§ 14
Bereitstellung der Ausrüstung

(1) Der Unternehmer muss für jeden Taucher (Einsatztaucher und Reservetaucher) als Mindestausrüstung bereitstellen:

(2) Jede Tauchergruppe ist mit einer Uhr und der Austauchtabelle nach Anlage 1 auszurüsten. DA

(3) Für den Einstieg ins Wasser muss eine geeignete, sicher befestigte Leiter vorhanden sein, die mindestens 1,80 m ins Wasser und mindestens mit einem Holm 1 m über Deck reicht. DA

(4) Abweichend von Absatz 3 kann beim Einsatz von Leichttauchgeräten auf die Leiter verzichtet werden, wenn die Bordhöhe über Wasser maximal 0,5 m beträgt und festgestellt wird, dass bis 2 m Wassertiefe keine Hindernisse vorhanden sind. Eine Ausstiegeinrichtung ist jedoch vorzusehen.

(5) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die gewährleisten, dass der Taucher den Arbeitsplatz unter Wasser sicher erreichen und beim Austauchen die erforderlichen Austauchstufen einhalten kann. DA

(6) Wird von Land, von festgelegten Schiffen oder Plattformen aus getaucht, so muss ein Boot ausreichender Tragfähigkeit und Stabilität bereitgestellt sein. Ist die horizontale Entfernung zwischen dem Standort des Signalmannes und dem Arbeitsplatz unter Wasser größer als 50 m, so muss dieses Boot Motorantrieb haben. Die Propeller von Booten mit Motorantrieb müssen mit Berührungsschutz versehen sein.

(7) Der Unternehmer hat an der Tauchstelle ein Sauerstoff-Atemgerät bereitzustellen, das das Atmen von reinem Sauerstoff für eine Dauer von mindestens 3 Stunden ermöglicht. DA

(8) Der Unternehmer hat an der Tauchstelle eine Taucher-Druckkammer bereitzustellen

  1. bei Tauchgängen mit Austauchzeiten über 35 min
    oder
  2. bei Tauchtiefen über 10 m, wenn ein Transport zur nächsten Taucher-Druckkammer innerhalb von 3 Stunden nicht möglich ist.

Der Luftvorrat für das Erreichen des Überdruckes von 5 bar und für eine ausreichende Spülung während der erforderlichen Betriebszeit muss vorhanden sein. DA

(9) An der Tauchstelle muss ein beheizbarer Umkleideraum bereitgestellt sein. DA

(10) Am Arbeitsplatz der Tauchergruppe sind Aushänge anzubringen, die Auskunft geben über


DA zu § 14 Abs. 1:

Die Forderung nach Schutzkleidung schließt ein, dass

Bezüglich der sonstigen Ausrüstungsgegenstände wird - soweit spezielle Unfallverhütungsvorschriften wie "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (BGV D 1, bisherige VBG 15), "Sprengarbeiten" (BGV C 24, bisherige VBG 46), "Verdichter" (VBG 16), "Schwimmende Geräte" (BGV D 21, bisherige VBG 40a) nicht bestehen - auf § 2 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) verwiesen.


DA zu § 14 Abs. 2:

Um Schwierigkeiten bei der Ablesung zu vermeiden, sollte hierfür eine Zeigeruhr verwendet werden.


DA zu § 14 Abs. 3:

Leitern sind geeignet, wenn sie


DA zu § 14 Abs. 5:

Einrichtungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes unter Wasser sind z. B.:

Einrichtungen zum Einhalten von Austauchstufen sind Hilfsmittel, mit denen der Signalmann den Taucher auf den jeweiligen Austauchstufen halten kann, z. B. ein Sitz an einer Leine mit 3-m-Markierungen.


DA zu § 14 Abs. 7:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn an die Tauchstelle


DA zu § 14 Abs. 8:

Anforderungen an die Taucher-Druckkammer siehe BG-Regel „Taucherdruckkammern“ (BGR 235). Der erforderliche Luftvorrat ist in Abschnitt 4.2.5 dieser Richtlinien angegeben.


DA zu § 14 Abs. 9:

Die Raumtemperatur soll 25 °C betragen.