V. Zusätzliche Bestimmungen für Eimerkettenschwimmbagger, Saug- und Spülbagger

§ 32

(1) Ist das Überschreiten des Eimerleiter- oder Saugrohrschlitzes erforderlich, muß ein Laufsteg von mindestens 500 mm Breite mit Geländer an beiden Seiten vorhanden sein.

(2) Auf beiden Seiten der Eimerleiter sind Warnschilder mit folgender Aufschrift anzubringen:

  Das Betreten und Überklettern der Eimerkette während des Betriebes ist verboten!

(3) Der Eimerleiter- und Saugrohrschlitz darf während des Betriebes nur auf dem Laufsteg überschritten werden.