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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Grundsatz 304-002: Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst
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3 Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst

3.1 Allgemeine Grundsätze

Es gelten die Grundsätze analog Abschnitt 2.1.


3.2 Personelle Voraussetzungen

3.2.1 Medizinischer und pädagogischer Hintergrund

Bei Antragsstellung ist nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst unter der Verantwortung einer hierfür geeigneten Pädagogin bzw. eines hierfür geeigneten Pädagogen steht.

Geeignet sind Pädagoginnen oder Pädagogen mit einem abgeschlossenen Studium, die besondere Erfahrung im Bereich der Konzipierung und Umsetzung von Bildungsgängen für die Erwachsenenbildung nachweisen können.

Antragstellende haben nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst unter der Verantwortung einer hierfür geeigneten Ärztin bzw. eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärztinnen oder Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen sie eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Als Ärztinnen bzw. als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind Fachärzte für Anästhesiologie zu nennen.

Die Ärztin oder der Arzt ist für die medizinischen Inhalte der Ausbildung verantwortlich. Insbesondere hat sie oder er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.

3.2.2 Lehrbeauftragte und weiteres Personal

Um eine reibungslose Durchführung der Lehrkräfteschulung zu gewährleisten, muss folgendes Personal in der Bildungseinrichtung vorgehalten werden:

Qualifikation der Lehrbeauftragten:
Medizinisch-fachliche Qualifikation
Mindestens rettungsdienstliche Ausbildung im Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten inkl. dokumentierter und erfolgreich abgeschlossener Prüfung.

Pädagogische Qualifikation
Lehrkraft für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern gemäß Abschnitt 2.2.2 dieses DGUV Grundsatzes und pädagogische Schulung im Umfang von mindestens 120 Unterrichtseinheiten, die zur Durchführung komplexer Lehrgangsformen in Lerngruppen befähigen und die inhaltlich den besonderen Bedingungen der Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern gerecht werden. Diese pädagogische Qualifikation kann auch in modularen oder ergänzenden Schulungen erworben werden. Eine Konkretisierung der Lehrinhalte enthält zum Beispiel die Publikation des Fachbereiches Erste Hilfe "Anforderungen an die Qualifikation von Lehrbeauftragten mit Schwerpunkt Erste Hilfe/betrieblicher Sanitätsdienst", welche unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden ist.

Medizinisch-fachliche und pädagogische Fortbildung
Kontinuierliche medizinische wie pädagogische Fortbildung. Diese muss höherwertiger als eine "Fortbildung für Lehrkräfte Betriebssanitäter oder Betriebssanitäterinnen" bzw. eine sinnvolle Ergänzung der pädagogischen Kompetenz sein.

3.2.3 Erfahrung im Rettungsdienst und in der Durchführung von Betriebssanitäter-Schulungen

Die Bildungseinrichtung bzw. deren Träger muss

Die Erfahrung im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst ist auch gegeben, wenn einer der Lehrbeauftragten seit mindestens drei Jahren in diesem Bereich tätig ist und Einsatzerfahrung nachweisen kann.

3.2.4 Versicherungsschutz

Bei Antragsstellung ist nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmenden abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.


3.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Räumlichkeiten
Folgende räumliche Voraussetzungen sind zu erfüllen:

Im Übrigen müssen die Voraussetzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein. Diese finden Sie online unter www.baua.de.

Demonstrations- und Übungsmaterial
Folgende Materialien sind vorzuhalten:

Desinfektion und allgemeine Hygiene
Zur Desinfektion und Hygiene sind die Vorgaben aus Abschnitt 2.3 dieses DGUV Grundsatzes zu berücksichtigen.


3.4 Organisatorische Voraussetzungen

3.4.1 Anzahl der Teilnehmer

Die Teilnehmerzahl darf 20 Personen nicht übersteigen.

3.4.2 Ausbildungsleistung

Antragstellende haben zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 50 Lehrkräfte für den Bereich der Ersten Hilfe (siehe Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe") bzw. den Betriebssanitätsdienst aus- oder fortgebildet werden.

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrbeauftragten ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.

3.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Der Träger hat vor Beginn der Lehrkräfteschulung sicherzustellen, dass die medizinisch-fachliche und pädagogische Qualifikation entsprechend Abschnitt 2.2.2 dieses DGUV Grundsatzes erfüllt wird.

Darüber hinaus ist eine fachspezifische Lehrkräfteschulung entsprechend Abschnitt 2.2.2 dieses DGUV Grundsatzes von mindestens 24 Unterrichtseinheiten nachzuweisen.

Die Lehrkräftefortbildung umfasst mindestens 24 Unterrichtseinheiten.

Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Pro Ausbildungstag sollen in der Regel höchstens 9 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden.

Der Unterricht hat sich nach einem Curriculum zu richten, das für die Lehrbeauftragten hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.

Der Träger hat vor Beginn der Fortbildung von Lehrkräften darauf hinzuweisen, dass eine gültige Lehrberechtigung vorliegen muss. Sollte die Lehrberechtigung abgelaufen sein, ist eine Wiedererlangung nur durch das Absolvieren der fachspezifischen Lehrkräftequalifikation (siehe Abschnitt 2.2.2) möglich.

3.4.4 Informationsdienst

Die ausbildende Stelle für Lehrkräfte bzw. deren Träger ist verpflichtet, jedem Teilnehmenden an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme über den Zeitraum der Gültigkeit seiner Lehrberechtigung aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und der Qualitätssicherungsstelle nachzuweisen.

Der Informationsdienst kann z. B. per Newsletter erfolgen.

3.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmenden ist nach erfolgreicher Teilnahme eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.

Die Bescheinigung muss folgende Daten beinhalten:

Die Besitzerin oder der Besitzer der Teilnahmebescheinigung ist immer diejenige Person, auf dessen Namen die Bescheinigung ausgestellt ist.

3.4.6 Dokumentation

Die geeignete Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Dokumentation wird in Form eines Mantelbogens (kursbezogene Daten) mit beigefügten Teilnehmerdatenblättern (personenbezogene Daten) empfohlen.

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung den Unfallversicherungsträgern vorzulegen.