Anlage 11
Hinweise zu Dokumentation und Nachweisen

(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Allgemeinen und Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen im Besonderen sind seitens der Beteiligten aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen bestimmte Sachverhalte zu dokumentieren bzw. Nachweise zu führen.

(2) Folgende Unterlagen sind vorzuhalten. Die Inhalte sind fallbezogen anzupassen:

a) seitens des Auftraggebers:
Erkenntnisse aus der Historischen Erkundung
ggf. Arbeits- und Sicherheitsplan
Nachweis der fachspezifischen Kenntnisse des Koordinators
b) seitens des Arbeitgebers/Auftragnehmers
Nachweis der Fachkunde für die die Gefährdungsbeurteilung erstellende Person
Gefährdungsbeurteilung
tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen für alle bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen tätigen Personen, die gegenüber den aus dem kontaminierten Bereich stammenden Gefahrstoffen exponiert sein können inkl. Nachweis der mündlichen Unterweisung
Betriebsanweisungen und Nachweise zur Unterweisung zum Umgang mit persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere Atemschutzgeräten
Bescheinigung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge
Rettungs-, Brandschutzpläne
Namen der Ersthelfer
Dokumentation der Filterwechsel bei Atemschutzgeräten und Filteranlagen zur Atemluftversorgung von Maschinenführern
Daten zur messtechnischen Überwachung1:
bei besonderen Vorkommnissen wie Alarme bei Überschreitung von Schwellenwerten
zur Kontrolle der Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen, z. B. der Bewetterung,
von ggf. durchgeführten Arbeitsplatzmessungen nach TRGS 402

 


1 Erfolgt die messtechnische Überwachung in Abstimmung mit dem Arbeitgeber durch den Auftraggeber, ist die Dokumentation vom Auftraggeber vorzunehmen oder die Daten sind dem Arbeitgeber zu übergeben.