§ 14
Geländer

(1) Die Kanten der Decks müssen - soweit es der Betrieb zuläßt - so gesichert sein, daß Personen nicht über Bord fallen können.

(2) Mehr als 1 m über Deck oder über dem Wasser liegende Arbeitsbühnen, Podeste und Laufstege müssen - soweit es der Betrieb zuläßt - Geländer haben. DA


DA zu § 14:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Geländer oder Schanzkleider dürfen nur in den Bereichen der Deckskanten fehlen, in denen der Betrieb durch sie ständig behindert ist. Bei Überführungsfahrten behindern Geländer den Betrieb im allgemeinen nicht. Während dieser Zeit müssen deshalb Geländer auch in den Bereichen der Deckskanten angebracht sein, in denen sonst keine vorhanden zu sein brauchen.

Siehe hierzu auch DIN 810 "Binnenschiffbau; Geländer für Decks;
Anforderungen, Bauarten, Konstruktion".

Zu den Deckskanten gehören auch die Kanten der Decks an Eimerleiter- und Saugrohrschlitzen und an ähnlichen Öffnungen im Schwimmkörper (Schiffskörper),
z. B. Öffnungen zum Durchführen von Tiefgreifern.

Für die Geländer an mehr als 1 m über Deck oder über Wasser liegende Arbeitsbühnen, Podeste und Laufstege gilt das oben Gesagte sinngemäß; ausgenommen sind jedoch die Laufstege über Eimerleiter- oder Saugrohrschlitzen. Diese müssen nach § 32 stets Geländer auf beiden Seiten haben.