§ 23
Arbeiten mit besonderen Erschwernissen

(1) Arbeiten mit besonderen Erschwernissen sind insbesondere gegeben bei

  1. Unterwassersprengarbeiten,
  2. Tauchen in Strömung von mehr als 1,5 m/s,
  3. Arbeiten in oder unter Wracks oder Bauwerken (Rohre, Pfahlroste, Durchschlupfe),
  4. Tauchgängen mit der Gefahr des Verhakens oder
  5. Tauchen in Tiefen von mehr als 30 m.

(2) Bei Arbeiten nach Absatz 1 muss der Reservetaucher für den Notfall zum sofortigen Eingreifen bereitstehen. DA

(3) Bei Arbeiten in einer Strömung von mehr als 1,5 m/s ist der Taucher zusätzlich durch geeignete Maßnahmen wie Setzen einer Grundrolle oder eines Stromschutzschildes zu sichern.


DA zu § 23 Abs. 2:

Ein sofortiges Eingreifen ist gewährleistet, wenn der Reservetaucher voll angezogen ist, jedoch bei Verwendung

  1. von Helmtauchgeräten mit Ausnahme von Helm, Pressluftbrust- und sonstigen Gewichten,
  2. von Leichttauchgeräten mit Ausnahme von Vollmaske, Tauchgerät und Gewichtsgürtel.