11 Rechtliches

Lufttechnische Anlagen dienen dazu, die Ziele nach Kapitel 2 zu erreichen.

Folgende grundlegende Anforderungen gelten für lufttechnische Anlagen:

11.1 Pflichten von Herstellerinnen und Herstellern

  1. Von der Anlage selbst oder ihren Komponenten gehen während des Betriebs Gefahren aus:

  2. Es entstehen Gefährdungen bei Störung oder Ausfall der Anlage, weil Gefahrstoffemissionen nicht mehr ausreichend abgesaugt werden. Dadurch können geringfügige Grenzüberschreitungen bis zu tödlichen Gefahrstoffkonzentrationen entstehen. Die Anstiegszeit der Gefahrstoffkonzentration ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und muss in die Planung der Anlage einfließen (z. B. Auswahl der Warneinrichtung). Beim Einsatz von Reinluftrückführung ist mit deutlich stärkeren Auswirkungen bei Störungen der Anlage (z. B. Filterdurchbruch) zu rechnen.

Das die Anlage herstellende Unternehmen kennt die Eigenschaften der Anlage und die daraus resultierenden Gefährdungen. Damit liegt die Verantwortung für die Erstellung der Konformitätserklärung, sofern erforderlich, bei der Herstellfirma.

Der Installationsbetrieb, der die Anlage errichtet, ist dafür verantwortlich, dass sie nach den Vorgaben der Herstellfirma fachgerecht installiert wird und muss dies dem Unternehmen, bei dem die fachgerechte Installation durchgeführt wurde, bescheinigen.

Der Installationsbetrieb muss nicht über die Kenntnisse der Herstellfirma verfügen. Führt das Installationspersonal jedoch eigene Planungen aus, die von den Vorstellungen der Herstellfirma abweichen und die Anlage wesentlich verändern, wird der Installationsbetrieb selbst zur Herstellfirma mit allen Konsequenzen in Bezug auf die Konformitätserklärung.

Die PLT-Anlage kann ein Sicherheitsbauteil im Sinne der Maschinenrichtlinie sein. Ein Sicherheitsbauteil ist ein Bauteil,

Damit ergeben sich zum Beispiel folgende Schlüsse:

11.2 Pflichten von Betreiberinnen und Betreibern

Bei Gefährdungen, die bei Ausfall oder Störung der Anlage auftreten können, müssen Maßnahmen zur Minimierung des Restrisikos getroffen werden.

Die Entscheidung, welche lufttechnischen Maßnahmen getroffen werden, ist als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Bei der Beschaffung sollten mindestens

11.2.1 Inbetriebnahme

Zur Inbetriebnahme müssen die Dokumentation der Anlage vorliegen, die Unterweisung der Beschäftigten erfolgt und die Betriebsanweisungen erstellt sein.

Die Dokumentation der Anlage umfasst alle Komponenten mit ihren erforderlichen Kennwerten und Schnittstellen zu den anderen Komponenten sowie die EG-Konformitätserklärung.

Betriebsanweisungen sind für alle Betriebszustände (Einrichtbetrieb, Normalbetrieb, Störung, Instandhaltung und Reinigung) zu erstellen. Dabei müssen die sicherheitstechnischen Hinweise in der Betriebsanleitung der Herstellfirma berücksichtigt werden.

Sicherheitstechnische Hinweise sind insbesondere erforderlich,

Neben der Betriebsanweisung sollte – besonders bei größeren Anlagen – ein Anlagenschema vorhanden sein.

11.2.2 Prüfungen/Wirksamkeitsprüfung

Lufttechnische Anlagen müssen

Zur Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (Abnahmeprüfung) gehören Vollständigkeits- und Funktionsprüfung sowie eine Funktionsmessung, zum Beispiel nach DIN EN 12599.

Zur Wirksamkeitsprüfung gehört der Nachweis, dass einschlägige Grenzwerte eingehalten werden. Er erfolgt durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition (GefStoffV, § 7 Abs. (8)). Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen ist im Kapitel 5 der TRGS 402 "Beurteilung der Exposition und der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen" beschrieben. Ergibt die Wirksamkeitsprüfung den Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend", ist die Wirksamkeitsprüfung abgeschlossen.

Zur Prüfung in regelmäßigen Zeitabständen gehören

Anlagen, die Geräte nach 2014/34/EU (ATEX) sind oder beinhalten, sind vor Inbetriebnahme sowie vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen entsprechend § 15 BetrSichV und mindestens alle drei Jahre wiederkehrend nach § 16 BetrSichV durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder eine zur Prüfung befähigte Person zu prüfen. Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen mit einer Funktion im Explosionsschutz sind wiederkehrend jährlich zu prüfen.

Prüfpflichtige Änderungen können zum Beispiel sein:

Eine zur Prüfung befähigte Person ist, wer auf Grund der fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen zur Arbeitsplatzlüftung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Vorschriften der Unfallversicherungsträger und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Anlagen zur Arbeitsplatzlüftung beurteilen kann (siehe auch TRBS 1203). Als zur Prüfung befähigte Personen können zum Beispiel eigene Beschäftigte oder Beschäftigte der Herstellfirmen von Anlagen in Betracht kommen.

Anlagen die in einer Ex-Zone betrieben werden oder der Vermeidung einer g. e. A. dienen, zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. An zur Prüfung befähigte Personen im Explosionsschutz werden über die allgemeinen Anforderungen hinaus Anforderungen nach BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 3 und in TRBS 1203 gestellt.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob bei Änderungen einer Anlage Pflichten von Herstellerinnen und Herstellern gem. § 3 der Maschinenverordnung (9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) zu beachten sind. Zur Beurteilung kann das Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" genutzt werden.1)

1) Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen", BMA vom 7. September 2000, IIIc 3-39607-3

11.2.3 Betrieb

Lufttechnische Anlagen müssen bestimmungsgemäß verwendet und vor Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Sie dürfen nicht unbefugt außer Betrieb genommen werden.

Bewegliche Erfassungseinrichtungen sind möglichst dicht an die Entstehungsstelle der Luftverunreinigungen heranzuführen. Bei der Positionierung ist die Bewegungsrichtung der Luftverunreinigungen zu berücksichtigen. Angaben hierzu muss die Herstellfirma der Anlage zur Verfügung stellen. Bewegliche Erfassungseinrichtungen sind so nachzuführen, dass Luftverunreinigungen sicher erfasst und nicht durch den Atembereich der Beschäftigten geführt werden.

Bei Anlagen zur maschinellen Lüftung mit nicht nachführbaren Erfassungseinrichtungen dürfen nur die vorgesehenen Arbeitsplätze eingenommen werden, um gesundheitliche Gefährdungen zu vermeiden.

Luftverunreinigungen, die brennbar sind oder die mit Luft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, dürfen nicht gemeinsam mit

abgesaugt werden.

Selbstentzündliche Luftverunreinigungen sind zum Beispiel Metallstäube (pyrophores Eisen u. Ä.) in feinster Verteilung und Stoffe, die miteinander unter Wärmeentwicklung reagieren, zum Beispiel bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen (Kunstharz- und Nitrolacke).

Brandfördernd wirken zum Beispiel:

11.2.4 Unterweisung

Die Unterweisung ist

durchzuführen.

Die Unterweisung muss vom Unternehmer oder von der Unternehmerin durchgeführt oder veranlasst werden. Dabei können unter anderem die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt und auch externe Fachleute unterstützen.

Ziel der Unterweisung ist, das sichere Arbeiten im Hinblick auf Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz bewusst zu machen und so ein sicherheitsgerechtes Verhalten zu bewirken.

Grundlage für die Unterweisung sind die Betriebsanweisungen.

Bei Unterweisungen soll unter anderem informiert werden über (VDI 2262 Blatt 2)

Unterweisungen sind zu dokumentieren und von den unterwiesenen Beschäftigten zu unterschreiben.

Aufgabe der Unternehmerinnen und Unternehmer ist es zu kontrollieren, ob die gewünschten Verhaltensänderungen durch die Unterweisung erreicht wurden. Anderenfalls waren Art, Umfang oder Häufigkeit der Unterweisung nicht ausreichend und müssen angepasst werden.

11.2.5 Instandhaltung und Reinigung

Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an lufttechnischen Anlagen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Hierzu ist ein Instandhaltungs- und Reinigungsplan unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung aufzustellen, in dem

festgelegt sind.

Beim Erstellen der Instandhaltungs- und Reinigungspläne sind die Angaben in den zugehörigen Betriebsanleitungen der Herstellfirma zu berücksichtigen.

Umfang und Häufigkeit der Wartungs-, Inspektions- und Reinigungsarbeiten richten sich zum Beispiel nach

Die Instandhaltung umfasst nach DIN 31051 alle Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustands sowie zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustands. Hierzu gehören Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

Die VDMA 24186 enthält Informationen zu Anlagenteilen, die gewartet und gereinigt werden müssen.

Die VDMA 24176 enthält Informationen zu den Merkmalen der Inspektion.

Weitere Informationen zur Reinigung und Wartung lufttechnischer Anlagen zur Aluminiumbearbeitung sind in der DGUV Regel 109-001 enthalten.

Lufttechnische Anlagen müssen für Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten außer Betrieb gesetzt und gegen unbefugtes Einschalten gesichert werden. Arbeitsprozesse, bei denen mit Luftverunreinigungen in gefährlicher Konzentration zu rechnen ist, müssen unterbrochen werden, wenn die Unterbrechung nicht durch eine Verriegelung nach Kapitel 6.6 sichergestellt ist.

Das Reinigen von Anlagenteilen, besonders von Luftleitungen und Abscheidern, sowie das Entfernen der abgelagerten oder abgeschiedenen Luftverunreinigungen ist so durchzuführen, dass

Luftverunreinigungen gelangen nicht in die Umgebungsluft, wenn zum Beispiel

Eine Gefährdung kann sich zum Beispiel auch ergeben, wenn Abscheider durch krankheitserregende Keime oder radioaktive Stoffe belastet sind. Besteht diese Möglichkeit, sollten vor Beginn der Reinigungsarbeiten

werden.

Mit Instandhaltungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn in den Anlagen keine Luftverunreinigungen mehr in zündfähigen oder gesundheitsgefährlichen Konzentrationen vorhanden sind.

Ist nach dem Außerbetriebsetzen von Anlagen mit Luftverunreinigungen in gesundheitsgefährlichen Konzentrationen (z. B. Freisetzen abgelagerter oder abgeschiedener Stäube, nachträgliches Ausgasen von Ablagerungen) zu rechnen, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer dafür sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten nur mit geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen durchgeführt werden.

Können Luftverunreinigungen in gesundheitsgefährlicher Konzentration auch auf andere Personen einwirken, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer dafür sorgen, dass diese Personen während der Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten die Gefahrenbereiche verlassen. Diese Bereiche dürfen nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung betreten werden.

Die Lagerung und Entsorgung angefallener Luftverunreinigungen muss in geeigneten Behältern gefahrlos erfolgen (Lagern, Behandeln, Befördern und Ablagern siehe Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder Strahlenschutzverordnung).

Bei Instandsetzungsarbeiten dürfen der Sicherheit dienende Anlagenteile nur gegen gleichwertige Teile ausgetauscht werden. Der Sicherheit dienende Anlagenteile sind zum Beispiel:

Bei Instandhaltungs-/Reinigungsarbeiten, zum Beispiel von Abscheidern für brennbare Stäube, die nicht durch die Herstellfirma erfolgen, muss auf den vollständigen und sachgerechten Zusammenbau geachtet werden (z. B. Erdungsmaßnahmen von Filterelementen).

11.2.6 Störungen

Bei Störungen an lufttechnischen Anlagen müssen, sofern mit Luftverunreinigungen in gesundheitsgefährlichen Konzentrationen zu rechnen ist, die Arbeitsprozesse unterbrochen und Gefahrenbereiche verlassen werden. Es muss dafür gesorgt werden, dass Gefahrenbereiche ausschließlich mit geeigneten, persönlichen Schutzausrüstungen betreten werden, sofern es unbedingt erforderlich ist. Es muss geprüft werden, ob eine explosionsfähige Atmosphäre vorliegt, wenn zum Beispiel bei Lösemitteldämpfen, brennbaren Stäuben etc. damit zu rechnen ist; gegebenenfalls sind vor dem Betreten weitere Schutzmaßnahmen erforderlich (vgl. sinngemäß DGUV Regel 113-004).

Störungen können zum Beispiel folgende Gründe haben:

Störungen können aber auch durch den Arbeitsprozess verursacht werden, zum Beispiel durch