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Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 524

Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen

Ausgabe März 2026*
(GMBl Nr. 18/19 vom 17. Juli 2026, S. 385)

 

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Normadressat insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Normadressat eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Dem DGUV-Fachbereich Bauwesen obliegt in Absprache mit dem AGS die Fortschreibung der TRGS 524. Hält der AGS Änderungen für erforderlich, wird er den DGUV Fachbereich Bauwesen bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.


* Hinweis: Die TRGS 524 wurde redaktionell und inhaltlich überarbeitet; Wesentliche Punkte der Überarbeitung betreffen
die Anpassung der Maßnahmen des Auftraggebers in der Planungsphase an die besonderen Mitwirkungs- und Informationspflichten des Veranlassers,
die Konkretisierung der Informationsermittlung des Arbeitgebers im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung,
sowie die Einbindung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Gefahrstoffe gemäß TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen".