8 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

8.1 Allgemeines

(1) Zur Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten wird auf die Bestimmungen des § 14 GefStoffV und der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" verwiesen. Da Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen i. d. R. keine stationären, gleichartig wiederkehrenden Arbeiten sind, ist die Frist für die Wiederholungsunterweisungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung anzupassen.

(2) Die Betriebsanweisung ist eine verbindliche Arbeits- und Verhaltensanweisung des Arbeitgebers an die Beschäftigten. Sie hat die zu treffenden Maßnahmen konkret zu beschreiben bzw. festzulegen.

(3) Die Betriebsanweisung ist arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen zu verfassen. Dies bedeutet, dass entweder

  1. für jede der gemäß Abschnitt 5.2.5 ermittelten Tätigkeit eine gesonderte Betriebsanweisung zu erstellen ist, oder
  2. in einer für alle Tätigkeiten geltenden Betriebsanweisung neben den allgemein geltenden Festlegungen auch die für bestimmte Tätigkeiten zu beachtenden speziellen Gefahren und Festlegungen aufgeführt sind.

8.2 Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung der Beschäftigten Teil der Unterweisung ist.

(2) Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Sie dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben, und über den Zweck dieser Vorsorge.

(3) Um den aktuellen Bezug zu den jeweilig anstehenden Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen herzustellen, kann diese Beratung in die baustellenbezogene Unterweisung nach § 14 GefStoffV integriert werden.

(4) Zu den für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen relevanten Beratungsinhalten gehören insbesondere:

  1. Informationen über Aufnahmewege,
  2. Informationen über Wirkungen,
  3. Erläuterungen zu möglichen Kombinationswirkungen,
  4. Vorerkrankungen, Anfälligkeiten für Krankheiten oder Veranlagung, die zu einer Erhöhung der Gefährdung führen können,
  5. Krankheitsbild/Symptome einschließlich Beschreibung des Wirkortes (lokal, organbezogen, systemisch),
  6. zeitliche Zusammenhänge der Beschwerden mit der entsprechenden Tätigkeit,
  7. medizinische Aspekte des Gebrauchs von persönlicher Schutzausrüstung (zum Beispiel Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Atemschutz), einschließlich Handhabung, maximale Gebrauchsdauer und Wechselturnus und mögliche Belastungen,
  8. konsequente Umsetzung von Hygienemaßnahmen,
  9. weitere Maßnahmen zur Verhältnis- und Verhaltensprävention, z. B. zu Essen, Trinken und Rauchen am Arbeitsplatz,
  10. Information über Inhalt und Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge einschließlich Biomonitoring,
  11. Sofortmaßnahmen (besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe) sowie das weitere Vorgehen,
  12. Information zu Verhaltensweisen bei Erkrankungsverdacht mit Hinweis auf arbeitsmedizinische Beratungsmöglichkeit,
  13. Information über das Recht auf Wunschvorsorge.

(5) Gemäß AMR 3.2 ist die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung unter Beteiligung der Ärztin oder des Arztes durchzuführen, die bzw. der auch mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragt ist, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn gemäß der Gefährdungsbeurteilung Pflichtvorsorge zu veranlassen oder Angebotsvorsorge anzubieten ist.

(6) Das Beteiligungsgebot ist auch erfüllt, wenn die Ärztin oder der Arzt bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache mitwirkt.