2.1.1
§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes
Der Unternehmer, auch der ausländische Unternehmer, ist verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Diese ergeben sich aus der vom Unternehmer gemäß § 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung. Hierbei hat er die einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen sowie den Stand der Technik und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu beachten.
zu § 2(1) (aus Anlage 1 zur DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention")
„Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind – in ihrer jeweils gültigen Fassung – insbesondere:
Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.
Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.“
Entsendet der Unternehmer seine Versicherten zu Arbeiten ins Ausland, hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen, welche Arbeitsschutzvorschriften dort einzuhalten sind und, davon abhängig, in welchem Umfang die deutschen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden sind.
Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 1 – Inbezugnahme staatlichen Rechts
Während das staatliche Arbeitsschutzrecht (ausschließlich) der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der „Beschäftigten bei der Arbeit“ dient und den „Arbeitgeber“ verpflichtet (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG), gelten Unfallverhütungsvorschriften für „Unternehmer“ und „Versicherte“ ("Weiter Geltungsbereich", § 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"). Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende während des Besuchs der Einrichtung, ehrenamtlich Tätige und weitere Personen nach den §§ 2 ff. SGB VII werden zwar als „Versicherte“ vom Schutzbereich des Rechts der Unfallversicherung (SGB VII) erfasst, im Regelfall nicht jedoch in den Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts einbezogen.
Die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Absatz 1 SGB VII bietet grundsätzlich die Möglichkeit, Unfallverhütungsvorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe zu erlassen, soweit staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelungen treffen. Hiervon wurde in § 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" beispielsweise durch die Erweiterung des Kreises der versicherten Personen Gebrauch gemacht. Aufgrund des weiten Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) werden die in Bezug genommenen Inhalte des staatlichen Arbeitsschutzrechtes nicht nur im Hinblick auf die Beschäftigten, sondern vielmehr – über den „Umweg“ der UVV – auf alle übrigen Versicherten (§ 2 Nummer 2 ff. SGB VII) ausgedehnt. Damit werden die sich aus staatlichem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten über die Beschäftigten hinaus auch im Hinblick auf alle anderen Versichertengruppen zu Unternehmerpflichten. Auf diese Weise wird vermieden, in einer Vielzahl von UVVen dem staatlichen Recht möglicherweise nahezu identische Regelungen für die übrigen Versichertengruppen (über die „Beschäftigten“ hinaus) treffen zu müssen. Ziel dieser generellen Anwendung staatlichen Rechts ist letztendlich, Regelungslücken zu vermeiden, d. h. alle Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften. Für bestimmte Versichertengruppen, z. B. im Bereich der Feuerwehren, kann es in einzelnen Fällen abweichende Regelungen in DGUV Vorschriften geben.
2.1.2
Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes
Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes im Sinne des § 4 Arbeitsschutzgesetz sind:
Hilfen zum Erreichen von Schutzzielen
Staatliche Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften verpflichten den Unternehmer dazu, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen ein bestimmtes Schutzziel erreicht werden soll, geben aber keine detaillierten Vorgaben für diese Maßnahmen.
Als Hilfestellung zur sachgerechten Ausfüllung des ihm eröffneten Spielraums soll der Unternehmer Regeln heranziehen, die entweder von staatlich beauftragten Ausschüssen oder von den Fachbereichen der DGUV erstellt worden sind. Dabei gilt der Vorrang des staatlichen Regelwerks.
Das Regelwerk gibt dem Unternehmer somit eine Orientierungshilfe, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten im Arbeitsschutz erleichtert. Anders als eine Vorschrift muss er das Regelwerk im Einzelfall aber nicht zwingend befolgen. Er darf in eigener Verantwortung auch Maßnahmen auswählen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten für geeignet hält und die den gleichen Stand von Sicherheit und Gesundheit gewährleisten.
2.1.3
2.1.4
In § 15 der DGUV Vorschrift 1 ist die Pflicht der Versicherten geregelt, keine sicherheitswidrigen Weisungen zu befolgen. Mit dieser Bestimmung wird in die DGUV Vorschrift 1 eine dem § 15 entsprechende Pflicht des Unternehmers aufgenommen, seinerseits auch keine sicherheitswidrigen Weisungen zu erteilen.
2.1.5
Im Zusammenhang mit der Pflicht des Unternehmers, die erforderlichen Mittel bereitzustellen, ergibt sich, dass im Regelfall die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen, insbesondere für die Zurverfügungstellung der persönlichen Schutzausrüstung, beim Unternehmer verbleiben, es sei denn, es bestehen rechtlich abgesicherte Kostenübernahmevereinbarungen oder sonstige spezielle Regelungen.
2.2.1
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind.
Unter "Arbeit" im Sinne dieser Regelung ist dabei jegliche versicherte Tätigkeit zu verstehen.
Beurteilung der Arbeitsbedingungen – Gefährdungsbeurteilung
Der Unternehmer ist zur Durchführung einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen und in deren Rahmen auch zu einer Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet. Dabei müssen die Gefährdungen der Versicherten bei ihrer Tätigkeit bewertet, entsprechende Maßnahmen abgeleitet, diese auf ihre Wirksamkeit kontrolliert und ggf. angepasst werden. Besondere Erfordernisse von Menschen mit Behinderung sind dabei zu berücksichtigen.
Gleichartige Tätigkeiten oder Arbeitsplätze können zusammengefasst beurteilt werden. Dabei ist es ausreichend, eine dieser Tätigkeiten oder einen der Arbeitsplätze zu beurteilen und die Ergebnisse auf die gleichartigen Tätigkeiten oder Arbeitsplätze zu übertragen. Weichen diese Tätigkeiten oder Arbeitsplätze in einzelnen Bedingungen voneinander ab, sind die Abweichungen ergänzend zu beurteilen.
Die Gefährdungsbeurteilung liefert dem Unternehmer zusätzlich zu staatlichen oder sonstigen Vorgaben auch Hinweise über Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln und Einrichtungen.
Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hat sich eine Vorgehensweise nach den nachfolgenden Prozessschritten als sinnvoll erwiesen. Diese Prozessschritte bauen jeweils aufeinander auf und unterstützen eine systematische und strukturierte Vorgehensweise:
Methoden der Gefährdungsbeurteilung
Spezielle Methoden oder Mittel zur Gefährdungsbeurteilung sind nicht vorgeschrieben. Einfache Methoden zur Feststellung von Gefährdungen sind z. B. Betriebsbegehungen oder Auswertungen von Unfällen und sonstigen Schadensereignissen.
Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kann die im Folgenden beschriebene Vorgehensweise in Prozessschritten sinnvoll sein.
1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
Die Gefährdungsbeurteilung ist je nach Art der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten durchzuführen. Daher kann es erforderlich sein, eine entsprechende Gliederung nach verschiedenen Arbeitsbereichen, Tätigkeiten oder Abläufen vorzunehmen.
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen können Arbeitsplätze oder Tätigkeiten zusammengefasst werden.
Wenn von Versicherten arbeitsbereichsübergreifende Tätigkeiten, wie beispielsweise Reparatur, Wartung oder Instandhaltung ausgeführt werden, sind diese gesondert zu betrachten.
Sofern erforderlich, ist für Tätigkeiten auch ihre Dauer bzw. Häufigkeit (z. B. temporär, täglich, quartalsweise, jährlich) zu erfassen. Dies kann bei bestimmten Tätigkeiten, wie z. B. Feuchtarbeit oder Umgang mit Gefahrstoffen oder Biostoffen, der Fall sein.
Personengruppen mit besonderem Schutzbedürfnis (insbesondere Schwangere, Stillende, Jugendliche, schwerbehinderte Menschen) sind von Gesetzes wegen gesondert zu berücksichtigen.
Zu berücksichtigen sind auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Versicherte ohne ausreichende Deutschkenntnisse sowie Praktikantinnen und Praktikanten, soweit durch ihre Tätigkeiten spezielle Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu erwarten sind.
Werden in einem Arbeitsbereich oder einem Betrieb Versicherte mehrerer Unternehmen tätig, so haben sich diese Unternehmen bei der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen der Versicherten abzustimmen. Dies betrifft insbesondere Baustellen, kann aber auch auf Bürogemeinschaften zutreffen.
2. Ermitteln der Gefährdungen
Ziel der Ermittlung ist die systematische Identifizierung von Gefährdungen, deren Quellen und gefahrbringenden Bedingungen.
Das Ermitteln beinhaltet die Erfassung des Planungs- oder Ist-Zustandes (z. B. durch Prüfen, Beobachten, Befragen, Messen, Berechnen oder Abschätzen) sowie die anschließende Benennung und Beschreibung der Gefährdungen.
Zur fachkundigen Ermittlung von Gefährdungen sind systematisch alle unter Prozessschritt 1 festgelegten Arbeitsbereiche, Tätigkeitsgruppen, Personengruppen sowie bereichsübergreifende Arbeitsaufgaben bezüglich der Gefährdungen und Belastungen und deren Wechselwirkungen zu betrachten.
Sofern es zur Erkenntnisgewinnung erforderlich ist, sind relevante Quellen heranzuziehen, zum Beispiel:
Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung von Gefährdungen keine bestimmten Anforderungen an das Ausmaß oder die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Gesundheitsschadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gestellt werden.
3. Bewerten der Gefährdungen
Die ermittelten Gefährdungen sind dahingehend zu bewerten, ob Sicherheit und Gesundheit der Versicherten bei der Arbeit gewährleistet sind. Grundlage für die Bewertung sind Vorschriften und rechtliche Vorgaben, in denen Bewertungsmaßstäbe in Form von Grenzwerten und Schutzzielen zu finden sind.
Darüber hinaus kommen der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse in Frage. Diese sind beispielsweise in Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger, der Länder sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden.
Der Unternehmer muss bei fehlenden Bewertungsmaßstäben eigene betriebliche Maßstäbe entwickeln. Grundlage dafür können folgende Aspekte sein:
Fehlt dem Unternehmer die Fachkunde zur Bewertung der ermittelten Gefährdungen, muss die Unterstützung von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin oder von anderen Fachleuten eingeholt werden.
Folgende Bewertungsergebnisse sind möglich:
Unabhängig von den Bewertungsergebnissen ist stets eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit anzustreben.
4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
Die Ergebnisse der Bewertungen bilden die Basis für das Festlegen der erforderlichen konkreten Maßnahmen.
Dabei sind die Maßnahmen unter Berücksichtigung der Grundsätze von § 4 ArbSchG so festzulegen, dass vorhandene Gefährdungen für das Leben sowie für die physische oder die psychische Gesundheit der Versicherten vermieden werden. Verbleibende Gefährdungen sind möglichst gering zu halten. Substitution und Gefahrenbeseitigung bzw. -vermeidung an der Quelle haben stets Vorrang vor technischen Lösungen, organisatorischen Regelungen und personenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen.
Entsprechend ist beim Festlegen von Maßnahmen die folgende Maßnahmenhierarchie zu berücksichtigen:
Die vorgenannten Maßnahmen sind ggf. durch eine entsprechende Qualifikation der betroffenen Versicherten zu ergänzen.
Maßnahmen sind so zu planen, dass Technik, Organisation und Personenbezug aufeinander abgestimmt und sachgerecht verknüpft sind.
Dringlichkeit, zeitliche und praktische Durchführbarkeit sowie Akzeptanz bei den Versicherten sollten in die Überlegungen miteinbezogen werden.
Eine Abstimmung bei der Festlegung von Maßnahmen ist bedarfsweise erforderlich, wenn zum Beispiel
Nach Möglichkeit sind zur Festlegung von Maßnahmen Alternativen aufzuzeigen, um betriebsbezogene und der konkreten Gefährdung angemessene Entscheidungen zu ermöglichen und die Akzeptanz bei den Beschäftigten zu erhöhen.
5. Durchführen der Maßnahmen
Anhand der Bewertungsergebnisse ist die Durchführung aller Maßnahmen zu priorisieren.
Oberste Priorität bei der Umsetzung haben die Maßnahmen, bei denen die Gefährdungen mit den höchsten Eintrittswahrscheinlichkeiten und den höchsten Schadensausmaßen (höchstes Risiko) beseitigt werden.
Für die Durchführung der Maßnahmen sind Verantwortliche zu bestimmen und Fristen festzulegen.
Es ist dafür zu sorgen, dass die durch die Umsetzung der Maßnahmen erreichten Verbesserungen von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aufrechterhalten werden.
6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
Die Umsetzung und die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen sind zu überprüfen. Die Prüfung kann zum Beispiel durch Beobachten, Messen oder Befragen erfolgen. Dabei ist festzustellen, inwieweit die Maßnahmen umgesetzt wurden und dazu geführt haben, die Gefährdungen zu beseitigen bzw. hinreichend zu reduzieren. Es ist auch festzustellen, ob durch die Umsetzung der Maßnahmen neue Gefährdungen entstanden sind. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
Zu einem systematischen Arbeitsschutzhandeln gehört es, die Gefährdungsbeurteilung auch ohne besonderen Anlass als Prozess aufrecht zu erhalten und im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung weiterzuentwickeln.
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung geben zum einen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie weitere fachkundige Personen.
Zum anderen kann zur Beratung der zuständige Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde hinzugezogen werden. Sie stellen auch verschiedene Handlungshilfen zur Verfügung, wie z. B. Arbeitsschutzkompendien, Checklisten oder Online-Hilfen.
Gefährdungsbeurteilung und Prüfungen
Die Gefährdungsbeurteilung liefert dem Unternehmer auch Hinweise über Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen an Arbeitsmitteln und Einrichtungen.
2.2.2
Mögliche Anlässe für eine Überprüfung der vorhandenen Gefährdungsbeurteilung können zum Beispiel sein:
2.2.3
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur ein formaler Vorgang. Sie trägt zu einer kontinuierlichen Verbesserung für Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen bei und ist eine wichtige Grundlage für zu treffende Maßnahmen. Außerdem gibt sie insbesondere darüber Auskunft wie die Gefährdungssituation eingeschätzt wurde, welche Maßnahmen getroffen wurden, und ob und mit welchem Ergebnis ihre Wirksamkeit überprüft wurde.
Für die Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung ist keine Form vorgeschrieben. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kann in Papierform, elektronisch oder auch in einer Kombination von beiden Formen erfolgen. Dabei sollte auf Handhabbarkeit und Übersichtlichkeit geachtet werden, um die Anwendung und das Fortschreiben zu erleichtern. Die betriebliche Realität sollte abgebildet sein, so dass erkennbar wird, welche Bereiche und Tätigkeiten berücksichtigt wurden.
Die Dokumentation kann auch mitgeltende Unterlagen beinhalten, auf die verwiesen wird, z. B. Prüfprotokolle, Unterweisungsnachweise, Betriebsanweisungen, aber auch Fotos, Videos oder Audioaufzeichnungen. Mitgeltende Dokumente dienen der Vervollständigung der Dokumentation.
Mindestens zu dokumentieren sind
Die Anforderungen an eine Dokumentation können darüber hinausgehen, wenn weitere staatliche Regelungen zu berücksichtigen sind.
Der Zugriff auf die Dokumentation muss insbesondere für die verantwortlichen Personen immer und ohne Weiteres möglich sein.
2.2.4
2.2.5
Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz sind beispielsweise Freiwillige Feuerwehren, Technisches Hilfswerk, Deutsches Rotes Kreuz oder Wasser- und Bergrettungsdienste. Bei solchen Unternehmen entsprechen die nach dem spezifischen Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger für diese Betriebsart und den Dienstvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen in der Regel den Maßnahmen, die infolge einer Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen wären. Ihre Beachtung erfüllt daher im Allgemeinen die Gleichwertigkeit im Sinne des § 3 Absatz 5 der DGUV Vorschrift 1.
Die pauschale Anwendung des Vorschriften- und Regelwerks in diesen Unternehmen kann jedoch in der Praxis, insbesondere bei Einsätzen, zu Konfliktsituationen führen. Abweichungen, die sich aus den besonderen Verhältnissen ergeben, sind daher möglich. Unter Berücksichtigung des Vorschriften- und Regelwerks müssen für diese Abweichungen jedoch betriebsartenspezifische Regelungen getroffen werden.
2.3.1
§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
Unterweisungen sind ein wichtiges Instrument, um Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Unternehmers, die Unterweisungen durchzuführen.
Genauso wie andere Pflichten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz kann der Unternehmer auch die Pflicht zur Unterweisung auf andere Personen übertragen, behält aber in jedem Fall die Gesamtverantwortung.
Da Unterweisungen insbesondere Anweisungen an die Versicherten zu sicherem und gesundem Verhalten beinhalten, ist für die Durchführung von Unterweisungen eine entsprechende Weisungsbefugnis erforderlich. Daher wird üblicherweise in Unternehmen die Pflicht zur Unterweisung der Versicherten den unmittelbar betrieblichen Vorgesetzten, wie z. B. der Abteilungsleitung, Meistern und Meisterinnen, Schicht- oder Maschinenführung oder der Teamleitung, übertragen. Dies ist sinnvoll, da diese jeweils in ihrem Verantwortungsbereich "vor Ort" sind, das Verhalten der ihnen unterstellten Versicherten beobachten können und erforderlichenfalls korrigieren müssen.
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist gemäß § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu einer betriebsspezifischen Unterweisung der Entleiher verpflichtet. Hierbei sind die Erfahrungen, Qualifikationen und persönlichen Voraussetzungen der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, zu berücksichtigen. Sonstige Arbeitsschutzpflichten des Verleihers als Unternehmer, insbesondere die Pflicht zu einer allgemeinen Unterweisung (unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich), bleiben unberührt.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen und Sicherheitsbeauftragte können bei Unterweisungen beraten und mitwirken. Sie können Unterweisungen jedoch nicht eigenverantwortlich durchführen, da ihnen die hierfür erforderliche Weisungsbefugnis fehlt.
Grundlagen von Unterweisungen
Mit Unterweisungen gibt der Unternehmer den Versicherten konkrete auf ihre individuellen Arbeits- und Tätigkeitssituationen zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen zur sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten.
Art und Weise sowie der Umfang der Unterweisungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den vorhandenen Gefährdungssituationen stehen. Hierbei sind auch die Erfahrungen, Qualifikationen und persönlichen Voraussetzungen der zu unterweisenden Versicherten zu berücksichtigen.
Unterweisungen haben in verständlicher Form und Sprache zu erfolgen. Die für die Unterweisungen verantwortlichen Personen müssen sich davon überzeugen, dass die Versicherten die Inhalte der Unterweisungen verstanden haben (siehe auch 2.3.2) und die Maßnahmen umsetzen können. Bei Unterweisungen müssen auch Rückfragen von Versicherten an die Unterweisenden möglich sein. Die alleinige Übergabe von Unterweisungsinhalten zum Selbststudium reicht daher nicht aus.
Werden bei Unterweisungen elektronische Hilfsmittel eingesetzt, kann die zusätzliche praktische Vermittlung einiger Arbeitsabläufe und Verhaltensweisen erforderlich sein.
Die Wirksamkeit der Unterweisungen ist durch die Führungskräfte zu überprüfen.
Aus dem staatlichen Vorschriften- und Regelwerk können sich weitere spezielle Anforderungen an Unterweisungen ergeben.
Unterweisungsanlässe
Anlässe für Unterweisungen sind z. B.
Eine erste Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
Unterweisungsinhalte
Zu unterweisende Inhalte sind insbesondere
Als Grundlage für die Unterweisungsinhalte müssen z. B. berücksichtigt werden:
Zeitpunkt und Fristen für die Unterweisung
Unterweisungen der Versicherten müssen gemäß § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen, d. h. abhängig von der Größe des Betriebes sowie der Arbeits- und Gefährdungssituation erfolgen. Ändern sich die Gefährdungssituationen und Arbeitsaufgaben nicht, ist die jeweilige Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen. Dadurch werden die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung gerufen und aufgefrischt. Treten innerhalb der Jahresfrist Unterweisungsanlässe ein (siehe oben), muss eine zusätzliche und auf den Unterweisungsanlass bezogene Unterweisung durchgeführt werden. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben wie z. B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz oder § 9 DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention", die jeweils eine halbjährliche Unterweisung fordern.
Dokumentation von Unterweisungen
Die Unterweisung muss dokumentiert werden, damit der Unternehmer den Nachweis erbringen kann, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist. Die DGUV Vorschrift 1 sieht weder eine bestimmte Form der Dokumentation noch eine Unterschrift der unterweisenden Person oder der Unterwiesenen vor. Einige staatliche Vorschriften fordern jedoch ausdrücklich eine schriftliche Dokumentation oder eine Unterschrift.
Ob eine schriftliche Dokumentation der Unterweisung oder entsprechende Unterschriften gefordert werden, hängt also von der für die Tätigkeit und den Arbeitsplatz zu beachtenden Vorschriften und Regeln sowie den unterwiesenen Inhalten ab. Unabhängig davon erleichtert aber eine Unterschrift der Unterwiesenen grundsätzlich den Nachweis, dass die entsprechenden Personen unterwiesen wurden.
Der Nachweis kann z. B. in Form des nachstehenden Musters erfolgen. Dieses sollte betriebsspezifisch angepasst werden.
Muster für die Dokumentation der Unterweisung
| Bestätigung der Unterweisung nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" | |
| Bemerkungen |
|
Unterschrift unterweisende Person |
|
| Unternehmen: | (Name und Anschrift des Unternehmens) |
| Betriebsteil, Arbeitsbereich: | |
| Durchgeführt von (Name und Funktion): | |
| Durchgeführt am: | |
| Erstunterweisung | |
| Wiederholungsunterweisung | |
| Unterweisung aus besonderem Anlass | |
| Unterweisungsinhalte: | |
| Name und Unterschrift der Teilnehmenden | |
Name, Vorname, Unterschrift |
|
Name, Vorname, Unterschrift |
|
Name, Vorname, Unterschrift |
|
Name, Vorname, Unterschrift |
|
Name, Vorname, Unterschrift |
|
Name, Vorname, Unterschrift |
|
Name, Vorname, Unterschrift |
|
2.3.2
Die Inhalte sind so zu vermitteln, dass sie von den Versicherten verstanden werden. Ist eine sprachliche Verständigung nicht ausreichend, sind andere geeignete Kommunikationsmittel, z. B. Skizzen, Fotos oder Videos, einzusetzen. Ein alleiniges Aushändigen der Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus. Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Versicherten deren Inhalte auch verstanden haben.
Dies kann z. B.
erfolgen.
2.3.3
Der Schulsachkostenträger hat den Schulhoheitsträger bei dessen Unterweisungspflicht für die Schülerinnen und Schüler zu unterstützen. Auf die Erläuterungen zu § 1 Absatz 2 dieser Vorschrift wird verwiesen.
2.4.1
§ 5 Vergabe von Aufträgen
(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,
so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.
Bei einer Auftragserteilung muss sichergestellt sein, dass vom Auftragnehmer neben dem Stand der Technik auch diejenigen Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger und des Staates beachtet werden, die für den auftraggebenden Unternehmer gelten. Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Vorgaben bedarf, unabhängig davon, ob der Auftrag selbst schriftlich oder mündlich erfolgt, immer der Schriftform, außer bei innerbetrieblichen Beschaffungsmaßnahmen.
Einrichtungen und Arbeitsverfahren
Einrichtungen sind insbesondere Gebäude oder Gebäudeteile und die für deren Betrieb notwendige Gebäudetechnik sowie die darin zu installierenden bzw. installierten Arbeitsmittel und Anlagen.
Arbeitsverfahren ist die Gesamtheit der Tätigkeiten von Versicherten zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses. Die Planung oder Gestaltung von Arbeitsverfahren beinhaltet die Planung oder Gestaltung von Arbeitsvorgängen und -abläufen.
Bereits bei der Planung von Einrichtungen oder Arbeitsverfahren sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Versäumnisse hierbei können im späteren Betrieb oft nur mit großem Aufwand behoben werden.
2.4.2
(2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.
Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass neu bereitgestellte Arbeitsmittel, Ausrüstungen und Arbeitsstoffe die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten möglichst nicht gefährden.
Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, Ausrüstungsgegenständen oder Arbeitsstoffen hat der Unternehmer sicherzustellen, dass diese den Arbeitsschutzvorschriften, z. B. aus dem Produktsicherheitsgesetz, der Gefahrstoffverordnung oder der Betriebssicherheitsverordnung, und den Anforderungen aus der Gefährdungsbeurteilung zur geplanten betrieblichen Verwendung entsprechen. In den Vertrag ist aufzunehmen, dass die zu liefernden Produkte diesen Arbeitsschutzanforderungen entsprechen müssen.
Es empfiehlt sich, insbesondere bei der Beschaffung größerer Geräte, Maschinen oder anderer Arbeitsmittel sowie in Zweifelsfällen, vor Auftragserteilung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie mit der Arbeitsschutzbehörde die maßgeblichen Anforderungen abzuklären.
2.4.3
(3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.
Durch diese Bestimmung soll der Arbeitsschutz auch für die Fälle sichergestellt werden, in denen ein Fremdunternehmer im Betrieb des Auftraggebers tätig wird.
In diesen Fällen besteht im Regelfall ein Informations- oder Abstimmungsbedarf über die im Betrieb bestehenden Gefahren und Schutzmaßnahmen.
Unterstützen des Fremdunternehmers
Unterstützen bedeutet, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, damit der Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung für seine Beschäftigten die spezifischen Gefahren des Betriebes, in dem er tätig wird, berücksichtigt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Dazu gehört auch das Informieren des Fremdunternehmers durch den Auftrag erteilenden Unternehmer über Erkenntnisse aus seiner Gefährdungsbeurteilung, wie z. B.
Verfügt der Unternehmer nicht selbst über die notwendige Fachkunde, um das Fremdunternehmen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu informieren, hat er sich der Hilfe fachkundiger Dritter zu bedienen. Dies können z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sein.
Betriebsspezifische Gefahren
Betriebsspezifische Gefahren sind solche, die speziell im auftraggebenden Betrieb vorkommen. Sie können sich insbesondere aus den durchgeführten Arbeiten, den verwendeten Stoffen sowie den vorhandenen Maschinen und Einrichtungen ergeben. Dazu zählen z. B.
Besondere Gefahr
Der Begriff "besondere Gefahr" bezeichnet eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist.
Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, die durch einen Fremdunternehmer ausgeführt werden und für die besondere Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können z. B. sein:
Aufsichtführende
Als Aufsichtführende dürfen nur solche Personen tätig werden, die ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen für den jeweiligen Aufgabenbereich haben. Hierzu gehören z. B.:
Aufsichtführende müssen auch Kenntnisse über die Arbeitsmethoden, möglichen Gefahren, anzuwendenden Schutzmaßnahmen sowie die einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln haben.
Die Überwachung durch Aufsichtführende setzt in der Regel ihre Anwesenheit vor Ort sowie Weisungsbefugnis voraus.
2.5.1
§ 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, entsprechend § 8 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
Selbstständige Einzelunternehmer im Sinne des § 6 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte). Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder Solo-Selbstständige werden an einem Arbeitsplatz tätig, wenn sich Tätigkeiten eines dieser Unternehmer auf Grund der räumlichen oder zeitlichen Nähe auf Beschäftigte eines anderen Unternehmers auswirken können. Wenn nur Solo-Selbstständige an einem Arbeitsplatz tätig sind, liegt keine Verpflichtung der Unternehmer zur Zusammenarbeit hinsichtlich der Sicherheit und der Gesundheit von Beschäftigten vor.
Zusammenarbeit
Zusammenarbeit hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bedeutet, dass die beteiligten Unternehmen bereits vor Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeiten entsprechende Informationen austauschen müssen, um auf dieser Grundlage bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken sowie die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen und durchführen zu können. Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten erforderlichen Maßnahmen anwenden.
Gegenseitige Gefährdungen
Gegenseitige Gefährdungen liegen vor, wenn sich die Tätigkeit eines Beschäftigten auf einen Beschäftigten eines anderen Unternehmers so auswirkt, dass die Möglichkeit eines Unfalles oder eines Gesundheitsschadens besteht.
Abstimmung von Arbeiten
Eine Person, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt, muss für die Wahrnehmung der Aufgabe geeignet sein und über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Auswahl dieser Person ist zwischen den Unternehmern abzustimmen. Die abstimmende Person erhält im Vorfeld der gemeinsamen Arbeiten von allen beteiligten Unternehmen die erforderlichen Informationen. Sie steuert die Ermittlung und Beurteilung der gegenseitigen Gefährdungen und legt in Abstimmung mit den beteiligten Unternehmen darauf aufbauend die erforderlichen Maßnahmen fest. Diese Person kann auch aus den beteiligten Unternehmen stammen.
Besondere Gefahr bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer oder selbstständiger Einzelunternehmer
Der Begriff "besondere Gefahr" beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist. Sie bezieht sich bei § 6 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" nur auf Gefahren, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben können. Bei der Zusammenarbeit können mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten z. B. sein:
Weisungsbefugnis
Kommen die Unternehmer zu dem Ergebnis, dass besondere Gefahren vorliegen, ist die zur Abstimmung der Arbeiten bestimmte Person mit Weisungsbefugnis auszustatten.
Diese Befugnis betrifft nur Anweisungen zur Abwehr der besonderen Gefahren sowohl gegenüber Beschäftigten des eigenen als auch eines anderen Unternehmens. Die Weisungsbefugnis wird zweckmäßigerweise zwischen den beteiligten Unternehmern vertraglich vereinbart. Die Beschäftigten sollten darüber informiert werden.
2.5.2
(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
Der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer hat festzustellen, ob die Personen tatsächlich angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit erhalten haben. Unter Personen sind hier Beschäftigte, Versicherte und auch selbstständige Unternehmer zu verstehen. Ein Vergewissern kann z. B. durch die Einsicht in die Dokumentation der Unterweisung oder durch gezieltes Nachfragen erfolgen.
Anweisung ist die Aufforderung, sich in einer konkreten Art und Weise sicherheitsgerecht zu verhalten.
2.6.1
§ 7 Befähigung für Tätigkeiten
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen.
Befähigung
Der Begriff der Befähigung umfasst alle körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften einer Person, die zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlich sind. Auf körperlicher Seite kommen hier z. B. die Hör- und Sehfähigkeit, die körperliche Belastbarkeit und der Tastsinn in Betracht. Zu den geistigen Fähigkeiten und Eigenschaften zählen z. B. die Auffassungsgabe, die psychische Belastbarkeit, die Konzentrations- und Koordinationsfähigkeit, das technische Verständnis, das Reaktionsvermögen und die Ausbildungsqualifikation. Von besonderer Bedeutung sind Unterweisungen nach § 4 der DGUV Vorschrift 1, die speziell auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Versicherten ausgerichtet sind. In diesem Zusammenhang sind auch die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten.
Zum Beispiel dürfen Jugendliche mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Bewusstseins für Sicherheit und Gesundheit oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder abwehren können, nicht betraut werden.
Bestandteil der Qualifizierungsanforderungen sind alle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Versicherten in die Lage versetzen, sich entsprechend dem Schutzkonzept für ihren Arbeitsplatz und ihre Arbeitsaufgabe unter den vorhersehbaren Bedingungen zu verhalten.
Für bestimmte Tätigkeiten sind Qualifizierungsanforderungen festgelegt und konkretisiert, beispielsweise in staatlichen Vorschriften oder im DGUV Regelwerk.
Ermittlung der Befähigung
Der Unternehmer trägt im Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung die Verantwortung für die der Sicherheit und der Gesundheit zuträglichen Arbeitsplatzverhältnisse. Soweit personenunabhängig kollektive Schutzmaßnahmen gegenüber den zu erwartenden körperlichen und geistigen Belastungen nicht ausreichen, hat er die Auswahl der geeigneten Versicherten darauf abzustimmen. Er hat ihre Befähigung und gegebenenfalls vorliegende Beeinträchtigungen zu berücksichtigen und darf sie nicht mit Arbeiten beschäftigen, für die sie erkennbar ungeeignet sind. Damit soll eine Gefährdung der Versicherten sowie Anderer vermieden werden.
Ist der Unternehmer selbst nicht in der Lage, eine Beurteilung der Befähigung der Versicherten im Zusammenspiel von Verhältnisprävention und Verhaltensprävention vorzunehmen, so kann er sich hierbei z. B. von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.
Bei im Einzelfall begründeten Zweifeln kann die Einschätzung der Befähigung von Versicherten durch ärztliche Beurteilungen unterstützt werden. Sollen im Rahmen einer solchen Beurteilung auch medizinische oder klinische Untersuchungen von Versicherten erfolgen, so ist dies nur dann zulässig, wenn zum einen eine entsprechende Rechtsgrundlage gegeben ist (z. B. durch spezielle Rechtsvorschriften oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis) und zum anderen weitere Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie die Einwilligung der Betroffenen). Eine Duldungspflicht der Versicherten für solche Untersuchungen besteht aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Achtung und des Schutzes der Würde und der Freiheit des Menschen sowie seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht (Art. 2 Grundgesetz).
Weitere Informationen enthält die DGUV Information 250-010 "Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis".
Zeitpunkt der Ermittlung
Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Befähigung trifft den Unternehmer zunächst bei der erstmaligen Übertragung von Aufgaben. Er kann z. B. im Rahmen der Einstellungsgespräche, durch gesetzlich vorgesehene Eignungsuntersuchungen oder im Rahmen der Einarbeitung feststellen, ob Versicherte über die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und die nötige Zuverlässigkeit besitzen. Ergeben sich nach der Aufgabenübertragung Zweifel an der Befähigung der Versicherten, so hat der Unternehmer eine erneute Beurteilung vorzunehmen. Zweifel an der Befähigung können z. B. bestehen bei sicherheitswidrigem Verhalten, sich wiederholenden Arbeitsunfällen, arbeitsplatzrelevanten Krankheiten oder bei konkreten Hinweisen auf Missbrauch von Alkohol oder Drogen. Im letzteren Fall sollten weitergehende objektivierende Untersuchungen in Betracht gezogen werden. Die Befähigung der Versicherten muss auch bei Veränderungen in deren Aufgabenbereichen, z. B. bei der Zuweisung neuer bzw. anderer Aufgaben, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder anderer Arbeitsverfahren sowie Veränderungen der Arbeitsumgebung, berücksichtigt werden. In Einzelfällen kann auch die individuelle Tagesform von Versicherten deren Befähigung beeinflussen. In diesem Fall ist zu entscheiden, ob Tätigkeiten ausgeführt werden können. Dies gilt insbesondere bei Menschen mit Behinderung, je nach Art und Umfang der Behinderung.
Besondere Anforderung an die Befähigung
Je größer das Gefährdungspotenzial der von Versicherten auszuführenden Arbeiten ist, desto höher sind die Anforderungen an die Befähigung der Versicherten. Entsprechend höher sind auch die Anforderungen an die Maßnahmen des Unternehmers, mit denen er die Befähigung der Versicherten zu prüfen hat.
Maßgebend für die Einschätzung der Tätigkeit ist dabei insbesondere die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
Für besondere Gefahren konkretisieren § 21 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sowie § 9 Arbeitsschutzgesetz die Unternehmerpflichten.
2.6.2
(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
Vorgehensweise bei nicht vorhandener Befähigung
Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Versicherte nicht in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten zu erbringen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden, so besteht ein Beschäftigungsverbot für diese Tätigkeiten. Eine Arbeit darf von Versicherten insbesondere dann nicht ausgeführt werden, wenn eine akute Minderung der Befähigung, z. B. durch Krankheit, Unwohlsein, Medikamenteneinnahme, Übermüdung, ein traumatisches Ereignis oder den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln, besteht.
Für das Aussprechen von Beschäftigungsverboten durch den Unternehmer oder Vorgesetzte müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Versicherte nicht in der Lage sind, Arbeiten gefahrlos auszuführen. Hierfür reicht die auf Verhaltensbeobachtungen oder Hinweise gestützte subjektive Beurteilung des Unternehmers oder der Vorgesetzten aus.
Kommen der Unternehmer oder Vorgesetzte im Rahmen ihrer Beurteilung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit zu dem Ergebnis, dass ein Versicherter oder eine Versicherte mit bestimmten Tätigkeiten nicht weiter beschäftigt werden kann, so ergibt sich hieraus nicht zwangsläufig die Verpflichtung, dass der oder die Versicherte den Betrieb verlassen muss. Möglich ist der Verbleib im Betrieb, wenn der oder die Versicherte andere Arbeitsaufgaben gefahrlos ausführen kann. Kann der oder die Versicherte nicht mehr im Betrieb verbleiben, hat der Unternehmer auf Grund seiner Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass für den Versicherten oder die Versicherte ein sicherer Heimweg organisiert wird.
2.7.1
§ 8 Gefährliche Arbeiten
(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.
Gefährliche Arbeiten
Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist.
Gefährliche Arbeiten können z. B. sein:
Aufsichtführende Person bei gemeinschaftlicher gefährlicher Arbeit
Aufsichtführende Person bei gemeinschaftlicher gefährlicher Arbeit ist eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute und auch weisungsbefugte Person. Diese führt die Aufsicht über die arbeitssichere Durchführung der gefährlichen Arbeiten. Hierfür muss sie ausreichende fachliche Kenntnisse besitzen. Aufsichtführung ist die ständige Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle. Die aufsichtführende Person darf dabei nur Arbeiten ausführen, die sie in der Aufsichtführung nicht beeinträchtigen.
2.7.2
(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
Grundsätzlich sollte eine gefährliche Arbeit nicht in Alleinarbeit ausgeführt werden. Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. Ausnahmsweise kann es aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit zu beauftragen. In diesem Fall hat der Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung bei Alleinarbeit geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen. Diese Überwachung kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.
Zu den technischen Maßnahmen gehört z. B. die Verwendung geeigneter Personen- Notsignal-Anlagen, die in entsprechenden Regelwerken konkretisiert sind.
Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen z. B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder ständige Kameraüberwachung.
2.8.1
§ 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.
Aus den Eigenarten der Arbeiten kann sich für die Versicherten eine zusätzliche Gefahr ergeben, wenn unbefugte Personen, sowohl betriebsinterne als auch betriebsfremde, sich im Arbeitsbereich der dort Beschäftigten aufhalten.
So kann z. B. ein Versicherter, der sich an einer Werkzeugmaschine auf seine Arbeit konzentrieren muss, durch unbefugte Personen derart abgelenkt oder gestört werden, dass dadurch eine Gefahr entsteht.
Beispiele für Betriebsteile, an denen solche Gefahren auftreten können, sind:
Zutritts- und Aufenthaltsverbote können betrieblich in jeder Weise geregelt werden, die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen angemessen ist. Die Regelung kann vom Anbringen von Verbotsschildern bis zur Bewachung reichen.
Ob Gefahren durch unbefugte Personen entstehen können und damit ein solches Verbot erforderlich ist, ist vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.
Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht werden durch die Vorschrift nicht berührt.
2.9.1
§ 10 Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht
(1) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.
Zu den Aufgaben der Unfallversicherungsträger gehören Besichtigungen der Unternehmen durch Aufsichtspersonen. Im eigenen Interesse sollte der Unternehmer an diesen Besichtigungen teilnehmen oder eine geeignete vertretungsberechtigte Person hiermit beauftragen.
Zumindest hat der Unternehmer die Aufsichtsperson bei der Besichtigung zu unterstützen. Unterstützen bedeutet, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, damit eine Besichtigung stattfinden kann. Daneben haben auch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen der Unternehmer tätig ist, das Betreten der Grundstücke zu gestatten.
Im Rahmen solcher Besichtigungen sollte auch das Beratungsangebot der Unfallversicherungsträger angenommen werden, in dem z. B. offene Fragen oder neue Entwicklungen im Arbeitsschutz angesprochen werden. Lösungen für Probleme im Arbeitsschutz können beispielsweise im Gespräch erarbeitet werden.
Das Recht zur Besichtigung durch die Aufsichtsperson sowie die Pflicht des Unternehmers oder der beauftragten Person, auf Verlangen der Aufsichtsperson an solchen Begehungen teilzunehmen, ergibt sich auch aus § 19 Absatz 2 SGB VII.
2.9.2
(2) Erlässt die Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.
2.9.3
(3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht kann sich im Einzelfall auch auf Maßnahmen erstrecken, für die eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung beantragt bzw. genehmigt wurde und bei denen Arbeitsschutzfragen berührt werden.
Dabei können Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, verweigert werden (§ 19 Absatz 3 Satz 2 SGB VII).
Die Unterstützungspflicht erstreckt sich z. B. auf die Untersuchung von Arbeitsunfällen, Ermittlungen beim Vorliegen von Anzeigen einer Berufskrankheit oder die Abwendung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren.
2.10.1
§ 11 Maßnahmen bei Mängeln
Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist.
Diese Bestimmung regelt, wie sich der Unternehmer zu verhalten hat, wenn Mängel auftreten, die zu einer Gefährdung der Versicherten führen. Diese Bestimmung ist auch im Zusammenhang mit § 16 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" zu sehen, in dem das Verhalten der Versicherten beim Vorliegen von Mängeln geregelt wird.
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.
Einrichtungen sind insbesondere Gebäude oder Gebäudeteile und die für deren Betrieb notwendige Gebäudetechnik sowie die darin zu installierenden bzw. installierten Arbeitsmittel und Anlagen.
Arbeitsverfahren ist die Gesamtheit der Tätigkeiten von Versicherten zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses. Die Planung oder Gestaltung von Arbeitsverfahren beinhaltet die Planung oder Gestaltung von Arbeitsvorgängen und -abläufen.
Arbeitsablauf bezeichnet die räumliche und zeitliche Abfolge des Zusammenwirkens von Mensch, Arbeitsmittel, Material, Energie und Informationen an einem bestimmten Arbeitsplatz.
Ein Mangel an einer Einrichtung oder einem Arbeitsmittel liegt vor, wenn z. B. die Schutzeinrichtung oder das Schutzsystem in ihrer Funktion beeinträchtigt sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn feststehende trennende Schutzeinrichtungen (wie Schutzgitter) nicht verschraubt oder angeschweißt werden.
Ein Arbeitsablauf oder ein Arbeitsverfahren weist dann einen Mangel auf, wenn bei einem oder mehreren Arbeitsschritten Gefahren nicht sicher ausgeschlossen werden können. Dies ist z. B. der Fall, wenn die für bestimmte Arbeiten benötigten speziellen Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stehen.
2.11.1
§ 12 Zugang zu Vorschriften und Regeln
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.
Versicherte müssen sich jederzeit über sicherheitsgerechtes Verhalten und ihre damit verbundenen Rechte und Pflichten Kenntnis verschaffen können. Der Unternehmer hat die Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln den Versicherten in geeigneter Form (Papier oder elektronisch) und erforderlichenfalls barrierefrei zugänglich zu machen. Bei Minderjährigen ist den Erziehungsberechtigten Zugang zu den maßgeblichen Vorschriften und Regeln zu gewähren.
2.11.2
Mit der Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes betraute Personen sind z. B. die nach § 13 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" beauftragten Personen. Mit der Unterstützung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes betraute Personen sind z. B. Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzte und Betriebsärztinnen.
Diese Personenkreise nehmen vor Ort wichtige Aufgaben des Arbeitsschutzes wahr und sind deshalb durch den Unternehmer gezielt zu informieren.
Nach dem Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer aus der Fülle der Vorschriften und Regeln zum Arbeitsschutz die für die jeweiligen Arbeitsbereiche zutreffenden identifiziert und soll so diesen Personen die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Vorschriften und Regeln nicht nur "zugänglich machen", sondern "zur Verfügung stellen". Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Vorschriften und Regeln diesem Personenkreis aushändigen oder in anderer, für die Wahrnehmung ihrer Arbeitsschutzaufgabe geeigneter Weise an die Hand geben muss. Dies kann sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form, z. B. über PC, Internet, Intranet erfolgen. Die Vorschriften und Regeln müssen erforderlichenfalls in geeigneter, barrierefreier Art und Weise zur Verfügung gestellt werden.
§ 13 Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.
Die Pflichtenübertragung ist ein Instrument des Unternehmers zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Durch sie werden Aufgaben, Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Arbeitsschutzes auf Personen übertragen, die diese dann in eigener Verantwortung in ihrem Zuständigkeitsbereich und im Rahmen ihrer Befugnisse wahrnehmen. Mit der Pflichtenübertragung kann der Unternehmer einen wesentlichen Teil seiner ihm obliegenden Organisationspflichten erfüllen.
Führungskräfte übernehmen bereits aufgrund ihrer Stellung im Betrieb und im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.1 Eine gesonderte Übertragung der mit der Stellung ohnehin verbundenen Pflichten ist daher nicht erforderlich, kann aber zur Klarstellung der Aufgaben und Pflichten beitragen. Eine gesonderte Übertragung ist nur für solche Unternehmerpflichten erforderlich, die über die diesen Personen ohnehin obliegenden Pflichten hinausgehen.
Der Unternehmer hat vor der Beauftragung zu prüfen, ob die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen zuverlässig und fachkundig sind.
Zuverlässigkeit und Fachkunde
Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehen Personen, wenn zu erwarten ist, dass diese die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der gebotenen Sorgfalt ausführen.
Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht auszuführen.
Form und Inhalt der Pflichtenübertragung
Die Pflichtenübertragung bedarf der Schriftform (siehe z. B. nachstehendes Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten); sie ist den vorgesehenen Aufgaben der verpflichteten Person so anzupassen, dass die Aufgabenverteilung konkret nachvollziehbar wird. Die beauftragte Person bestätigt mit der Unterschrift die Kenntnis und das Verständnis der übertragenen Aufgaben und Befugnisse.
Die Pflichtenübertragung muss so erfolgen, dass sie sich mit den aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten vereinbaren lässt. Die Zustimmung der verpflichteten Person ist nur erforderlich, sofern der bisherige Rahmen des Arbeitsvertrages überschritten wird. In diesem Fall ist eine Zusatzvereinbarung oder eine Änderung des Arbeitsvertrags erforderlich. Durch die schriftliche Fixierung kann der Unternehmer im Zweifel beweisen, dass die Aufgaben übertragen wurden und die beauftragte Person ordnungsgemäß bestellt ist.
Inhaltlich verlangt die Pflichtenübertragung, dass
Auswirkungen der Pflichtenübertragung
Durch die Pflichtenübertragung übernimmt die beauftragte Person im festgelegten Umfang die Pflichten des Unternehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Sie nimmt im Rahmen der Beauftragung die Rechtsstellung des Unternehmers im Betrieb mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten ein. Insoweit ist die beauftragte Person selbst für die Durchführung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich.
Der Unternehmer wird durch die Pflichtenübertragung nicht von allen Pflichten befreit. Er bleibt verantwortlich für die Aufsicht und Kontrolle und hat dafür zu sorgen, dass die übertragenen unternehmerischen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Der Unternehmer hat zumindest stichprobenartig zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Die oberste Auswahl-, Organisations- und Kontrollverpflichtung des Unternehmers ist nicht übertragbar.
Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten
| Pflichtenübertragung (Ergänzung zum Arbeitsvertrag) |
Firmenlogo |
Ort |
Datum |
Unterschrift des Unternehmers |
Unterschrift der/s Verpflichteten |
| Eine Ausfertigung dieser Pflichtenübertragung wird der/dem Verpflichteten ausgehändigt. | |
| *) Nichtzutreffendes bitte streichen |
|
| Hiermit übertragen wir gemäß § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 13 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" | |
| Frau/Herrn*) | |
| für den Verantwortungsbereich | |
| folgende dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung obliegenden Pflichten. | |
| 1. Aufgaben | |
| Frau/Herr*) hat im Rahmen ihrer/seiner*) betrieblichen und finanziellen Kompetenzen in eigener Verantwortung insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass (zutreffendes bitte ankreuzen/streichen) | |
| die Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung der betroffenen Beschäftigten durchgeführt und fortgeschrieben wird, | |
| die Beschäftigten vor Arbeitsbeginn, zyklisch wiederkehrend und bei besonderen Ereignissen über die Gefährdungen am Arbeitsplatz und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen informiert werden, | |
| ausschließlich sichere und geeignete Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, | |
| notwendige persönliche Schutzausrüstungen angeschafft bzw. zur Verfügung gestellt, regelmäßig auf Funktionsfähigkeit überprüft und entsprechend den Vorgaben von den Beschäftigten eingesetzt und getragen werden, | |
| festgestellte Sicherheitsmängel unverzüglich beseitigt bzw. entsprechende Informationen und Maßnahmen zu deren Beseitigung eingeleitet werden, | |
| für den zuständigen Bereich Anweisungen (z. B. zu Maschinen und Gefahrstoffen) erstellt werden, die betroffenen Beschäftigten hierin unterwiesen und ihre Anwendung und Umsetzung kontrolliert werden, | |
| eine wirksame Notfallorganisation (Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung) sichergestellt wird, erforderliches Personal (z. B. Ersthelfer/innen) bestellt ist und für dessen ordnungsgemäße Aus- und Fortbildung gesorgt wird, | |
| Sicherheitsbeauftragte gemäß der DGUV Vorschrift 1 der Unfallversicherungsträger bestellt sind und aus- und fortgebildet sind | |
| arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen veranlasst werden, | |
| … | |
| 2. Befugnisse | |
| Frau/Herr*) ist befugt, zur Erfüllung ihrer/seiner*) vorstehenden Aufgaben (zutreffendes bitte ankreuzen) | |
| verbindliche Weisungen gegenüber den unterstellten Beschäftigten zu erteilen, | |
| notwendige Anschaffungen (z. B. persönliche Schutzausrüstungen) bis zu einem Kostenaufwand von insgesamt Euro pro Jahr zu tätigen. | |
| Sofern Anschaffungen über die o. a. Summe hinaus notwendig sind, ist unverzüglich Frau/Herr*) zu informieren, die/der dann die entsprechende Entscheidung zu treffen hat. | |
| 3. Fortbildung | |
| Frau/Herr*) ist verpflichtet, sich über den aktuellen Inhalt der für ihren/seinen*) Aufgabenbereich einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren. | |
| Sie/Er*) wird dabei insbesondere von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt und der/dem -Beauftragten unterstützt. | |
| Das Unternehmen stellt sicher, dass sich Frau/Herr*) das für obige Aufgaben notwendige aktuelle Wissen aneignen kann: beispielsweise durch den Besuch von Lehrgängen (z. B. der Unfallversicherungsträger), Fachveranstaltungen und Messen (z. B. Arbeitsschutzmessen). | |
Rückseite für Muster
§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
„(1) Handelt jemand
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.“
§ 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
„Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII):
„(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über
§ 13 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention":
„Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.“
2.13.1
§ 14 Ausnahmen
(1) Der Unternehmer kann bei dem Unfallversicherungsträger im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen; im Falle eines Antrages durch eine Kindertageseinrichtung, eine allgemein bildende oder berufsbildende Schule oder eine Hochschule ist zusätzlich der Leitung der Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ein Antrag kann auch gestellt werden, wenn die betriebliche Arbeitnehmervertretung unterrichtet wurde, diese aber keine Stellungnahme abgegeben hat, oder wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmervertretung existiert.
2.13.2
(2) Der Unfallversicherungsträger kann dem Antrag nach Absatz 1 entsprechen, wenn
2.13.3
(3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften, die zugleich Gegenstand staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sind, hat der Unfallversicherungsträger eine Stellungnahme der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen und zu berücksichtigen.
Betrifft der Ausnahmeantrag ausschließlich Regelungsinhalte aus Unfallverhütungsvorschriften, kann der Unfallversicherungsträger allein über den Antrag entscheiden.
Berührt der Ausnahmeantrag staatliches Arbeitsschutzrecht, hat der Unfallversicherungsträger vor der Erteilung eines Bescheides an den Unternehmer eine entsprechende Stellungnahme von der nach jeweiligem Landesrecht für den Vollzug des Arbeitsschutzrechtes zuständigen Behörde einzuholen. In dem Fall erhält der Unternehmer erst im Anschluss an diese Stellungnahme einen abschließenden Bescheid. Es kann vorkommen, dass der Antrag sich auf Arbeitsschutzvorschriften bezieht, die keine Ausnahmemöglichkeit vorsehen. Auch hierüber wird der Unfallversicherungsträger den Unternehmer informieren.
2.13.4
(4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften enthaltene Verfahrensvorschriften, insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflichten, bleiben von dieser Unfallverhütungsvorschrift unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu treffenden behördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigen Arbeitsschutzbehörden.