Anhang 5

Anforderungen an den Betrieb von Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen

Inhalt

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Pflichten des Arbeitgebers

 

1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen, die im Hinblick auf die sichere Verwendung von Fassadenbefahranlagen oder Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen (nachfolgend als Anlagen bezeichnet) nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb BetrSichV zu berücksichtigen sind.

2 Begriffsbestimmung

Rettungskonzept

Das Rettungskonzept für Fassadenbefahranlagen oder Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen ist ein auf Grundlage der festgelegten Schutzmaßnahmen erarbeitetes Konzept über die Kommunikationseinrichtungen, Alarmierungs- und Meldewege, Beschreibung von wirksamen Maßnahmen und Abläufe zur Kommunikation und zur Versorgung sowie Rettung von hilfebedürftigen Personen in Notfallsituationen.

3 Pflichten des Arbeitgebers

3.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Arbeitgeber, der eine Fassadenbefahranlage oder eine Aufzugsanlage in einer Windenergieanlage zur Verfügung stellt, hat dafür zu sorgen, dass die Anlage für die am Betriebsort vorhandenen Bedingungen geeignet ist und bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung nach dem Stand der Technik die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Benutzer der Anlage gewährleistet sind.

(2) Die technischen Unterlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3.3 Buchstabe a bzw. Nummer 4.2 Buchstabe a BetrSichV müssen dem Prüfpersonal von zugelassenen Überwachungsstellen, den fachkundigen Personen sowie den beauftragten Personen am Betriebsort der Anlage zur Verfügung stehen (vgl. TRBS 1201 Teil 4 Anhang 5 Abschnitt 3.2.1 und Abschnitt 3.3.1).
Die Angaben zur Notbefreiung sind in der Nähe der Notbefreiungselemente anzubringen.
Bei Wechsel des Arbeitgebers ist dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Unterlagen gemäß Satz 1 und alle sonstigen für die sichere Verwendung notwendigen Informationen und Dokumente übergeben werden.

(3) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass

  1. der Zugang zur Anlage gewährleistet ist sowie die notwendigen Hilfseinrichtungen verfügbar sind und nur von eingewiesenen Personen benutzt werden und
  2. den mit der sicherheitstechnischen Prüfung, mit der Instandhaltung und Personenbefreiung beauftragten Unternehmen oder Personen, zugelassenen Überwachungsstellen sowie den zuständigen Behörden stets ein sicherer Zugang zum Gebäude und zur Anlage ermöglicht ist.

(4) Die Anlage ist gemäß Anhang 1 Nummer 4.6 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV arbeitstäglich vor Verwendung einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle zu unterziehen (sogenannter "Daily Check"). Die Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle erfolgt mindestens im Umfang der Hersteller- und Arbeitgebervorgaben.
Festgestellte Abweichungen sind unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden.
Sind an der Anlage Mängel vorhanden, durch die Beschäftigte und andere Personen gefährdet werden, muss die Anlage außer Betrieb gesetzt und die Gefahrenstellen gesichert werden.
Es wird empfohlen, die durchgeführten Kontrollen und das Ergebnis zu dokumentieren.

3.2 Sichere Verwendung

3.2.1 Betrieb

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Anlage unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten Schutzmaßnahmen bestimmungsgemäß und sicher nach dem Stand der Technik verwendet wird.

(2) Der Arbeitgeber muss die Anlage außer Betrieb nehmen, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte und andere Personen gefährdet werden können.

(3) Die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zur Bedienung der Anlage, die in den technischen Unterlagen bzw. in der Betriebsanleitung enthalten sind, müssen, soweit für eine sichere Verwendung erforderlich, Beschäftigten durch Betriebsanweisung und Unterweisung zur Kenntnis gebracht werden. Sofern keine Betriebsanleitung vom Hersteller vorhanden ist, muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der sicheren Verwendung eine Betriebsanweisung ausarbeiten und den Beschäftigten in schriftlicher Form zur Kenntnis bringen.

3.2.2 Notfallplan und Notbefreiungsanleitung einschließlich Rettungskonzept

(1) Der Arbeitgeber muss den Notfallplan einschließlich Rettungskonzept bereitstellen.
Im Notfallplan und Nutzungs- und Rettungskonzept ist darzulegen, wie Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall, einer Anlagenstörung oder im Notfall unverzüglich gerettet und versorgt werden können. Die Dokumentation muss Folgendes umfassen:

  1. Beschreibung der ggf. auch mobilen Notrufeinrichtung, durch welche sichergestellt ist, dass der Notruf unverzüglich bei einer ständig besetzten Stelle oder unmittelbar Hilfeleistenden eingeht,
  2. Auflistung der eingesetzten Kommunikationsmittel (inkl. Mobilfunknummer(n) und ggf. der Funkfrequenzen/-kanäle),
  3. Beschreibung der Vorkehrungen und Abläufe für das Verhalten in Notfällen u. ä. Situationen,
  4. Auflistung der Rettungsausrüstungen mit Angabe der Standorte (Lageplan),
  5. Informationen zur Anwendung der Rettungsausrüstungen (z. B. Abseilgeräte und Anschlagpunkte),
  6. Festlegung des geeigneten Rettungsverfahrens, insbesondere Informationen für die Hilfeleistenden zur Notbefreiung,
  7. Informationen zur Erreichbarkeit der Anlage einschließlich Vorkehrungen/Abläufe bei Beeinträchtigung der Erreichbarkeit,
  8. gesicherte Zugangsmöglichkeit der Hilfeleistenden zur Windenergieanlage bzw. zum Gebäude, z. B. Schlüsseldepot,
  9. Notbefreiungsanleitung.

(2) Bei Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen ist die Auffindbarkeit durch zusätzliche Angaben sicherzustellen, z. B. durch geografische Koordinaten oder sichtbare Kennzeichnungen an den Bauwerken.

(3) Es muss sichergestellt sein, dass eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten hierfür vom Arbeitgeber beauftragte Personen, die in der Lage sind, Befreiungsmaßnahmen sachgerecht – ohne Gefährdung von Eingeschlossenen und sich selbst – durchzuführen.

(4) Die Notbefreiungsanleitung muss eine sichere Personenbefreiung entsprechend der technischen Ausführung der Anlage ermöglichen. Erforderliche Einrichtungen und Hilfsmittel müssen den mit der Personenbefreiung beauftragten Personen an der Anlage zur Verfügung stehen.

(5) Nach einer Personenbefreiung darf die Anlage erst wieder zur Benutzung freigegeben werden, wenn die Ursache der Störung behoben und ein sicherer Betrieb der Anlage gewährleistet ist.

3.2.3 Außerbetriebnahme

(1) Die Anlage ist in einer sicheren Position abzustellen. Die Anlage ist gegen Wiederinbetriebnahme zu sichern. Sie darf nicht auf einfache Weise wieder in Betrieb genommen werden können. Es ist eine entsprechende Kennzeichnung anzubringen.

(2) Vor der erneuten Inbetriebnahme ist eine Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle dann erforderlich, wenn der Fälligkeitstermin für die nächste wiederkehrende Prüfung überschritten ist.

3.3 Instandhaltung

(1) Die sichere Verwendung und hohe Verfügbarkeit einer Anlage kann durch eine qualifizierte Instandhaltung unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Nutzung durch fachkundiges Instandhaltungspersonal sichergestellt werden. Unter Berücksichtigung der Anlagenart, der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen (Art, Umfang, Intensität) sind an Anlagen regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, z. B. auf der Basis der Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers.

(2) Wird die Instandhaltung durch beauftragte Unternehmen durchgeführt, hat der Arbeitgeber, der für die Sicherheit der Anlagen verantwortlich ist, gemäß § 13 BetrSichV dem Arbeitgeber des Instandhaltungspersonals vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten Informationen hinsichtlich besonderer Gefährdungen bereitzustellen. Hierzu gehört das Rettungskonzept.

(3) Insbesondere sind Informationen zu geben über

  1. Maßnahmen zur Erhaltung der zu benutzenden Zugangswege,
  2. Evakuierungsmaßnahmen im Brandfall,
  3. Sicherstellung notwendiger Sofortmaßnahmen,
  4. Restrisiken bei der Benutzung von Zugängen,
  5. Festlegungen, inwieweit Personen das Instandhaltungspersonal zu Anlagen begleiten müssen,
  6. das Verhalten bei Betriebsstörungen an anderen Anlagen im Umfeld und
  7. Festlegungen zu persönlichen Schutzausrüstungen, die, falls notwendig, auf den Zugangswegen zu benutzen sind und wo sich diese befinden.

(4) An den Anlagen sind besondere Maßnahmen für Instandhaltungsarbeiten erforderlich, z. B. bei Fassadenbefahranlagen ausreichende Absicherung des Verkehrsbereiches gegen herabfallende Teile. Bei anderen Arbeiten am Bauwerk muss sichergestellt werden, dass bei der Ausführung von Arbeiten keine Gegenstände in die Fahrbahn der Anlage hineinreichen können. Falls dies nicht möglich ist, muss die Anlage während der Arbeiten abgeschaltet oder ggf. die Arbeiten eingestellt werden.

3.4 Personenbefreiung

Maßnahmen zur Befreiung eingeschlossener Personen sind Bestandteil des Rettungskonzepts, wie in Abschnitt 3.2.2 dieses Anhangs beschrieben.

3.5 Prüfungen

Bei diesen Anlagen müssen gemäß TRBS 1201 Teil 4 folgende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden:

  1. Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme,
  2. Prüfung vor Inbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung,
  3. wiederkehrende Prüfungen,
  4. durch Behörden angeordnete außerordentliche Prüfungen.

3.6 Unfall- und Schadensanzeige

Die Regelungen des § 19 BetrSichV sind zu beachten.