C. Zusätzliche Bestimmungen für Leichttauchgeräte

§ 29
Ausrüstung von Leichttauchern

Der Unternehmer hat zusätzlich zur Mindestausrüstung nach § 14 Abs. 1 beim Tauchen mit Leichttauchgeräten eine Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, die den Taucher im Bedarfsfall an die Wasseroberfläche bringt und die ein sicheres Bergen eines verunfallten Tauchers ermöglicht.

DA


DA zu § 29:

Geeignete Ausrüstungsgegenstände sind z.B.: