(1) Zur Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten wird auf die Bestimmungen des § 14 GefStoffV und der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" verwiesen. Da Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen i. d. R. keine stationären, gleichartig wiederkehrenden Arbeiten sind, ist die Frist für die Wiederholungsunterweisungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung anzupassen.
(2) Die Betriebsanweisung ist eine verbindliche Arbeits- und Verhaltensanweisung des Arbeitgebers an die Beschäftigten. Sie hat die zu treffenden Maßnahmen konkret zu beschreiben bzw. festzulegen.
(3) Die Betriebsanweisung ist arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen zu verfassen. Dies bedeutet, dass entweder
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung der Beschäftigten Teil der Unterweisung ist.
(2) Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Sie dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben, und über den Zweck dieser Vorsorge.
(3) Um den aktuellen Bezug zu den jeweilig anstehenden Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen herzustellen, kann diese Beratung in die baustellenbezogene Unterweisung nach § 14 GefStoffV integriert werden.
(4) Zu den für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen relevanten Beratungsinhalten gehören insbesondere:
(5) Gemäß AMR 3.2 ist die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung unter Beteiligung der Ärztin oder des Arztes durchzuführen, die bzw. der auch mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragt ist, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn gemäß der Gefährdungsbeurteilung Pflichtvorsorge zu veranlassen oder Angebotsvorsorge anzubieten ist.
(6) Das Beteiligungsgebot ist auch erfüllt, wenn die Ärztin oder der Arzt bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache mitwirkt.