§ 16
Lastmomentbegrenzer


(1) Fahrbare Krane und ortsveränderliche Krane, bei denen die Last an einem Ausleger hängt, müssen für ihre kraftbetriebenen Hub-, Auslegereinzieh- und Katzfahrwerke Einrichtungen haben, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern. Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, müssen nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers noch möglich sein. DA

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  Krane, deren höchstzulässiges Lastmoment nicht mehr als 2 mt beträgt,
2.  Konsolkrane,
3.  Krane mit Auslegern an hängend angeordneten Katzen, DA
4.  Derrickkrane,
5.  Krane, bei denen die Summe aller Standmomente mindestens dreimal so groß ist wie die Summe aller Kippmomente.

DA zu § 16 Abs. 1:


  1. Diese Bestimmung ist erfüllt, wenn die Einrichtungen bewirken, daß

    a) eine unzulässig schwere Last nicht angehoben werden kann und
    b) beim Überschreiten des zulässigen Lastmomentes alle Kranarbeitsbewegungen, die eine Vergrößerung des Lastmomentes bewirken, selbsttätig zum Stillstand gebracht werden, z.B. das Ausziehen (Teleskopieren) oder Senken des Auslegers, das Ausfahren der Laufkatze. Wird die Auslegerlänge durch Teleskopieren unter Last verlängert, so muß der Lastmomentbegrenzer diese Längenänderung selbsttätig mit erfassen. Bei Änderungen der Auslegerlänge durch Ein- oder Ausbau von Ausleger-Zwischenstücken genügt es, wenn die Umstellung der Lastmomentbegrenzungseinrichtung von Hand vorgenommen werden kann (siehe § 31 Abs. 2 Satz 2). Es ist zulässig, daß nach dem Ansprechen des Lastmomentbegrenzers Arbeitsbewegung, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, erst nach Betätigung eines besonderen Schalters (ohne Selbsthaltung) möglich sind. Dieser Schalter muß sich im Handbereich des Kranführers befinden.
  2. Ortsveränderliche Krane sind z.B. Turmdrehkrane, Auto- und Mobilkrane.

  3. Das zulässige Lastmoment ergibt sich aus den vom Hersteller nach § 5 anzugebenden höchstzulässigen Belastungen bei den jeweiligen Auslegerstellungen.

Sicherheitstechnische Anforderungen an Hub- und Auslegereinziehwerke siehe UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8). Hub- und Auslegereinziehwerke von Kranen sind nach § 12 UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8) bzw. nach Abschnitt 4.1.2.6 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie mit Rücklaufsicherungen ausgerüstet, z.B.  mit einem unmittelbar am Hydraulikzylinder angebrachten Rückschlagventil in hydraulischen Systemen. Die Forderung nach einem unbeabsichtigten Rücklauf beinhaltet die Vermeidung von Schlaffseil bzw. Schlaffkette.

DA zu § 16 Abs. 2 Nr. 3:


Z.B. Chargierkrane, Brückenkrane mit hängend angeordneten Auslegerkatzen.