§ 6
Handbetriebene Geräte

Handbetriebene Geräte müssen so eingerichtet sein, daß

1. Kurbeln, Hebel oder Handräder mit Speichen unter Last nicht mehr als 15 cm zurückschlagen können (Rückschlagsicherung), DA
2. die Drehrichtung von Kurbeln unter Last bei allen Übersetzungen gleich bleibt
und
3. abnehmbare Kurbeln und Hebel gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert werden können. DA

DA zu § 6 Nr. 1:

Der Rückschlagweg wird gemessen am Kurbelgriff, Hebel- oder Speichenende. Eine Rückschlagsicherung ist nicht erforderlich, wenn Handräder, z. B. an Spannwinden in der Schubschiffahrt, als volle Scheiben ausgebildet sind.

DA zu § 6 Nr. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

1. Sicherungen, z. B. Kugelschnäpper oder Sperrfedern, vorhanden sind oder
2. bis zu einer Kurbelarm- bzw. Hebellänge von 250 mm die Einstecktiefe oder Aufschieblänge mindestens 1/5 der Kurbelarm- oder Hebellänge beträgt.

Bei Ersatzradwinden, die mit einem Sechskant zur Betätigung mit dem Radmutterschlüssel ausgerüstet sind, genügt - unabhängig von der Schlüssellänge - dessen Aufstecktiefe.