(1) Diese Technische Regel gilt für die Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und konkretisiert § 3 und § 6 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie befasst sich insbesondere mit den Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel sowie mit den Anforderungen für die menschengerechte Gestaltung. Die Abschnitte 3 und 4 dieser Technischen Regel wenden dabei den Prozess der Gefährdungsbeurteilung, wie er in der TRBS 1111 beschrieben ist, an.
(2) Diese Technische Regel fokussiert insbesondere auf unmittelbar wirksame physische (körperliche) und psychische Faktoren an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel. Sie geht nicht im Detail auf alle in der TRBS 1111 genannten Gefährdungsfaktoren ein, die für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben in unterschiedlichen Betriebszuständen im Arbeitssystem zu betrachten sind, z. B.
| a) | durch Absturz, |
| b) | durch Absturz von Lasten oder Materialien, |
Hinweis: Konkrete Anforderungen und Maßnahmen zur Gestaltung der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel für die unter Nummer 1 bis 8 genannten Gefährdungsfaktoren befinden sich in dem in Anhang 2 aufgelisteten Regelwerk.