1.1.1
§ 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
(1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch
Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter
Mit der Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter erstreckt sich der Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften auch auf Unternehmer und Beschäftigte, die keinem Unfallversicherungsträger angehören (siehe § 16 SGB VII). Dies geschieht, weil die hier genannten ausländischen Personen mit den deutschen Versicherten gemeinsam in einer Betriebsstätte oder an Arbeitsplätzen, z. B. auf Baustellen, tätig werden. Der Schutz der Versicherten macht es erforderlich, dass auch diese Personen die Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere bei der Verwendung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, einhalten. Unabhängig davon bewirkt die Einhaltung der Bestimmungen auch den Schutz der ausländischen Personen selbst.
Dies bedeutet auch, dass die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger gegenüber ausländischen Unternehmern und Beschäftigten Anordnungen erlassen können.
Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger
Werden Versicherte in einem fremden Unternehmen eingesetzt, z. B. im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses oder eines Werkvertrages, haben die Versicherten auch die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, die für das fremde Unternehmen gelten.
1.1.2
Die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" richten sich mit Blick auf die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler an den Schulsachkostenträger als verantwortlicher Unternehmer für den äußeren Schulbereich. Dieser umfasst das Schulgelände und das Schulgebäude sowie die Einrichtung und Ausstattung der schulischen Räumlichkeiten.
Für den inneren Schulbereich, d. h. die inhaltliche und methodische Gestaltung sowie die Organisation des Unterrichts und den Schulbetrieb, finden die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" keine Anwendung. Stattdessen ist nach § 21 Absatz 2 Satz 2 SGB VII der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zuständigen Unfallversicherungsträger eigene Regelungen für den inneren Schulbereich zu treffen. Schulhoheitsträger und Unfallversicherungsträger haben demnach nach § 21 Absatz 2 Satz 2 SGB VII eine gemeinsam zu erfüllende Präventionsverantwortung. Da in der Schulpraxis eine klare Trennung zwischen äußerem und innerem Schulbereich kaum möglich ist, ist zudem eine enge Abstimmung zwischen Schulhoheitsträger und Schulsachkostenträger notwendig.
Bei Schulen in freier Trägerschaft, bei denen der Schulträger sowohl der Hoheitsträger als auch der Sachkostenträger ist, hat dieser als Unternehmer die allgemeine Präventionsverantwortung für die erforderlichen Maßnahmen sowohl im äußeren als auch im inneren Schulbereich.