3 Sicherheitsbezogene Organisationspflichten

3.1 Verantwortung und Pflichtenübertragung

Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegt bei der Unternehmerin oder dem Unternehmer. Die Arbeiten im Betrieb müssen so organisiert werden, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.

3.2 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Unterstützung bei den unter 3.1 genannten Organisationspflichten erhalten Unternehmerinnen und Unternehmer von den Fachkräften für Arbeitssicherheit, von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten.

3.3 Sicherheitsbeauftragte

In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellt werden.

3.4 Qualifikation für den Arbeitsschutz

Personen im Unternehmen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind, müssen entsprechend qualifiziert sein.

3.5 Unterweisung

Die Beschäftigten sind zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, besonders zu den mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und den Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen.

3.6 Planung und Beschaffung

3.6.1 Das Thema Sicherheit und Gesundheit ist von Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berücksichtigen.

3.6.2 Bei einer Auftragserteilung muss sichergestellt sein, dass vom beauftragten Unternehmen neben dem Stand der Technik auch diejenigen Vorschriften und Regelwerke des Staates und der Unfallversicherungsträger beachtet werden, die für das beauftragende Unternehmen gelten.

3.6.3 Bei der Beschaffung müssen Unternehmerinnen und Unternehmer sicherstellen, dass die Arbeitsmittel, Ausrüstungsgegenstände oder Arbeitsstoffe den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen.

3.6.4 Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen müssen die Unternehmen, die den Auftrag erteilen, das Fremdunternehmen bei der Beurteilung der betriebsspezifischen Gefahren unterstützen. Unternehmer und Unternehmerinnen müssen außerdem sicherstellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren von einer aufsichtführenden Person überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellt. Unternehmerinnen und Unternehmern müssen sich auch mit dem Fremdunternehmen darüber einigen, wer die aufsichtführende Person zu stellen hat.

3.7 Fremdfirmen und Lieferanten

Personen von Fremdfirmen und Lieferanten müssen die betrieblichen Arbeitsschutzregelungen des Unternehmens kennen und beachten.

3.8 Integration von zeitlich befristeten Beschäftigten

Die Arbeitsschutzanforderungen des Unternehmens gelten für alle Beschäftigten – auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitweise im Unternehmen arbeiten, wie zum Beispiel Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer (Arbeitnehmerüberlassung) sowie Praktikantinnen und Praktikanten.

3.9 Gefährliche Arbeiten

3.9.1 Bei der gemeinschaftlichen Ausführung einer gefährlichen Arbeit durch mehrere Personen, bei der eine gegenseitige Verständigung zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist, ist eine aufsichtführende Person zu benennen.

3.9.2 Ist nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit beauftragt, ist über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

3.10 Zugang zu Vorschriften und Regeln (Informationspflicht)

3.10.1 Die relevanten Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln müssen an geeigneter Stelle für alle Versicherten zugänglich sein.

3.10.2 Den mit der Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes betrauten Personen sind die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen.

3.11 Arbeitsmedizinische Maßnahmen

Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt ist an der arbeitsmedizinischen Prävention zu beteiligen.

3.12 Notfallmaßnahmen

3.12.1 Im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes sind Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die besonders im Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

3.12.2 Es ist eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

3.13 Erste Hilfe

Zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr müssen im Unternehmen die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. Es sind Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Nach einem Unfall muss unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst werden. Für den Notfall müssen die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen eingerichtet sein. Durch Aushänge sind Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über hinzuzuziehende Ärztinnen und Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser zu machen. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten. Jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren.

3.14 Personengruppen

Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger gelten auch für Personengruppen, die nicht zu den Mitgliedern und Versicherten der deutschen Unfallversicherungsträger zählen. Das gilt auch für Versicherte eines anderen Unfallversicherungsträgers, die im oder für das instandhaltende(n) Unternehmen tätig werden.

3.15 Barrierefreiheit

Beschäftigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, haben sie die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden.

3.16 Verkehrswege, Rettungswege, Notausgänge und Ausstiege aus Arbeitsgruben

3.16.1 Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen, müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Personen nicht gefährdet werden.

3.16.2 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Flucht-, Rettungswege und Notausgänge (Anzahl, Anordnung, Abmessung) festzulegen und umzusetzen.

3.16.3 Arbeitsgruben müssen so mit Fahrzeugen besetzt werden, dass Ausstiege für ein schnelles Verlassen im Gefahrfall nicht versperrt sind. Ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss mindestens ein Ausstieg frei bleiben. Ist eine Arbeitsgrube mit mehreren Fahrzeugen besetzt, muss dazwischen ein Abstand eingehalten und ein weiterer Ausstieg eingerichtet werden.

3.17 Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen

Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ist eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten (Brandschutzhelfer und Brandschutzhelferinnen) durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen.

3.18 Psychische Belastung

Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird.

3.19 Persönliche Schutzausrüstungen (inkl. Hautschutz)

3.19.1 Den Versicherten sind geeignete persönliche Schutzausru¨stungen bereitzustellen. Sie müssen in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

3.19.2 Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, ist die bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

3.19.3 Die Beschäftigten sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

3.20 Raumabmessungen und Bewegungsflächen

Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen. Die Abmessungen der Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung. Die Größe des notwendigen Luftraums ist in Abhängigkeit von der Art der physischen Belastung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen.

3.21 Raumtemperatur

In Werkstätten mit erheblichem betriebstechnisch bedingten Wärmeeinfluss, mit Belastungen durch Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung, Arbeitsschwere oder Bekleidung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Maßnahmen erforderlich sind.