§ 22
Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen

(1) Die Rückschlagsicherung nach § 6, die Rücklaufsicherung nach § 12, die Bremseinrichtung nach § 14 und die Sicherung gegen Überlastung nach § 17 müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß Eingriffe ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht möglich sind. DA

(2) Sperrklinken, Sperrräder und ähnliche Sperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß aufgrund der Zähigkeit des Werkstoffes Dauer- und Sprödbrüche nicht zu erwarten sind. DA

(3) Bei in Fahrzeugen eingebauten Geräten müssen Sicherheitseinrichtungen so ausgeführt sein, daß sie durch Witterungseinflüsse oder Verschmutzung nicht unwirksam werden können. DA

(4) Der Bruch von Federn darf nicht zum Versagen von Sicherheitseinrichtungen nach Absatz 1 führen. DA

DA zu § 22 Abs. 1:

Diese Forderung ist bei Geräten mit abnehmbaren Handkurbeln oder -hebeln erfüllt, wenn Rückschlagsicherung, Rücklaufsicherung und Bremseinrichtung Bestandteile des Gerätes sind.

Diese Forderung ist bei Sicherheitseinrichtungen mit Gesperren erfüllt, wenn

1. offenliegende Sperrklinken zweiteilig ausgeführt sind und beide Teile zwangsläufig wechselseitig in Eingriff kommen,
2. federbelastete Sperrklinken so angeordnet sind, daß Klinke und Feder nicht zugänglich sind.

DA zu § 22 Abs. 2:

Werkstoffe mit entsprechender Zähigkeit für Gußteile sind z. B. Stahlguß für allgemeine Verwendungszwecke nach DIN 1681 "Stahlguß für allgemeine Verwendungszwecke; Gütevorschriften", Gußeisen mit Kugelgraphit nach DIN 1693 "Gußeisen mit Kugelgraphit; Gußstücke, Anforderungen", Temperguß nach DIN 1692 "Temperguß; Begriffe, Eigenschaften, Abnahme", für Sperräder auch Gußeisen mit Lamellengraphit nach DIN 1691 "Gußeisen mit Lamellengraphit (Grauguß)"´ jedoch nur GG 35 und GG 40.

DA zu § 22 Abs. 3:

Die Forderung wird erfüllt z. B. durch

1. Kapselung,
2. Werkstoffwahl,
3. Bauart.

Witterungseinflüssen und Verschmutzung sind insbesondere Sattelstütz-, Reserverad- und Ladungssicherungswinden ausgesetzt.

DA zu § 22 Abs. 4:

Diese Forderung wird erfüllt durch den Einbau einer geführten Druckfeder oder durch die Verwendung mehrerer Zugfedern. Bei Zugfedern ist die Forderung erfüllt, wenn beim Versagen (Bruch) einer Feder die übrigen Federn die Rückstellkraft aufbringen.