Anhang 5

Anforderungen an die Prüfung von Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen

Inhalt
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Prüfarten und -umfänge

1 Anwendungsbereich

Die in diesem Anhang aufgeführten Prüfschritte stellen den Prüfumfang und die Prüftiefe bei der Prüfung von Fassadenbefahranlagen und von Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der besonderen Konstruktion und Einsatzbedingungen dieser Aufzugsanlagen dar.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Rettungskonzept

Das Rettungskonzept für Fassadenbefahranlagen oder Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen ist ein auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erarbeitetes Konzept über die Kommunikationseinrichtungen, Alarmierungs- und Meldewege, Beschreibung von wirksamen Maßnahmen und Abläufe zur Kommunikation und zur Versorgung, Rettung und Bergung von hilfebedürftigen Personen in Notfallsituationen.

3 Prüfarten und -umfänge

3.1 Allgemeine Zielsetzungen

Für diesen Anhang gelten die allgemeinen Zielsetzungen nach Abschnitt 3.1 Nummern 1 bis 5 dieser TRBS.

3.2 Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3 BetrSichV)

Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme umfasst eine Ordnungsprüfung und eine Prüfung am Betriebsort. Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme ist durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.

3.2.1 Ordnungsprüfung

(1) Für die Ordnungsprüfung müssen alle erforderlichen Dokumente zur Beurteilung der sicheren Verwendung, bereitgestellt werden: Dies sind zum Beispiel:

  1. EG/EU-Konformitätserklärung,
  2. soweit zutreffend, EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Richtlinie 2006/42/EG inkl. Anhänge,
  3. Beschreibung der Anlage,
  4. Betriebsanleitung in ihrer aktuellen Fassung, einschließlich aktueller Warn- und Sicherheitshinweise,
  5. technische Unterlagen, dazu gehören u. a. elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüfanleitungen, Nachweise zu den verwendeten Sicherheitsbauteilen einschließlich Unterlagen zur Feststellung der verwendeten Hardware und des Softwarestandes der elektrischen Sicherheitseinrichtungen sowie die Betriebsanleitung und die Bestätigung der ausreichenden Lastaufnahme durch das Bauwerk,
  6. Errichterprotokoll der elektrischen Anlage,
  7. Übersicht der vorhandenen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen und zugehörige Prüfnachweise (soweit vorhanden, wie z. B. Schnittstellen für Windmess- und -warneinrichtungen der Windenergieanlage, Schnittstellen zu automatischen Fenster- und Lüftungsanlagen an Gebäuden bei Fassadenbefahranlagen); diese Übersicht muss Angaben über die Rechtsgrundlagen und über die Prüffristen enthalten. Für eine Beurteilung der Schnittstelle zum Aufzug sind, soweit zutreffend, die Prüfberichte maßgebend. Dies können zum Beispiel Prüfberichte über die aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen sein und sind zur Einsicht vor Ort zur Verfügung zu stellen.
  8. Notfallplan und Notbefreiungsanleitung sowie das Rettungskonzept,
  9. Aufstellung über die zusätzlich getroffenen Schutzmaßnahmen, vgl. § 4 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV, und Ermittlung der Prüffristen.

(2) Der Notfallplan ist auf Vorhandensein und die Notbefreiungsanleitung sowie das Rettungskonzept sind auf Plausibilität und auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der BetrSichV zu prüfen.

3.2.2 Prüfung am Betriebsort

(1) Zur Prüfung muss die Anlage im betriebsbereiten Zustand sein.

(2) Bei der Prüfung werden Sichtprüfungen und Prüfungen der Funktionsfähigkeit durchgeführt. Dabei wird die Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (z. B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter), auch unter Berücksichtigung der funktionalen Sicherheit (z. B. Software-Stand), sofern sie für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Anlage erforderlich sind, geprüft.

(3) Die Prüfung umfasst Folgendes:

Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen
1. Prüfung des sicheren und ungehinderten Zugangs zur Anlage
2. Prüfung des Notfallplans und der Notbefreiungsanleitung einschließlich Rettungskonzept in Bezug auf das Gebäude und – sofern vorhanden – Prüfung der Funktionsfähigkeit einer akustischen Notrufeinrichtung (z. B. Hupe, Klingel) oder – sofern vorhanden – eines Zweiwege-Kommunikationssystems zwischen der Anlage und der ständig besetzten Stelle oder unmittelbar Hilfeleistenden. Sie beinhaltet nicht die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation der ständig besetzten Stelle.

Das Rettungskonzept ist mindestens im folgenden Umfang auf Plausibilität zu prüfen:
  a) Auflistung der eingesetzten Kommunikationsmittel (inkl. Mobilfunknummer(n) und ggf. der Funkfrequenzen/-kanäle),
  b) Beschreibung der Vorkehrungen und Abläufe für das Verhalten in Notfällen und ähnlichen Situationen,
  c) Auflistung der Rettungsausrüstungen mit Angabe der Standorte (Lageplan),
  d) Informationen zur Anwendung der Rettungsausrüstungen (z. B. Abseilgeräte, Anschlagpunkte und Steigschutzsystem),
  e) Festlegung des geeigneten Rettungsverfahrens, insbesondere Informationen für die Hilfeleistenden zur Notbefreiung,
  f) Informationen zur Erreichbarkeit der Anlage einschließlich Vorkehrungen/Abläufe bei Beeinträchtigung der Erreichbarkeit,
  g) gesicherte Zugangsmöglichkeit der Hilfeleistenden zur Aufzugsanlage bzw. zum Gebäude, z. B. Schlüsseldepot;
3. Vergleich der im Abschnitt 3.2.1 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Dokumente auf Übereinstimmung mit der Aufzugsanlage, dies umfasst u. a.:
  a) Angaben auf dem Typenschild der Aufzugsanlage und – sofern vorhanden – der Aufhängekonstruktion,
  b) Angaben auf dem Typenschild des Hubwerks (z. B. Seildurchlaufwinde),
  c) Angaben auf dem Typenschild der Sicherheitsvorrichtung (z. B. Fangvorrichtung oder Sicherheitsbremse),
  d) Tragmittel (z. B. Trag- und Sicherheitsseil inkl. der Seilendverbindung, Zahnstange);
4. Prüfungen der Anlage, diese umfassen u. a.:
  a) Prüfung des Hubwerkes auf ordnungsgemäßen Zustand, wie z. B.:
    Befestigung am Fahrkorb/an der Arbeitsbühne und der Aufhängekonstruktion,
    Prüfung der Überlastsicherung und deren Manipulationssicherung der Einstellung (z. B. Siegel),
    Prüfung der Funktionsfähigkeit des antriebslosen Absenkens gemäß den Herstellerangaben (z. B. Notablassfunktion),
    Funktionsprüfung während der Auf- und Abwärtsfahrt mit Nennlast;
Fassadenbefahranlagen Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen
  b) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Betriebs-bremse sowie ggf. der Treibfähigkeit und Prüfung der Standsicherheit   b) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Betriebsbremse sowie ggf. der Treibfähigkeit
    durch eine statische Prüfung mit 1,5-facher Nennlast in der Arbeitsbühne zuzüglich der 1,25-fachen maximalen Nennlast jedes zusätzlichen Materialhubwerks (sofern vorhanden) in der Position der höchsten Beanspruchung der Aufhängekonstruktion,        
    durch eine dynamische Prüfung der Antriebs-systeme im gesamtmöglichen Befahrbereich bei Nenngeschwindigkeit und 1,1-facher Nennlast in der Arbeitsbühne zuzüglich der 1,1-fachen maximalen Nennlast jedes zusätzli-chen Materialhubwerks (sofern vorhanden). Ein vorhandenes Materialhubwerk ist integraler Bestandteil der Fassadenbefahranla-ge und im Umfang der Prüfung enthalten, sofern es fest mit der Anlage verbunden ist.     durch eine dynamische Prüfung bei Nennge-schwindigkeit in Abwärtsrichtung und 1,1-fa-cher Nennlast.
    Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bremssys-teme vorhandener Fahrantriebe der Aufhänge-konstruktion (Dachfahrwagen, Einzelschiene mit Fahrwagen) bei Nenngeschwindigkeit in Fahrtrichtung und 1,1-facher Nennlast in der Arbeitsbühne zuzüglich der 1,1-fachen maximalen Betriebslast jedes zusätzlichen Materialhubwerks (sofern vorhanden),     Die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Betriebsbremse sowie ggf. der Treibfähigkeit ist auch unter Zuhilfenahme eines anerkannten Prüfsystems möglich;
    Die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Betriebsbremse sowie ggf. der Treibfähigkeit und Prüfung der Standsicherheit ist auch unter Zuhilfenahme eines anerkannten Prüfsystems möglich.        
Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen
  c) bei Bremssystemen mit redundanten Funktionen (z. B. Zweikreisbremse) oder bei redundanten Hubsystemen (z. B. zwei Hubwerke ohne Fangvorrichtung), Prüfung der Funktionsfähigkeit der einzelnen Bremskreise bzw. jedes einzelnen Hubwerks (Betriebsbremse, Treibfähigkeit/Tragfähigkeit) durch eine statische Prüfung mit 1,25-facher Nennlast im Fahrkorb/an der Arbeitsbühne und im Anschluss durch eine dynamische Prüfung jedes einzelnen Bremskreises bzw. jedes einzelnen Hubwerks bei Nenngeschwindigkeit in Abwärtsrichtung und 1,1-facher Nennlast im Fahrkorb/an der Arbeitsbühne. Die dynamische Prüfung jedes einzelnen Bremskreises bzw. jedes einzelnen Hubwerks ist auch unter Zuhilfenahme eines anerkannten Prüfsystems möglich.
  d) Prüfung der Sicherheitsvorrichtungen (Fangvorrichtung/Sicherheitsbremse) auf ordnungsgemäßen Zustand, wie z. B.:
    Befestigung/Verbindung zum Fahrkorb,
    Prüfung der Funktionsfähigkeit der Auslöseeinrichtungen der Sicherheitsvorrichtung(en) und Prüfung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsvorrichtung(en) (Haltekraft) mit Nennlast. Die Prüfung der Funktionsfä-higkeit der Sicherheitsvorrichtung(en) sind auch unter Zuhilfenahme eines anerkannten Prüfsystems möglich.
  e) Prüfung der Tragmittel und ggf. Sicherheitsseile, wie z. B.:
    Ausführung und ordnungsgemäßer Zustand von Trag- und Sicherheitsseil inkl. der Seilendverbindung sowie deren Befestigung,
    Vorspannung von Trag- und Sicherheitsseil entsprechend den Herstellervorgaben,
    freie Drehbarkeit von Tragseil und dessen Spanneinrichtung bei einer Seildurchlaufwinde,
    ordnungsgemäße Tragseilführung,
    Ausführung und ordnungsgemäßer Zustand von Zahnstangen sowie deren Befestigung,
    Ausführung und ordnungsgemäßer Zustand der Tragmittel von Antriebssystemen der Aufhängekon- struktion sowie deren Befestigung;
Fassadenbefahranlagen Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen
  f) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Führungen der Aufhängekonstruktion (z. B. Dachfahrwagen, Einzelschiene mit Fahrwagen) sowie der Führun-gen an der Fassade;   f) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Führungen des Fahrkorbes;
  g) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Hinderniserkennungseinrichtungen an der Aufhängekonstruktion und an der Arbeitsbühne;   g) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Hinderniserkennungseinrichtungen am Fahrkorb;
  h) Prüfung der Sicherung gegen Absturz an den Zugangsstellen;   h) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Verriegelungseinrichtungen der beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen;
        i) Prüfung der Sicherung gegen Absturz und Quetsch- und Scherstellen an den Zugangsstellen;
        j) Prüfung der Haltegenauigkeit des Fahrkorbs;
  k) Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung und Zustand der Aufhängekonstruktion sowie vorhandener Antriebssysteme von Aufhängekons-truktionen;      
  l) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Sicherheits-vorrichtungen vorhandener Antriebssysteme von Aufhängekonstruktionen;      
  m) Prüfung des Fahrbereiches der Aufhängekonstruk-tion und des Sicherheitsabstandes zu Teilen des Gebäudes, der Fahrschienen und deren Befestigungen, der mechanischen Endanschläge und der Windsicherungen;      
  n) Prüfung der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Steuerungs- bzw. Betriebsarten;
  o) Prüfung der Funktionsfähigkeit elektrischer Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsfunktionen, z. B.:   o) Prüfung der Funktionsfähigkeit der elektrischen Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsfunktionen, z. B.:
    Notendschalter,     Notendschalter,
    Schlaffseilschalter,     Schlaffseilschalter,
    Sicherheitsschalter an der Fangvorrichtung,     Sicherheitsschalter an der Fangvorrichtung,
    Verriegelungseinrichtungen,     Verriegelungseinrichtungen,
    Not-Halt,     Not-Halt,
    redundante Systeme,     redundante Systeme,
    elektrische Schräglagenüberwachung,        
    Seil-Ende-Schalter bei Dachhubwerken,     Fahrkorbbodenkontakte,
    Hindernisschutzeinrichtungen,     Sicherheitsschalter an Luken und Klappen;
    Sicherheitsvorrichtungen der Antriebssysteme von Aufhängekonstruktionen (für Heben, Senken, Schwenken, Verfahren, Wippen und Teleskopieren),        
    Sicherheitseinrichtung vorhandener Last- bzw. Materialhubwerke,        
    Ankerpunktschalter;        
        p) Prüfung der Funktion der Beleuchtung und ggf. Notbeleuchtung im Fahrkorb sowie Prüfung der Funktion der Beleuchtung an den Zugangsstellen zur Aufzugsanlage;
Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen
  q) Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel; diese muss mindestens in dem in Anhang 1 dieser TRBS genannten Umfang einschließlich der Funktionsfähigkeit der Schutzmaßnahme der elektrischen Sicherheitskette erfolgen.
  r) Prüfung sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen, funktionale Sicherheit. Dabei ist die an der Anlage vorhan-dene Hard- und Software der sicherheitsgerichteten Funktionen auf die richtige Umsetzung der sicherheitsrele-vanten Parameter und Einstellungen zu prüfen. Die dazu erforderlichen Prüfanleitungen, Prüfmittel und Bewertungskriterien müssen am Betriebsort vorhanden sein. Es ist insbesondere zu prüfen, ob:
    die Einstellung der sicherheitsrelevanten Parameter zutreffend ist,
    die installierte Software mit den Angaben in den technischen Unterlagen übereinstimmt.
  s) Prüfung hydraulischer Komponenten; Hierbei sind zu prüfen:
    die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventils spätestens bei 1,4-fachem statischem Druck, bezogen auf den statischen Druck bei Nennlast,
    das Abschalten eines vorhandenen Druckbegrenzungsschalters vor dem Ansprechen des Druckbegrenzungsventils,
    die Anschläge durch Gegenfahren,
    die Funktionsfähigkeit des Leitungsbruchventils oder des Lasthalteventils mit 1,1-facher Nennlast; die Prüfung der Funktionsfähigkeit des Leitungsbruchventils oder des Lasthalteventils ist auch unter Zuhilfe-nahme eines anerkannten Prüfsystems möglich,
    die Dichtheit des gesamten Hydrauliksystems,
    ordnungsgemäße Verlegung der Hydraulikleitungen;
5. Prüfung von ggf. bau- bzw. betriebsseitig zusätzlich zu den Anforderungen aus der Betriebsanleitung getroffenen Schutzmaßnahmen, die der nach dem Stand der Technik sicheren Verwendung von Aufzugsanlagen dienen (§ 4 Absatz 1 Nummern 2 und 3 BetrSichV). Dabei sind die Eignung und die Funktionsfähigkeit von technischen Schutzmaßnahmen sowie die Eignung von organisatorischen Schutzmaßnahmen zu prüfen.

3.3 Wiederkehrende Prüfung – Hauptprüfung (Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV)

Bei der wiederkehrenden Prüfung – Hauptprüfung – sind Sichtprüfungen und Prüfungen der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (z. B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter) und, sofern für die Beurteilung der sicheren Verwendung erforderlich, der funktionalen Sicherheit (z. B. Software-Stand), durchzuführen. Die wiederkehrenden Prüfungen – Hauptprüfungen – sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen. Die wiederkehrende Prüfung – Hauptprüfung – umfasst eine Ordnungsprüfung und eine Prüfung am Betriebsort.

3.3.1 Ordnungsprüfung

(1) Für die Ordnungsprüfung müssen alle erforderlichen Dokumente zur Beurteilung der sicheren Verwendung, bereitgestellt werden.

Dies sind zum Beispiel:

  1. EG/EU-Konformitätserklärung,
  2. soweit zutreffend, EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Richtlinie 2006/42/EG inkl. Anhänge,
  3. Betriebsanleitung in ihrer aktuellen Fassung, einschließlich aktueller Warn- und Sicherheitshinweise,
  4. technische Unterlagen, dazu gehören u. a. elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüfanleitungen, Nachweise zu den verwendeten Sicherheitsbauteilen einschließlich Unterlagen zur Feststellung der verwendeten Hardware und des Softwarestandes der elektrischen Sicherheitseinrichtungen sowie die Betriebsanleitung,
  5. Prüfbescheinigungen von zugelassenen Überwachungsstellen,
  6. Nachweise der Durchführung der Wartung von Winde und Sicherheitsvorrichtungen sowie der arbeitstäglichen Prüfung nach Herstellervorgaben,
  7. Übersicht der vorhandenen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen und zugehörige Prüfnachweise (soweit vorhanden, wie z. B. Schnittstellen für Windmess- und Warneinrichtungen der Windenergieanlage, Schnittstellen zu automatischen Fenster- und Lüftungsanlagen an Gebäuden bei Fassadenbefahranlagen). Diese Übersicht muss Angaben über die Prüffristen enthalten. Für eine Beurteilung der Schnittstelle zum Aufzug sind, soweit zutreffend, die Prüfberichte maßgebend. Dies können zum Beispiel Prüfberichte über die aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen sein. Sie sind zur Einsicht vor Ort zur Verfügung zu stellen.
  8. Notfallplan und Notbefreiungsanleitung sowie das Rettungskonzept,
  9. Aufstellung über die zusätzlich getroffenen Schutzmaßnahmen, vgl. § 4 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV, und Ermittlung der Prüffristen.

(2) Der Notfallplan ist auf Vorhandensein und die Notbefreiungsanleitung sowie das Rettungskonzept sind auf Plausibilität und auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der BetrSichV zu prüfen.

3.3.2 Prüfung am Betriebsort

(1) Zur Prüfung muss die Anlage im betriebsbereiten Zustand sein.

(2) Bei der Prüfung werden Sichtprüfungen und Prüfungen der Funktionsfähigkeit durchgeführt. Dabei wird die Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (z. B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter), auch unter Berücksichtigung der funktionalen Sicherheit (z. B. Software-Stand), sofern sie für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Anlage erforderlich sind, geprüft.

(3) Die Prüfung umfasst Folgendes:

Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen
1. Prüfung des sicheren und ungehinderten Zugangs zur Anlage
2. Prüfung des Notfallplans und der Notbefreiungsanleitung einschließlich Nutzungs- und Rettungskonzept in Bezug auf das Gebäude und – sofern vorhanden – Prüfung der Funktionsfähigkeit einer akustischen Notrufeinrichtung (z. B. Hupe, Klingel) oder – sofern vorhanden – eines Zweiwege-Kommunikationssystems zwischen der Anlage und der ständig besetzten Stelle oder unmittelbar Hilfeleistenden. Sie beinhaltet nicht die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation der ständig besetzten Stelle.
3. Vergleich der im Abschnitt 3.3.1 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Dokumente auf Übereinstimmung mit der Anlage. Dies umfasst u. a.:
  a) Angaben auf dem Typenschild des Hubwerks (z. B. Seildurchlaufwinde),
  b) Angaben auf dem Typenschild der Sicherheitsvorrichtung (z. B. Fangvorrichtung oder Sicherheitsbremse).
4. Prüfungen der Anlage, diese umfassen u. a.:
  a) Prüfung des Hubwerkes auf ordnungsgemäßen Zustand, wie z. B.
    Befestigung am Fahrkorb/an der Arbeitsbühne oder der Aufhängekonstruktion,
    Prüfung der Überlastsicherung und Manipulationssicherung der Einstellung (z. B. Siegel),
    Prüfung der Funktionsfähigkeit des antriebslosen Absenkens gemäß den Herstellerangaben (z. B. Notablassfunktion),
    Funktionsprüfung während der Auf- und Abwärtsfahrt.
Fassadenbefahranlagen Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen
  b) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Betriebsbremse sowie ggf. der Treibfähigkeit   b) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Betriebsbremse sowie ggf. der Treibfähigkeit
    durch eine statische Prüfung mit 1,5-facher Nennlast in der Arbeitsbühne zuzüglich der 1,25-fachen maximalen Nennlast jedes zusätzlichen Materialhubwerks (sofern vorhanden) in der Position der höchsten Beanspruchung der Aufhängekonstruktion,     durch eine dynamische Prüfung bei Nenngeschwindigkeit in Abwärtsrichtung und 1,1-facher Nennlast. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Betriebsbremse sowie ggf. der Treibfähigkeit ist auch unter Zuhilfenahme eines anerkannten Prüfsystems möglich.
    Prüfung der Funktionsfähigkeit der Brems-systeme vorhandener Fahrantriebe der Aufhängekonstruktion (Dachfahrwagen, Einzelschiene mit Fahrwagen) bei Nennge-schwindigkeit in Fahrtrichtung und 1,1-fa-cher Nennlast in der Arbeitsbühne zuzüglich der 1,1-fachen maximalen Betriebslast jedes zusätzlichen Materialhubwerks (sofern vorhanden). Ein vorhandenes Materialhub-werk ist integraler Bestandteil der Fassaden-befahranlagen und im Umfang der Prüfung enthalten, sofern es fest mit der Anlage verbunden ist,        
    Die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Betriebsbremse sowie ggf. der Treibfähigkeit ist auch unter Zuhilfenahme eines anerkann-ten Prüfsystems möglich.        
Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen
  c) bei Bremssystemen mit redundanten Funktionen (z. B. Zweikreisbremse) oder bei redundanten Hubsystemen (z. B. zwei Hubwerke ohne Fangvorrichtung), Prüfung der Funktionsfähigkeit der einzelnen Bremskreise bzw. jedes einzelnen Hubwerks (Betriebsbremse, Treibfähigkeit/Tragfähigkeit) durch eine dynamische Prüfung jedes einzelnen Bremskreises bzw. jedes einzelnen Hubwerks bei Nenngeschwindigkeit in Abwärtsrichtung und 1,1-facher Nennlast im Fahrkorb/auf der Arbeitsbühne. Die dynamische Prüfung jedes einzelnen Bremskreises bzw. jedes einzelnen Hubwerks ist auch unter Zuhilfenahme eines anerkannten Prüfsystems möglich.
  d) Prüfung der Sicherheitsvorrichtung(en) (Fangvorrichtung/Sicherheitsbremse) auf ordnungsgemäßen Zustand, wie z. B.:
    Befestigung am Fahrkorb/an der Arbeitsbühne oder der Aufhängekonstruktion,
    Prüfung der Funktionsfähigkeit der Auslöseeinrichtung der Sicherheitsvorrichtung(en) und Prüfung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsvorrichtung(en) mit Nennlast. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsvorrichtung(en) ist auch unter Zuhilfenahme eines anerkannten Prüfsystems möglich.
  e) Prüfung der Tragmittel und ggf. Sicherheitsseile, wie z. B.:
    Ausführung und ordnungsgemäßer Zustand von Trag- und Sicherheitsseil inkl. der Seilendverbindung sowie deren Befestigung,
    Vorspannung von Trag- und Sicherheitsseil entsprechend den Herstellervorgaben,
    freie Drehbarkeit von Tragseil und dessen Spanneinrichtung bei einer Seildurchlaufwinde,
    ordnungsgemäße Tragseilführung,
    Ausführung und ordnungsgemäßer Zustand von Zahnstangen sowie deren Befestigung,
    Ausführung und ordnungsgemäßer Zustand der Tragmittel von Antriebssystemen der Aufhängekon- struktion sowie deren Befestigung;
Fassadenbefahranlagen Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen
  f) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Führungen der Aufhängekonstruktion (z. B. Dachfahrwagen, Einzelschiene mit Fahrwagen) sowie der Führun-gen an der Fassade;   f) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Führungen vom Fahrkorb;
  g) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Hinderniserkennungseinrichtungen an der Aufhängekonstruktion und an der Arbeitsbühne;   g) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Hinderniserkennungseinrichtungen am Fahrkorb;
  h) Prüfung der Sicherung gegen Absturz an den Zugangsstellen;   h) Prüfung der Funktionsfähigkeit vorhandener Verriegelungseinrichtungen der beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen;
        i) Prüfung der Sicherung gegen Absturz und Quetsch- und Scherstellen an den Zugangsstellen;
        j) Prüfung der Haltegenauigkeit des Fahrkorbs;
  k) Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Ausfüh-rung und des ordnungsgemäßen Zustands der Aufhängekonstruktion sowie vorhandener Antriebssysteme von Aufhängekonstruktionen, Sichtprüfung;      
  l) Prüfung der Funktionsfähigkeit der Sicherheits-vorrichtungen vorhandener Antriebssysteme von Aufhängekonstruktionen;      
  m) Prüfung des Fahrbereiches der Aufhängekonst-ruktion des Sicherheitsabstandes zu Teilen des Gebäudes, der Fahrschienen und deren Befesti-gungen, der mechanischen Endanschläge und der Windsicherungen;      
Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen
  n) Prüfung der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Steuerungs- bzw. Betriebsarten;
Fassadenbefahranlagen Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen
  o) Prüfung der Funktionsfähigkeit elektrischer Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsfunktionen, z. B.:   o) Prüfung der Funktionsfähigkeit elektrischer Sicher-heitseinrichtungen und Sicherheitsfunktionen, z. B.:
    Notendschalter,     Notendschalter,
    Schlaffseilschalter,     Schlaffseilschalter,
    Sicherheitsschalter an der Fangvorrichtung,     Sicherheitsschalter an der Fangvorrichtung,
    Verriegelungseinrichtungen,     Verriegelungseinrichtungen,
    Not-Halt,     Not-Halt,
    redundante Systeme,     redundante Systeme,
    elektrische Schräglagenüberwachung,        
    Seil-Ende-Schalter bei Dachhubwerken,     Fahrkorbbodenkontakte,
    Hindernisschutzeinrichtungen,     Sicherheitsschalter an Luken und Klappen;
    Sicherheitsvorrichtungen der Antriebssysteme von Aufhängekonstruktionen (für Heben, Senken, Schwenken, Verfahren, Wippen und Teleskopieren),        
    Sicherheitseinrichtung vorhandener Last- bzw. Materialhubwerke,        
    Ankerpunktschalter;        
        p) Prüfung der Funktion der Beleuchtung und ggf. Notbeleuchtung im Fahrkorb sowie Prüfung der Funktion der Beleuchtung an den Zugangsstellen zur Aufzugsanlage;
Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen
  q) Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel; diese muss mindestens in dem in Anhang 1 dieser TRBS genannten Umfang einschließlich der Funktionsfähigkeit der Schutzmaßnahme der elektrischen Sicherheitskette erfolgen.
  r) Prüfung sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen, funktionale Sicherheit; dabei ist die an der Anlage vorhan-dene Hard- und Software der sicherheitsgerichteten Funktionen auf die richtige Umsetzung der sicherheitsrele-vanten Parameter und Einstellungen zu prüfen. Die dazu erforderlichen Prüfanleitungen, Prüfmittel und Bewertungskriterien müssen am Betriebsort vorhanden sein. Es ist insbesondere zu prüfen, ob:
    die Einstellung der sicherheitsrelevanten Parameter zutreffend ist,
    die installierte Software mit den Angaben in den technischen Unterlagen übereinstimmt.
  s) Prüfung hydraulischer Komponenten; Hierbei sind zu prüfen:
    die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventils spätestens bei 1,4-fachem statischem Druck, bezogen auf den statischen Druck bei Nennlast,
    das Abschalten eines vorhandenen Druckbegrenzungsschalters vor dem Ansprechen des Druckbegrenzungsventils,
    die Anschläge durch Gegenfahren,
    die Funktionsfähigkeit des Leitungsbruchventils oder des Lasthalteventils mit 1,1-facher Nennlast. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit des Leitungsbruchventils oder des Lasthalteventils ist auch unter Zuhilfe-nahme eines anerkannten Prüfsystems möglich,
    die Dichtheit des gesamten Hydrauliksystems,
    ordnungsgemäße Verlegung der Hydraulikleitungen,
    Verwendungsdauer von Hydraulikschlauchleitungen gemäß Herstellervorgaben.
5. Prüfung von ggf. bau- bzw. betriebsseitig zusätzlich zu den Anforderungen aus der Betriebsanleitung getroffenen Schutzmaßnahmen, die der nach dem Stand der Technik sicheren Verwendung von Anlagen dienen (§ 4 Absatz 1 Nummern 2 und 3 BetrSichV). Dabei sind die Eignung und die Funktionsfähigkeit von technischen Schutzmaß-nahmen sowie die Eignung von organisatorischen Schutzmaßnahmen zu prüfen.

3.4 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

(1) Fassadenbefahranlagen oder Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen sind nach einer prüfpflichtigen Änderung vor der Wiederinbetriebnahme einer Prüfung zu unterziehen (§ 15 BetrSichV).

(2) Die Prüfung besteht aus einer Ordnungsprüfung und einer technischen Prüfung. Die Ordnungsprüfung erfolgt analog der Prüfung vor Inbetriebnahme nach Abschnitt 3.2 dieser TRBS und beschränkt sich auf den Umfang der durchgeführten Änderungen. Die technische Prüfung erfolgt analog der Prüfung vor Inbetriebnahme nach Abschnitt 3.2 dieser TRBS und beschränkt sich auf den Umfang der durchgeführten Änderungen in dem Sinne, dass die Anlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher verwendet werden kann.

(3) Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung ist durch eine ZÜS durchzuführen, wenn die Änderung die Bauart oder die Betriebsweise der Aufzugsanlage beeinflusst. Beispiele für diese Änderungen sind im Anhang 2 dieser TRBS enthalten.
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung kann durch eine zur Prüfung befähigte Person (siehe § 2 Absatz 6 BetrSichV, TRBS 1203) durchgeführt werden, wenn die Änderung die Bauart oder die Betriebsweise der Aufzugsanlage nicht beeinflusst (§ 15 Absatz 3 Satz 3 BetrSichV).

3.5 Behördlich angeordnete Prüfung (§ 19 BetrSichV)

Bei angeordneten Prüfungen richtet sich deren Umfang nach der Anordnung der zuständigen Behörde.