(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Allgemeinen und Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen im Besonderen sind seitens der Beteiligten aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen bestimmte Sachverhalte zu dokumentieren bzw. Nachweise zu führen.
(2) Folgende Unterlagen sind vorzuhalten. Die Inhalte sind fallbezogen anzupassen:
| a) | seitens des Auftraggebers:
| ||||||||||||||||||||||||
| b) | seitens des Arbeitgebers/Auftragnehmers
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| 1 | Erfolgt die messtechnische Überwachung in Abstimmung mit dem Arbeitgeber durch den Auftraggeber, ist die Dokumentation vom Auftraggeber vorzunehmen oder die Daten sind dem Arbeitgeber zu übergeben. |