§ 24
Abbruch des Tauchganges

Der Tauchereinsatzleiter muss den Tauchgang abbrechen

  1. auf Verlangen des Tauchers,
  2. wenn Signale vom Taucher nicht beantwortet werden,
  3. wenn die Tauchergruppe nicht mehr vollständig ist,
  4. wenn das Telefon bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 ausfällt,
  5. bei Schäden an sonstigen wichtigen Ausrüstungsgegenständen oder
  6. bei Veränderungen an der Tauchstelle, die den Tauchgang gefährden können. DA DA


DA zu § 24:

Der Tauchereinsatzleiter entscheidet nach Lage des Falles, ob erforderliche Haltezeiten eingehalten werden können.


DA zu § 24 Nr. 6:

Der Tauchgang kann z. B. gefährdet werden durch