§ 5
Belastungsangaben


An jedem Kran müssen dauerhaft und leicht erkennbar die Angaben über die höchstzulässigen Belastungen (Tragfähigkeit) angebracht sein.


DA zu § 5:


Die Bestimmung ist erfüllt, wenn

a) bei Portal- und Brückenkranen die Schrift der Belastungsangabe so groß am Kran angebracht ist, daß sie vom Boden oder von der Arbeitsebene aus gut gelesen werden kann,
b) bei Schienenlaufkatzen die Belastungsangabe an der Hakenflasche angegeben ist,
c) bei Auslegerkranen mit
  1. starren Auslegern und solchen, bei denen die höchstzulässige Belastung auf die bei größter Ausladung begrenzt ist, die höchstzulässige Belastung angegeben ist,
  2. verstellbaren Auslegern ohne Auslegerverlängerung eine Anzeige bzw. Angabe der für die jeweilige Ausladung höchstzulässigen Belastung vorhanden ist,
  3. verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Einsetzen von Zwischenstücken eine Winkel- oder Ausladungsanzeige in Verbindung mit einer Tabelle im Führerhaus, aus der die Werte für die jeweils höchstzulässige Belastung hervogehen, vorhanden ist, sofern nicht an der Winkel- oder Belastungsanzeige selbst die jeweils höchstzulässige Belastung erkennbar ist,
  4. verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Teleskopieren eine Anzeige der jeweiligen Auslegerlänge oder Ausladung und des Auslegerwinkels in Verbindung mit einer Tabelle im Führerhaus, aus der die Werte für die jeweils höchstzulässige Belastung hervorgehen, vorhanden ist.