§ 25
Austauchen, Dekompression

(1) Der Taucher muss mit Hilfe der in § 14 Abs. 5 geforderten Einrichtung nach der Austauchtabelle in Anlage 1 austauchen. DA

(2) Hat der Taucher schwere körperliche Arbeit geleistet, ist die erforderliche Austauchzeit bei der nächsthöheren Tauchzeitstufe abzulesen.

(3) Eine Auftauchgeschwindigkeit von 10 m/min darf nicht überschritten werden. Dies gilt sowohl beim Austauchen ohne Haltezeiten wie beim Auftauchen zwischen den einzelnen Haltestufen.

(4) Beim Austauchen nach Tabelle ist zu berücksichtigen, dass die Auftauchzeit bis zur ersten Austauchstufe in der ersten Haltezeit und von Stufe zu Stufe in der Haltezeit der jeweils folgenden Stufe enthalten ist (Austauchtabelle Spalte 3).

(5) Der Taucher darf während der Haltezeit keine gymnastischen Übungen machen. Er soll sich zwanglos ruhig verhalten.

(6) Die Austauchstufen dürfen nicht mit dem Tiefenmesser bestimmt werden.

(7) Hat ein Taucher versehentlich Haltezeiten nicht eingehalten, so muss er sofort nach Erreichen der Wasseroberfläche wieder auf die Austauchstufe abtauchen, die er als erste zu schnell verlassen hat. Die Haltezeiten müssen dann aus der Summe der Tauchzeit und der Zeit, die bis zum Wiedererreichen der vorzeitig verlassenen Tiefe verstrichen ist, neu ermittelt werden.

(8) Abweichend von Absatz 7 müssen Taucher mit Krankheitserscheinungen einer Druckkammerbehandlung nach § 32 unterzogen werden.


DA zu § 25 Abs. 1:

Bezugspunkt für die Austauchtiefen (Austauchtabelle Spalte 3) ist der Oberkörper des Tauchers.