1/137) verwiesen.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Baues von Wasserfahrzeugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) vertraut ist. Er soll Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweise schwimmender Geräte prüfen und gutachtlich beurteilen können.